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   EuGH, 12.07.1988 - 138/86   

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EuGH, 12.07.1988 - 138/86 (https://dejure.org/1988,2015)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.1988 - 138/86 (https://dejure.org/1988,2015)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1988 - 138/86 (https://dejure.org/1988,2015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Direct Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 TeilA Absatz1 Buchstabea und 27 Absatz 1
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Abweichende nationale Maßnahmen - Bekämpfung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen - Maßnahme, die einen Steuerpflichtigen trifft, der nicht in der Absicht ...

  • EU-Kommission

    Direct Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen einer Steuerumgehung und einer Steuerhinterziehung; Abzielung des Mehrwertsteuersystems auf objektive Wirkungen unabhängig von der Absicht des Steuerpflichtigen; Erlass abweichender Maßnahmen für Steuerpflichtige die an nichtsteuerpflichtige ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388 EWG; ; Beschluss 85/369 EWG; ; Richtlinie 67/228 EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Abweichende nationale Maßnahmen - Bekämpfung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen - Maßnahme, die einen Steuerpflichtigen trifft, der nicht in der Absicht ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Genehmigung von abweichenden Maßnahmen - Gültigkeit.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.02.1985 - 5/84

    Direct Cosmetics / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 12.07.1988 - 138/86
    8 Auf eine der Vorabentscheidungsfragen in der Rechtssache 5/84 ( Direct Cosmetics/Commissioners of Customs and Excise ) hat der Gerichtshof mit Urteil vom 13 .

    Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, a .

  • EuGH, 10.04.1984 - 324/82

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.07.1988 - 138/86
    Diese Bestimmung, die im Einklang mit dem im Rahmen der ersten Frage beschriebenen Grundprinzip der Sechsten Richtlinie steht, gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes von der in Artikel 11 geregelten Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nur insoweit abweichen dürfen, als dies für die Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist ( Urteil vom 10 . April 1984 in der Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-305/16

    Avon Cosmetics

    14 Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383, Rn. 52).

    17 Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383, Rn. 53).

    24 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383, Rn. 48), bezüglich der vorangegangenen abweichenden Maßnahme (Entscheidung des Rates 85/369).

    25 Vgl. Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383, Rn. 39).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383, Rn. 52).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383, Rn. 49).

    39 Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383, Rn. 36).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 34/19

    Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

    Die Richtlinie räumt in Art. 281 MwStSystRL (vormals Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einführung von Pauschalregelungen oder anderen vereinfachten Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung bei Kleinunternehmen erforderlich ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Direct Cosmetics Ltd vom 12.07.1988 - C-138/86 und C-139/86, EU:C:1988:383, Rz 41; s.a. Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 19 Rz 4; Zugmaier/Streit in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 19 Rz 3).
  • EuGH, 14.12.2017 - C-305/16

    Avon Cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1988[, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383),] unter anderem für Recht erkannt, dass Artikel 27 der Sechsten Richtlinie eine derartige abweichende Maßnahme erlaubt, sofern die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung durch objektive Umstände gerechtfertigt ist.

    Der Gerichtshof, der mit Vorabentscheidungsersuchen über die Durchführung der mit der Entscheidung 85/369 genehmigten abweichenden Maßnahme befasst wurde, stellte nichts fest, was die Gültigkeit dieser Entscheidung hätte in Frage stellen können (Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, 138/86 und 139/86, EU:C:1988:383).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Begriff "Steuerumgehung" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie um einen rein objektiven Tatbestand handelt und dass diese Bestimmung den Erlass einer von der Grundregel von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie abweichenden Maßnahme auch dann zulässt, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nicht in der Absicht, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, sondern aus kommerziellen Gründen ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, 138/86 und 139/86, EU:C:1988:383, Rn. 21 und 24).

