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   EuGH, 10.07.1990 - 259/87   

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https://dejure.org/1990,3285
EuGH, 10.07.1990 - 259/87 (https://dejure.org/1990,3285)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1990 - 259/87 (https://dejure.org/1990,3285)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1990 - 259/87 (https://dejure.org/1990,3285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    Verordnung Nr . 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b
    1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Entscheidung unter Vorbehalt - Zulässig, da die der Kommission für den Erlaß ihrer Entscheidung gesetzte Frist nicht zwingend ist

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für finanzierte Ausgaben für die Landwirtschaft ; Teilweise Nichtigkeit eines Rechnungsabschlusses

  • Judicialis

    Entscheidung 87/368/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Entscheidung 87/368/EWG
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Entscheidung unter Vorbehalt - Zulässig, da die der Kommission für den Erlaß ihrer Entscheidung gesetzte Frist nicht zwingend ist - [Verordnung Nr. ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.01.1988 - 349/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.1990 - 259/87
    Da mit der Nichteinhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Frist für den Erlaß einer Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben durch die Kommission keine Sanktion verbunden ist, kann diese Frist nur als Ordnungsfrist angesehen werden, es sei denn, die Interessen eines Mitgliedstaats wären beeinträchtigt ( siehe Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169 ).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-56/91

    Griechenland / Kommission

    2 Die Klägerin wirft der Kommission zum einen vor, sie habe die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845 und 2873) nicht ordnungsgemäß durchgeführt, in denen den Anträgen des klagenden Mitgliedstaats stattgegeben und die Entscheidungen über die Rechnungsabschlüsse für die Haushaltsjahre 1983 und 1984, denen zufolge bestimmte Beträge im Sektor Weichweizen und im Sektor Oliventresteröl nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt worden sind, teilweise für nichtig erklärt haben.

    Zur unrichtigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-259/87 (Griechenland/Kommission).

    Desgleichen ist der Gerichtshof im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321) davon ausgegangen, daß die griechischen Behörden auch im Haushaltsjahr 1986 die Tätigkeit der KYDEP kontrolliert und deren Verluste ausgeglichen haben.

    30 Der vorliegende Fall entspricht demjenigen, in dem das Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225, Randnrn.

  • EuGH, 20.05.1992 - C-385/89

    Griechenland / Kommission

    Zweitens hat die Griechische Republik die allgemeine Rüge bezueglich der Vorbehalte zurückgenommen, die die Kommission in den Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung geäussert hatte, da der Gerichtshof das gleiche Vorbringen bereits in den Urteilen vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 und I-2875) zu den Rechnungsabschlüssen 1983, 1984 und 1985 zurückgewiesen hat.

    Schließlich hat die Griechische Republik die Rüge der Nichtanerkennung eines Betrags von 367 402 940 DR für die Verwaltung von Viehfutter durch den EAGFL zurückgenommen, da der Gerichtshof das gleiche Vorbringen im Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1991, I-1321) zum Rechnungsabschluß 1986 zurückgewiesen hat.

    30 Im übrigen ist daran zu erinnern, daß im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, die die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlasst worden seien, dieser Mitgliedstaat nachzuweisen hat, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Finanzierung vorliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 214/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 367).

  • EuG, 16.11.2006 - T-333/03

    Masdar (UK) / Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

    Zudem hat der Gemeinschaftsrichter bereits Gelegenheit zur Anwendung bestimmter Grundsätze der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gehabt, insbesondere auf dem Gebiet der ungerechtfertigten Bereicherung, deren Verbot einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-259/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 26, sowie Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 55, und vom 3. April 2003 in den Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01, Vieira u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1209, Randnr. 86).
  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Zum anderen könnte die Nichtzahlung von Verzugszinsen, so insbesondere im vorliegenden Fall (vgl. oben, Randnr. 32), eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft bewirken, die den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zuwiderliefe (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-259/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 26).
  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

    160 Das Verbot der ungerechtfertigen Bereicherung stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-259/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 26, sowie Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 55, und vom 3. April 2003 in den Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01, Vieira und Vieira Argentina/Kommission, Slg. 2003, II-1209, Randnr. 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts -

    56 - Urteil vom 10. Juli 1990, Griechenland/Kommission (C-259/87, Slg. 1990, I-2845, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 26).
  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

    Nach dem höherrangigem Gemeinschaftsrecht (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnr. 28) sei die angefochtene Entscheidung als Entscheidung über staatliche Beihilfen anzusehen, weil sie die Übertragungsregel genehmige, ohne dass das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnet werde (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1990, Griechenland/Kommission, C-259/87, Slg. 1990, p. I-2845, Leitsatz Nr. 1 a. E.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-3/12

    Syndicat OP 84 - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds

    50 - Im Urteil vom 10. Juli 1990, Griechenland/Kommission (C-259/87, Slg. 1990, I-2845), hat der Gerichtshof zu Beträgen, die an den EAGFL überwiesen wurden, entschieden, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt.
  • EuGH, 19.03.1991 - C-32/89

    Griechenland / Kommission

    3 Nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-335/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 beziehungsweise I-2875) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125) hat die griechische Regierung eine Reihe von Angriffsmitteln und Rügen zurückgenommen, insbesondere die Klageanträge, die sich auf den Betrag von 50 762 546 DR für wegen Verfahrensmängeln bei der Einreichung der Anträge nicht anerkannte Verbrauchsbeihilfen bezogen.
  • EuGöD, 09.10.2007 - F-85/06

    Bellantone / Rechnungshof

    Gerichtshof: 17. Dezember 1981, Bellardi-Ricci u. a./Kommission, 178/80, Slg. 1981, 3187, Randnr. 19; 10. Juli 1990, Griechenland/Kommission, C-259/87, Slg. 1990, I-2845, Randnr. 26.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo SA und Naviera Laida SA gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-385/89

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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