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   EuGH, 14.02.1985 - 131/81   

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https://dejure.org/1985,5755
EuGH, 14.02.1985 - 131/81 (https://dejure.org/1985,5755)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - 131/81 (https://dejure.org/1985,5755)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - 131/81 (https://dejure.org/1985,5755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Berti / Kommission

    BEAMTE - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER ORGANE - AMTSFEHLER - MATERIELLER UND ENTSTELLUNGSSCHADEN - ENTSCHÄDIGUNG - EINZELHEITEN

  • EU-Kommission

    Berti / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.10.1982 - 131/81

    Berti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.02.1985 - 131/81
    2 Mit Zwischenurteil vom 7. Oktober 1982 in der Rechtssache 131/81 (Berti, Slg. 1982, 3493) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) vor Erlaß des Endurteils für Recht erkannt und entschieden: "1) Die Kommission ist verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz für den durch den Unfall seines Sohnes Paolo am 7. April 1971 verursachten materiellen und ästhetischen Schaden zu zahlen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1986 - 169/83

    Gerhardus Leussink und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Andererseits fällt die vorliegende Klage nach den Entscheidungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1181), in der Rechtssache 48/76 (Reinarz/Kommission und Rat, Slg. 1977, 291, 298) und in der Rechtssache 131/81 (Berti/Kommission, Slg. 1982, 3493, 3503), da sie im wesentlichen im Dienstverhältnis wurzelt, nicht unter Artikel 215 EWG-Vertrag, sondern unter Artikel 179 EWG-Vertrag und die Artikel 90 und 91 Beamtenstatut; dies kann jedoch "in der Sache selbst... hier keinen Unterschied machen, denn es ist unbestritten, daß der Gerichtshof in Verfahren nach Artikel 179 genauso befugt ist, Schadensersatz zuzuerkennen, wie in Verfahren nach Artikel 178" (Generalanwalt Warner in den Schlußanträgen in der Rechtssache Meyer- Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1184, 1188 f.).

    Meines Erachtens sollte der Gerichtshof Zinssätze festlegen, die die jeweiligen wirtschaftlichen Realitäten wiedergeben; ich stelle fest, daß der Gerichtshof dadurch, daß er in seinem Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 131/81 (Berti) einen Zinssatz von 12 % zugesprochen hat, schon die Bereitschaft gezeigt hat, von dem lange Zeit von ihm angewandten Zinssatz von 6 % abzurücken.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Haftung der

    52 - Vgl. zu diesem Grundsatz Urteile vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, Slg. 1986, 2801, Randnr. 13), Lucaccioni/Kommission (Randnr. 22) sowie Nr. 4 der Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Berti/Kommission (131/81, Slg. 1985, 645), in der am 14. Februar 1985 das Urteil erging.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

    (94) - Siehe z. B. die Verzugszinsen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Berti für die Zeit nach Erlaß eines Endurteils festgelegt hat, mit dem über die Höhe des Schadensersatzanspruches des Klägers entschieden worden war (Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 131/81 [Berti/Kommission, Slg. 1985, 645]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    18 - Vgl. Urteil Berti/Kommission (131/81, EU:C:1985:72, Rn. 16).
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