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   EuGH, 15.01.1987 - 286/85   

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https://dejure.org/1987,9541
EuGH, 15.01.1987 - 286/85 (https://dejure.org/1987,9541)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1987 - 286/85 (https://dejure.org/1987,9541)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1987 - 286/85 (https://dejure.org/1987,9541)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Internationaler Gerichtsstand des Erfüllungsortes, konkret streitige Verpflichtung maßgeblich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

    Durch Leistungsstörung entstandene Sekundärpflichten auf Schadensersatz werden nicht gesondert angeknüpft (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1987 - Rs 286/85 = NJW 1987, 1131 unter 9. der Gründe; Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 2).
  • BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92

    Internationale Zuständigkeit bei Prozeßaufechnung mit Ansprüchen aus

    Hierbei kommt es auf diejenige Verpflichtung an, die den Gegenstand der Klage bildet und die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs. 14/76 - de Bloos/Bouyer = EuGHE 1976, 1497, 1508 f, 1510 f = NJW 1977, 490, 491 und vom 15. Januar 1987 - Rs. 286/85 - Shenavai/Kreischer = EuGHE 1982, 239, 254, 256 f = NJW 1987, 1131 m. Anm. Geimer), hier also die Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung der angeblichen Geldforderungen ihres früheren Handelsvertreters R., die dieser an die Beklagte abgetreten haben soll.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs. 12/76 - Industrie Tessili Italiana/Dunlop AG = EuGHE 1976, 1473, 1478 = NJW 1977, 491 m. Anm. Geimer S. 492 f und vom 15. Januar 1987 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 = NJW 1988, 1466, 1467) bestimmt sich der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ - jedenfalls in Fällen, in denen nicht vereinheitlichtes materielles Recht anzuwenden ist (zum Einheitskaufrecht vgl. Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofes vom 26. März 1992 - VII ZR 258/91I ZR 258/91VII ZR 258/91I ZR 258/91 = WM 1992, 1715) - nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die in Rede stehende Verpflichtung maßgeblich ist, hier also nach deutschem Internationalen Privatrecht.

  • OLG Bremen, 17.10.1991 - 2 U 34/91

    Anspruch auf Schadensersatz wegen geltend gemachter Wettbewerbsverstöße als

    Artikel 5 weicht für bestimmte Klagen von dem Grundsatz, daß die Klage in dem Staat erhoben werden muß, in dem der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz hat (vgl. Artikel 2 und Artikel 3 EuGVÜ), deshalb ab, weil in den dortigen Fallgestaltungen eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht besteht (vgl. EuGH, NJW 1977, 491, 493 [EuGH 06.10.1976 - 12/76] sowie NJW 1987, 1131, 1132 [EuGH 15.01.1987 - 286/85]).
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