Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.1998 - C-399/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6802
EuGH, 14.07.1998 - C-399/97 (https://dejure.org/1998,6802)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1998 - C-399/97 (https://dejure.org/1998,6802)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1998 - C-399/97 (https://dejure.org/1998,6802)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,6802) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Unzulässigkeit der Klage

  • Europäischer Gerichtshof

    Glasoltherm / Kommission u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Glasoltherm / Kommission u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 3b und 4
    Verfahren - Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen andere natürliche oder juristische Personen oder auf Aufhebung einer rein innerstaatlichen Entscheidung - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Glasoltherm / Kommission u.a.

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichtshofes für Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen andere natürliche oder juristische Personen erhoben werden; Zuständigkeit des Gerichtshofes für Klagen auf Aufhebung rein innerstaatlicher Entscheidungen; Zuständigkeit des ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 92 § 1; ; EGV Art. 3b; ; EGV Art. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfahren - Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen andere natürliche oder juristische Personen oder auf Aufhebung einer rein innerstaatlichen Entscheidung - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters - Unzulässigkeit - [EG-Vertrag, Artikel 3b und 4]

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auf einer Schiedsklausel beruhende Klage - Nichterfüllung eines Vertrages zur Verwirklichung des Projekts einer "thermoelektrischen Kleinzentrale" - Schadensersatz

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.10.1983 - 142/83

    Nevas / Social Welfare Fund for Lawyers, Athens

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-399/97
    Ferner ist der Gerichtshof nicht für Klagen auf Aufhebung rein innerstaatlicher Entscheidungen zuständig (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1983 in der Rechtssache 142/83, Nevas/Juristenkasse Athen, Slg. 1983, 2969).
  • EuGH - C-388/96 (anhängig)

    Glasoltherm / Kommission - Auf einer Schiedsklausel (Artikel 13 des Vertrages

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-399/97
    Mit Klageschrift, die am 19. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Glasoltherm SARL in Liquidation (im folgenden: Glasoltherm) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Électricité de France (EDF) und die HLM "Colomiers Habitat SA" Klage erhoben, mit der sie folgendes beantragt: - festzustellen, daß die Klage gemäß Artikel 38 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zulässig ist; - die Verbindung der Rechtssache C-388/96 mit der vorliegenden Rechtssache anzuordnen; - festzustellen, daß Herr Chapelle, der Geschäftsführer von Glasoltherm, seine Aufgabe als Projektleiter fehlerfrei erfüllt hat; - die Urteile der französischen Cour de cassation aufzuheben; - die EDF gemäß den Artikeln 1382, 1383 und 1384 des Code civil zu verurteilen, - die Schulden von Glasoltherm in der von Rechtsanwalt Souchon - dem gerichtlich bestellten Liquidator, der dann im Namen von Glasoltherm ein Konto bei der BNP in Orsay eröffnen wird - angegebenen Höhe zu tilgen und zugleich Herrn Chapelle wieder als Geschäftsführer dieses Unternehmens einzusetzen; - auf das oben genannte Konto einen Scheck in Höhe von 2 Millionen FF einzuzahlen; - einen von der EDF zu bezahlenden Sachverständigen zur Ermittlung der Höhe des geschäftlichen Schadens einzusetzen; - ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu erstellen: A - Errichtung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit einem von Herrn Chapelle aufzubringenden Kapital von 50 000 FF, die damit betraut wird, in Orsay zwei Mehrfamilienhäuser mit 15 Mietwohnungen F4 zu 80 m 2 zu bauen und jedes von ihnen mit einer Glasoltherm-Mikrowärmekraftzentrale auszustatten, die es ermöglicht, zwei Konzepte für Glasoltherm-Wärmepumpen zu erproben, die 10 Jahre lang in einer Ausstellungshalle im Industriegebiet von Courtaboeuf Les Ulis gelaufen sind, wobei die Grundstücksgesellschaft den Bau der beiden Häuser mit Bankmitteln finanziert und von der EDF eine Subvention zur Deckung der Differenz zwischen den Kredittilgungsraten und den Mieten in Orsay erhält; B - Belastung der EDF mit den Selbstkosten für ein Forschungsteam von 10 Ingenieuren und 5 Technikern (Mechaniker, Kältefachleute, Informatiker), die von Glasoltherm eingestellt werden und die beiden Mikrozentralen bauen und in Gang setzen sowie 10 Jahre lang ihren Betrieb überwachen sollen; C - Belastung der EDF mit den Kosten für die von Armines (École des Mines Paris) unter der Kontrolle von Glasoltherm vorzunehmenden mathematischen Modellrechnungen; D - Belastung der EDF mit den Mehrkosten für den Bau von 15 Büros zu 16 m 2 und einer Ausstellungshalle von 100 m 2 , die in einem der beiden zu errichtenden Häuser untergebracht werden, einschließlich derKosten für Büromaterial, Experimentiermaterial aller Art, EDV-Geräte usw.; - Glasoltherm zu gestatten, zu gegebener Zeit zusätzliche Anträge auf der Grudlage von Artikel 130r EG-Vertrag zu stellen; - die Kommission zu verurteilen, für die Dauer von zehn Jahren nach der industriellen Inbetriebnahme der beiden oben genannten Erprobungsanlagen die Tätigkeit einer von Glasoltherm errichteten Handelsgesellschaft, die die Technologie der "Glasoltherm-Mikrowärmekraftzentrale" in der Gemeinschaft vermarkten soll, mit allen - einschließlich finanziellen - Mitteln zu unterstützen; - die Kommission zur Zahlung sämtlicher Kosten zu verurteilen.
  • EuG, 21.11.2007 - T-94/06

    Gargani / Parlament - Klage nach Art. 230 EG - Beklagter - Natürliche oder

    Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht für Klagen zuständig ist, die nach Art. 230 EG von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine andere natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Juli 1998, Glasoltherm/Kommission u. a., C-399/97, Slg. 1998, I-4521, Randnr. 7).
  • EuG, 20.07.2000 - T-149/00

    Innova / Kommission

    Nach alledem ist der Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über die ihm zugrunde liegende Klage als unzulässig abzuweisen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Randnr. 18, und Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-399/97, Glasoltherm/Kommission u. a., Slg. 1998, I-4521, Randnr. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht