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   EuGH, 10.09.1996 - C-222/94   

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https://dejure.org/1996,3159
EuGH, 10.09.1996 - C-222/94 (https://dejure.org/1996,3159)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.1996 - C-222/94 (https://dejure.org/1996,3159)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 1996 - C-222/94 (https://dejure.org/1996,3159)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Richtlinie 89/552/EWG - Telekommunikation - Fernsehsendungen - Rechtshoheit über Rundfunkveranstalter.

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 2
    Freier Dienstleistungsverkehr; Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Richtlinie 89/552; Fernsehveranstalter, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt; Kriterium für die Bestimmung; Niederlassung; Anwendung anderer Kriterien; Unzulässigkeit; Kontrolle von ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fernsehsendungen über Satellit

  • Judicialis

    Richtlinie 89/552/EWG Art. 2; ; Richtlinie 89/552/EWG Art. 3; ; EG-Vertrag Art. 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehveranstalter, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt - Kriterium für die Bestimmung - Niederlassung - Anwendung anderer Kriterien - Unzulässigkeit - Kontrolle von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fernsehtätigkeit und Fernsehrichtlinien; Verpflichtungen der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit; Kontrolle über Sendungen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Auslegung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1996, 725
  • BB 1996, 970
  • ZUM 1996, 880
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 10.09.1996 - C-222/94
    57 Das Vereinigte Königreich trägt unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 39/75 (Cönen, Slg. 1975, 1547) und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89 (Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905) weiter vor, daß ein Fernsehveranstalter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sein könne und daß einem solchen Veranstalter die Richtlinienbestimmungen sowohl hinsichtlich der Sendungen, die vom Staat der Hauptniederlassung aus, als auch hinsichtlich der Sendungen, die vom Staat der Zweitniederlassung aus verbreitet würden, zugute kommen müssten.
  • EuGH, 26.11.1975 - 39/75

    Coenen / Sociaal Economische Raad

    Auszug aus EuGH, 10.09.1996 - C-222/94
    57 Das Vereinigte Königreich trägt unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 39/75 (Cönen, Slg. 1975, 1547) und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89 (Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905) weiter vor, daß ein Fernsehveranstalter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sein könne und daß einem solchen Veranstalter die Richtlinienbestimmungen sowohl hinsichtlich der Sendungen, die vom Staat der Hauptniederlassung aus, als auch hinsichtlich der Sendungen, die vom Staat der Zweitniederlassung aus verbreitet würden, zugute kommen müssten.
  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

    Nach dem Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-222/94(Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1996, I-4025, Randnr. 42) kann eineZuständigkeit rationae personae eines Mitgliedstaats gegenüber einemFernsehveranstalter nur auf dessen Beziehung zu der Rechtsordnung dieses Staatesgestützt werden, was sich im wesentlichen mit dem Begriff der Niederlassung imSinne von Artikel 59 Absatz 1 des Vertrages deckt, der nach seinem Wortlautvoraussetzt, daß Erbringer und Empfänger einer Dienstleistung in zweiverschiedenen Mitgliedstaaten "ansässig" sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-14/96

    Strafverfahren gegen Paul Denuit. - Richtlinie 89/552/EWG - Telekommunikation -

    16 Der Gerichtshof hatte sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-222/94 zu beschäftigen.

    18 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-222/94 eingeräumt, daß das Abstellen auf das Kriterium der Niederlassung zu Schwierigkeiten führen kann.

    (2) - Rechtssache C-222/94 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1996, I-4025).

    (7) - Vgl. zu diesem Begriff das Urteil in der Rechtssache C-222/94 (a. a. O., Fußnote 2, Randnr. 10).

    (10) - Vgl. hierzu meine Schlussanträge vom 30. April in der Rechtssache C-222/94, Slg. 1996, I-4025, Nrn. 60 ff.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-56/96

    VT4 / Vlaamse Gemeenschap

    13 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß das vorlegende Gericht mit dieser Frage, die vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-222/94 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1996, I-4025) gestellt wurde, im wesentlichen wissen möchte, nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie unterworfen ist.

    14 In dem genannten Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich hatte der Gerichtshof die Auslegung des Begriffes "Rechtshoheit" in der Wendung "[der]... Rechtshoheit [eines Mitgliedstaats] unterworfenen Fernsehveranstaltern" in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie zu prüfen.

    Das vorlegende Gericht hat somit in Anwendung dieses Kriteriums festzustellen, welcher Mitgliedstaat dafür zuständig ist, die Aufsicht über die Tätigkeiten der VT4 auszuüben, wobei es namentlich berücksichtigen muß, an welchem Ort die Entscheidungen über die Programmpolitik und die endgültige Zusammenstellung der zu sendenden Programme getroffen werden (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnr. 58).

    21 Diese Argumentation verkennt, daß die Tätigkeit eines Fernsehveranstalters, die darin besteht, dauerhaft Dienstleistungen von dem Mitgliedstaat aus, in dem er im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie ansässig ist, zu erbringen, als solche nicht impliziert, daß im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeuebt wird, deren vorläufiger oder dauerhafter Charakter zu prüfen ist, wie dies in dem genannten Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich der Fall war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2008 - C-127/07

    Arcelor Atlantique und Lorraine u.a. - Integrierte Vermeidung und Verminderung

    22 - Urteile vom 13. Dezember 1984, Sermide (106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28), vom 20. September 1988, Spanien/Rat (203/86, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25), vom 19. März 1992, Hierl (C-311/90, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 18), vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a. (C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 51), vom 10. September 1996, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-222/94, Slg. 1996, I-4025, Randnr. 34), vom 9. September 2004, Spanien/Kommission (C-304/01, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 31), und Polen/Rat (in Fn. 20 angeführt, Randnr. 86).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-14/96

    Strafverfahren gegen Denuit

    20 Der Gerichtshof hat den Begriff "Rechtshoheit" in der in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie enthaltenen Wendung "[der] Rechtshoheit [eines Mitgliedstaats] unterworfene... Fernsehveranstalter" bereits im Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-222/94 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1996, I-4025) ausgelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1996 - C-34/95

    Konsumentombudsmannen (KO) gegen De Agostini (Svenska) Förlag AB (C-34/95) und

    (15) - Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-222/94 (vgl. Randnrn. 35 bis 42 sowie die Nrn. 32 bis 75 der Schlussanträge von Generalanwalt Lenz).
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