Rechtsprechung
EuGH, 14.09.2006 - C-182/04 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Steuerbefreiung der Vermietung von Seeschiffen; Befreiung von mit Frachtgebühren für Transporte von Kraftstoffen zur Versorgung von Seeschiffen verbundenen Umsätze von der Mehrwertsteuer; Befreiung der dem Reeder für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe erbrachten ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateias vom 3. März 2004 in dem Rechtsstreit Elmeka N. E. gegen Finanzminister
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 15, Richtlinie 77/388/EWG Art 15
Hochseeschiff; Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Vercharterung
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 14.09.2006 - C-181/04
Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4 …
Die zuständige Steuerbehörde erhob daher in Bezug auf die streitigen Steuerjahre, d. h. die Jahre 1994 (Rechtssache C-183/04), 1995 (Rechtssache C-182/04) und 1996 (Rechtssache C-181/04), von Elmeka den Differenzbetrag für die geschuldete Steuer selbst sowie einen Steuerzuschlag wegen falscher Anmeldung für jedes der betreffenden Steuerjahre und eine Geldbuße.30 Aus den Vorlageentscheidungen ergibt sich, dass es um vorläufige Entscheidungen der zuständigen Steuerbehörde vom 5. Juni 1997 über die Festsetzung der Mehrwertsteuer für die Steuerjahre 1994 (C-183/04), 1995 (C-182/04) und 1996 (C-181/04) geht, mit denen ein zuvor vom Finanzamt Piräus ausgestellter Bescheid über die Befreiung von dieser Steuer zurückgenommen wurde.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-181/04
Elmeka - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiungen - Befreiung der Vermietung von …
Mit der Begründung, dass infolge der Aufhebung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Transporteure von Erdölerzeugnissen mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 die Dienstleistungen der Klägerin mehrwertsteuerpflichtig geworden seien, da sie im Inland stattfänden, erließ die zuständige Steuerbehörde in Bezug auf die streitigen Steuerjahre, d. h. vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1994 (Rechtssache C-183/04), vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1995 (Rechtssache C-182/04) und vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1996 (Rechtssache C-183/04) am 5. Juni 1997 Bescheide, durch die die Klägerin zur Bezahlung des Differenzsteuerbetrags, eines Steuerzuschlags für jedes der betroffenen Steuerjahre wegen der von ihr abgegebenen falschen Anmeldungen sowie zu einer Geldbuße verpflichtet wurde.