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   EuGH, 11.01.2024 - C-220/23   

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https://dejure.org/2024,435
EuGH, 11.01.2024 - C-220/23 (https://dejure.org/2024,435)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2024 - C-220/23 (https://dejure.org/2024,435)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - C-220/23 (https://dejure.org/2024,435)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Prezes Urzedu Regulacji Energetyki

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für erneuerbare Energien - Pflicht zur Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen - Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe - Vorherige Anmeldung ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-220/23
    Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Verbot in Art. 108 Abs. 3 AEUV soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Bestimmung durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und ihr ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 21).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-220/23
    Die Anwendung dieser Regeln beruht auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, in deren Rahmen insbesondere die nationalen Gerichte alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und alle Maßnahmen unterlassen müssen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41).
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-220/23
    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Durchführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-220/23
    Zweitens ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung zum einen, dass eine Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, rechtswidrig ist (Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-13/01

    Safalero

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-220/23
    Drittens hat der Gerichtshof außerdem ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich des Unionsrechts entschieden, dass eine Sanktionsregelung, die Geldbußen oder andere Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer nationalen Regelung vorsieht, die für mit dem Unionsrecht unvereinbar befunden worden ist, schon allein aus diesem Grund als mit dem Unionsrecht unvereinbar erachtet werden muss (Urteil vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, EU:C:2003:447, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-220/23
    Daraus folgt, dass eine Beihilfe, die vor dem Erlass des endgültigen Beschlusses durchgeführt wurde, mit dem ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, im Zeitraum vor dem Erlass dieses Beschlusses im Hinblick auf Art. 108 Abs. 3 AEUV als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 54).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-574/14

    PGE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Langfristige

    Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-220/23
    Im Rahmen dieses Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen fallen zum einen den nationalen Gerichten und zum anderen der Kommission ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zu, wobei die nationalen Gerichte insbesondere bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot wachen (Urteil vom 15. September 2016, PGE, C-574/14, EU:C:2016:686, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Im Übrigen zöge die Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilferegelung die Rechtswidrigkeit der Sanktion nach sich, die zur Gewährleistung der Durchführung dieser Regelung vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2024, Prezes Urzedu Regulacji Energetyki, C-220/23, EU:C:2024:34, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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