Rechtsprechung
EuGH, 12.07.1990 - C-195/90 R |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
EWG-Vertrag, Artikel 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
1 . Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - EU-Kommission
Kommission / Deutschland
- Wolters Kluwer
Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstrassen mit schweren Lastfahrzeugen; Antrag auf Zulassung als Streithelfer ; Antrag auf einstweilige Anordnung
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 76; ; EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 5; ; EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 186
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuGH, 28.06.1990 - C-195/90
- EuGH, 12.07.1990 - C-195/90 R
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1992 - C-195/90
- EuGH, 19.05.1992 - C-195/90
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 20.09.1988 - 302/86
Kommission / Denmark
Auszug aus EuGH, 12.07.1990 - C-195/90
29 Zu dem Argument der Bundesregierung, das Gesetz vom 30. April 1990 fördere die Verlagerung des Strassenverkehrs auf die Verkehrsträger Eisenbahn und Binnenschiffe, ist festzustellen, daß der Umweltschutz zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft darstellt ( siehe Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86, Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607 ), dessen Bedeutung zudem durch die Einheitliche Europäische Akte bekräftigt worden ist, daß daraus jedoch nicht folgt, daß sich ein Mitgliedstaat unter Berufung auf dieses Ziel seinen Verpflichtungen aus Artikel 76 EWG-Vertrag entziehen kann.
- EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es …
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Leistung einer Sicherheit nach der genannten Bestimmung nur in Betracht kommt, wenn die Partei, die Sicherheit zu leisten hat, Schuldner der Beträge ist, deren Zahlung auf diese Weise gesichert werden soll, und wenn die Gefahr ihrer Zahlungsunfähigkeit besteht (Beschluss vom 12. Juli 1990, Kommission/Deutschland, C-195/90 R, EU:C:1990:314, Rn. 48).Diese Voraussetzungen sind jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben, da jedenfalls nicht zu erwarten ist, dass die Union nicht in der Lage wäre, die Folgen einer eventuellen Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz zu tragen (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Juli 1990, Kommission/Deutschland, C-195/90 R, EU:C:1990:314, Rn. 49).
- BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90
Gebühren für die Einreise und Durchfahrt durch die BRD mit Lastfahrzeugen eines …
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - in dem Verfahren wegen der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland beantragten einstweiligen Anordnung entschieden hatte (Beschluß vom 12. Juli 1990 Rs. C-195/90 R, Recht der Internationalen Wirtschaft - RIW - 1990, 847), daß die Gebührenerhebung für die in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache auszusetzen sei, wurden die Zolldienststellen angewiesen, entsprechend zu verfahren (vorab am 29. Juni 1990, sodann - Absehen von der Gebührenerhebung bis auf weiteres für alle schweren Lastfahrzeuge - am 19. Juli 1990).gestellte Antrag der Antragstellerin zu 5. Zum Zeitpunkt des zuletzt bezeichneten Antrags war zwar bereits der Beschluß des Präsidenten des EuGH (vom 28. Juni 1990 Rs. C-195/90-R, RIW 1990, 684) ergangen, nach dem die Bundesrepublik Deutschland die Erhebung der vorgesehenen Straßenbenutzungsgebühr .
- EuG, 28.05.2001 - T-53/01
Poste Italiane / Kommission
Außerdem stelle die Unmöglichkeit, einen finanziellen Vorteil zu erlangen, über den der Antragsteller nicht verfüge, für diesen keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden dar (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3351, Randnrn. - EuG, 14.08.1998 - T-44/98
Emesa Sugar / Kommission
Zum anderen könne der Schadensersatz, der ihr gewährt werden könne, sie nicht wieder in die Position versetzen, die sie 1997 auf dem Markt eingenommen habe (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3351). - EuG, 14.08.1998 - T-43/98
Emesa Sugar / Rat
Zum anderen könne der Schadensersatz, der ihr gewährt werden könne, sie nicht wieder in die Position versetzen, die sie 1997 auf dem Markt eingenommen habe (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3351).