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   EuGH, 08.02.2024 - C-733/22   

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https://dejure.org/2024,1618
EuGH, 08.02.2024 - C-733/22 (https://dejure.org/2024,1618)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2024 - C-733/22 (https://dejure.org/2024,1618)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2024 - C-733/22 (https://dejure.org/2024,1618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Valentina Heights

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 12 - Auf ...

  • Betriebs-Berater

    Auf die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen anwendbarer ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anwendung dieses Satzes allein auf Beherbergungseinrichtungen, die über eine Einstufungsbescheinigung verfügen (Bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-733/22
    Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um in einem ersten Schritt festzustellen, ob die Beherbergung in eingestuften Einrichtungen einen konkreten und spezifischen Aspekt der Kategorie der Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen darstellt, ist zu prüfen, ob es sich um die Erbringung einer Dienstleistung handelt, die getrennt von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche bestimmbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf diese Verpflichtungen verweist die Kommission auf das Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz (C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111), in dem es um die Frage ging, ob die Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der von Unternehmen zur Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks erbrachten Leistungen darstelle, und in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der für Taxiunternehmen geltende rechtliche Rahmen viel zwingender sei als der für Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der nationalen Regelung und der tatsächlichen Umstände, mit denen es befasst ist, zu prüfen, ob die Beherbergung in einer eingestuften Einrichtung einen konkreten und spezifischen Aspekt derselben Kategorie darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 51).

    Dies ist jedoch eine Prüfung, die gegebenenfalls das vorlegende Gericht vorzunehmen hätte (Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 59), wenn es nach einer Prüfung zu der Auffassung gelangen sollte, dass in Anbetracht der nationalen Regelung und der tatsächlichen Umstände, mit denen es befasst ist, die Unterbringung in einer eingestuften Einrichtung einen konkreten und spezifischen Aspekt der "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen" im Sinne von Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen kann.

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die beiden in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen, denen die Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt, sicherstellen sollen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die u. a. jede Form von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pro Med Logistik und Pongratz, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-733/22
    Folglich können sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich dafür entscheiden, auf bestimmte in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführte Beherbergungsleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, während sie auf andere dieser Leistungen den normalen Steuersatz anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-733/22
    Was schließlich den Umstand betrifft, dass das vorübergehende Fehlen einer Einstufung gegen das Tourismusgesetz verstieße, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften verbietet (Urteil vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C-677/21, EU:C:2023:348, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-733/22
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere aus dem Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496), ergebe, sei die Sonderregelung über die Besteuerung touristischer Dienstleistungen nach Maßgabe der Art der ausgeübten Tätigkeit und nicht nach Maßgabe einer Registrierung anzuwenden, die durch ein besonderes Gesetz, im vorliegenden Fall das Tourismusgesetz, geregelt sei.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-733/22
    Es ist folglich deren Sache, bei der Umsetzung dieser Bestimmung die ihnen für die Unterscheidung zwischen steuerbaren Umsätzen und nicht steuerbaren Umsätzen geeignet erscheinenden Kriterien festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-733/22
    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09, EU:C:2010:253, Rn. 28), ein Mitgliedstaat, wenn er beschließt, von der ihm in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Möglichkeit, auf eine Kategorie von Dienstleistungen im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu machen, unter der Voraussetzung der Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie von Dienstleistungen beschränken kann.
  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-733/22
    Es handelt sich um eine den Mitgliedstaaten zugestandene Möglichkeit, abweichend von dem Grundsatz, dass der normale Steuersatz anzuwenden ist (Urteil vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 25).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer

    Auszug aus EuGH, 08.02.2024 - C-733/22
    Mit anderen Worten ist, soweit die in der bulgarischen Regelung vorgesehene Einstufungsverpflichtung alle Leistungen der "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen" im Sinne von Anhang III Nr. 12 dieser Richtlinie betrifft, diese Regelung nicht geeignet, die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Dienstleistungskategorie zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, The Escape Center, C-330/21, EU:C:2022:719, Rn. 38), da sie sämtliche Dienstleistungen dieser Kategorie erfasst.
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