    In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass die Prüfung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (138/86 und 139/86, EU:C:1988:383), das u. a. die Gültigkeit der Entscheidung 85/369 betraf, die mittlerweile durch die im Wesentlichen identische Entscheidung 89/534 ersetzt wurde, nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser ersten Entscheidung beeinträchtigen könnte, nachdem er u. a. in Rn. 36 jenes Urteils festgestellt hatte, dass in der Mitteilung an die Kommission ausreichend auf die Bedürfnisse hingewiesen wurde, denen mit der beantragten Maßnahme entsprochen wurde, und dass sie auch alle für die Feststellung des verfolgten Ziels wesentlichen Angaben enthielt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-128/05

    Kommission / Österreich

    Österreich beruft sich erneut auf den im Urteil Direct Cosmetics(19) festgestellten weiten Beurteilungsspielraum und betont, dass Artikel 24 Absatz 1 keine Einschränkungen hinsichtlich der Art der zulässigen Vereinfachung aufstelle und Artikel 24 Absatz 2 Befreiungen vorsehe.

    Aus Gründen, die den von mir bereits genannten(20) entsprechen, bin ich nicht der Auffassung, dass das im Urteil Direct Cosmetics erwähnte Ermessen ein Ermessen einschließt, sich anstelle der Anwendung vereinfachter Modalitäten für eine vollständige Befreiung vom System der Mehrwertsteuer zu entscheiden.

    12 - Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 138/86 und 139/86, Direct Cosmetics, Slg. 1988, 3937, Randnr. 41.

    14 - Urteil Direct Cosmetics, zitiert in Fußnote 12 , Randnr. 41.

  • EuGH, 28.09.2006 - C-128/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Im Übrigen räume diese Bestimmung einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Frage der Einführung von Pauschalregelungen oder anderen vereinfachten Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung bei Kleinunternehmen ein, wie sich aus dem Urteil vom 12. Juli 1988 in den Rechtssachen 138/86 und 139/86 (Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, Slg. 1988, 3937, Randnr. 41) ergebe.

    23 Im Übrigen lässt sich entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich dem Urteil Direct Cosmetics und Laughtons Photographs nicht entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der vereinfachten Modalitäten für die Besteuerung, deren Einführung sie auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beschließen, über einen weiten Spielraum verfügten.

  • BFH, 10.09.1992 - V R 104/91

    Missbrauchsabsicht bei Vermietung von Praxis an Ehemann

    Damit hat der Senat im Ergebnis verneint, daß die Mißbrauchsabsicht Tatbestandsmerkmal des § 42 AO 1977 ist (ähnlich zur "Gesetzesumgehung" Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 12. Oktober 1960 GS 1/59, BAGE 10, 65, 70, und Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 1990 II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 64; bzw. zur "Steuerumgehung" Europäischer Gerichtshof - EuGH -, Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics Ltd./Commissioners of Customs and Excise, Rs. 138 und 139/86, Slg. 1988, 3937 Tz. 20 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02

    Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1

    Bezüglich insbesondere die Verhütung von Steuerumgehung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1988 in den Rechtssachen 138/86 und 139/86 (Direct Cosmetics, Slg. 1988, 3937, Randnrn. 21 bis 24) weiter ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat von den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie abweichende Maßnahmen erlassen könne, um Steuerumgehungen zu verhüten, auch wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen objektiv nicht in der Absicht ausgeführt werde, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    (5) - Zu einem weiteren in der Sechsten Richtlinie verwendeten gemeinschaftsrechtlichen Begriff, dem der Steuerumgehung, siehe beispielsweise Urteil vom 12. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 138/86 und 139/86 (Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, Slg. 1988, 3937, Randnr. 20).

    (8) - Urteil Direct Cosmetics und Laughtons Photographs (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 23).

  • EuGH, 27.01.2011 - C-489/09

    Vandoorne - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27

    27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie steht nur solchen Maßnahmen entgegen, die den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer in nicht unerheblichem Maße beeinflussen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics und Laughtons Photographs, 138/86 und 139/86, Slg. 1988, 3937, Randnr. 52, sowie Heintz van Landewijck, Randnr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    45 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1988, Direct Cosmetics Ltd und Laughtons Photographs/Commissioners of Customs and Excise (C-138/86 und C-139/86, EU:C:1988:383, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-177/99

    Ampafrance

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2004 - C-284/03

    Temco Europe

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-181/99

    Sanofi

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach gegen Werner Skripalle. - Steuerrecht - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1993 - C-18/92

    Chaussures Bally SA gegen Belgischer Staat. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-482/98

    Italien / Kommission

  • BFH, 10.09.1992 - V R 139/90

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda und andere gegen

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