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   EuGH, 15.06.2023 - C-520/21   

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https://dejure.org/2023,13438
EuGH, 15.06.2023 - C-520/21 (https://dejure.org/2023,13438)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2023 - C-520/21 (https://dejure.org/2023,13438)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - C-520/21 (https://dejure.org/2023,13438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit - Umrechnungsklauseln - Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Richtlinie 93/13/EWG; Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1; An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit; Umrechnungsklauseln; Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung und der ...

  • Betriebs-Berater

    Ausgleich für Verbraucher bei Nichtigerklärung eines missbräuchliche Klauseln enthaltenden Hypothekendarlehensvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekenkredit - Umrechnungsklauseln - Bestimmung des Wechselkurses zwischen dieser Fremdwährung und ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG (Missbräuchliche Klauseln): u.a. Bestimmung des Wechselkurses zwischen Fremdwährung und Landeswährung bei an Fremdwährung gekoppeltem Hypothekenkredit und Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der Nichtigerklärung eines missbräuchliche Klauseln enthaltenden Hypothekendarlehensvertrags von der Bank einen über die Erstattung der gezahlten monatlichen Raten hinausgehenden ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln in Hypothekendarlehensvertrag und die Folgen der Nichtigerklärung ...

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen missbräuchlicher Fremdwährungsklausel ("Bank M.")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung für missbräuchliche Geschäftsbedingungen verschärft: Gegenansprüche ausgeschlossen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1471
  • EuZW 2023, 624
  • WM 2023, 1545
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62 und 63).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten verlangt, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65).

    Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62 und 63).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten verlangt, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65).

    Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Als Viertes macht die Bank M. schließlich geltend, das mündliche Verfahren müsse wiedereröffnet werden, damit der Gerichtshof klären könne, welche Auswirkungen das Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen) (C-100/21, EU:C:2023:229), auf das Ausgangsverfahren habe.

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Nach ständiger Rechtsprechung beruht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht die Parteien im Rahmen der nationalen Verfahrensvorschriften und im Hinblick auf den Grundsatz der Billigkeit in Zivilverfahren objektiv und erschöpfend auf die Rechtsfolgen hinzuweisen hat, die die Aufhebung der missbräuchlichen Klausel nach sich ziehen kann, und zwar unabhängig davon, ob sie durch einen professionellen Bevollmächtigten vertreten sind oder nicht (Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 97).

    Eine solche Information ist insbesondere dann umso wichtiger, wenn die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führen kann, was den Verbraucher möglicherweise Erstattungsansprüchen aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Bank BPH, C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 98).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-318/21 (anhängig)

    STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga, C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, in diesem Sinne auch Urteil vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Ferner verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, dass die nationale Regelung, mit der dieser Grundsatz umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 74, und vom 8. Dezember 2022, BTA Baltic Insurance Company, C-769/21, EU:C:2022:973, Rn. 34).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
    Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 69).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

  • EuGH, 08.12.2022 - C-769/21

    BTA Baltic Insurance Company

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel muss danach grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird (Restitutionswirkung), in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urt. v. 15. Juni 2023, C-520/21 - Bank M. SA, ZIP 2023, 1471 Rn. 58; Urt. v. 27. April 2023, C-705/21 - AxFina Hungary, WM 2023, 1118 Rn. 39 f.; Urt. v. 30. Juni 2022, C-170/21 - Profi Credit Bulgaria EOOD, NJW-RR 2022, 1133 Rn. 42 f.).
  • EuGH, 25.04.2024 - C-484/21

    Caixabank (Délai de prescription) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).

    Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).

    Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).

  • EuGH, 25.04.2024 - C-561/21

    Banco Santander (Départ du délai de prescription) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).

    Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).

    Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).

    Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

    Allerdings muss das Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist zum einen zu ergänzen, dass die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel oder gegebenenfalls eines Bestandteils einer Klausel eines von der Richtlinie 93/13 erfassten Vertrags grundsätzlich dazu führen muss, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel oder diesen Bestandteil befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können Maßnahmen, die die konkrete Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbots missbräuchlicher Klauseln darstellen, nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 72).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-140/22

    mBank (Déclaration du consommateur)

    Durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht kann nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zudem die Möglichkeit eines Gerichts betrifft, das nach Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Kreditinstitut aufgrund missbräuchlicher Klauseln, ohne die der Vertrag nicht weiter bestehen kann, mit einem Rückzahlungsantrag befasst ist, den Ausgleich, den der Verbraucher zur Rückzahlung der in Erfüllung des Vertrags geleisteten Zahlungen fordert, um den Gegenwert der Zinsen zu kürzen, die dem Kreditinstitut bei Weiterbestand des Vertrags zustünden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem solchen Fall Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer gerichtlichen Auslegung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 84).

    Unter diesem Vorbehalt betreffend die Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen über die Erstattung des in Erfüllung des genannten Vertrags gezahlten Kapitals hinausgehenden Ausgleich verlangen und damit eine Vergütung für die Nutzung dieses Kapitals durch den Verbraucher erhalten dürfte, dazu beitragen würde, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, den die Nichtigerklärung des Vertrags für die Gewerbetreibenden hat, und so die Verwirklichung des mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgten langfristigen Ziels zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 76 bis 78).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-28/22

    Getin Noble Bank (Délai de prescription des actions en restitution) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden kann (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens und letztens kann mit einer solchen Asymmetrie der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dementsprechend muss ein Kreditinstitut, auch wenn es Sache der Kreditinstitute ist, ihre Tätigkeiten im Einklang mit der Richtlinie 93/13 zu organisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 83), nichtsdestoweniger nicht prüfen, ob ein Verbraucher, mit dem es einen Hypothekendarlehensvertrag geschlossen hat, Kenntnis von den Folgen der Entfernung der in diesem Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klauseln hat.

  • EuGH, 12.01.2024 - C-488/23

    Naniowski

    Faisant référence à l'arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478), elle se pose la question de savoir si un montant pouvant être octroyé par un juge en cas de modification substantielle du pouvoir d'achat de la monnaie, au titre de l'article 358 1 , paragraphe 3, du code civil, relève de la notion de « compensation " visée aux points 76, 78 à 80, 84 et 85 de cet arrêt.

    En l'occurrence, la Cour estime que l'interprétation du droit de l'Union sollicitée par la juridiction de renvoi peut être clairement déduite de l'arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478).

    À cet égard, la Cour a notamment jugé, dans l'arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478) :.

  • EuGH, 11.12.2023 - C-756/22

    Bank Millennium

    Par une décision du président de la Cour du 19 janvier 2023 , la procédure dans la présente affaire a été suspendue jusqu'au prononcé de l'arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478).

    En l'occurrence, malgré les doutes exprimés par la juridiction de renvoi, la Cour estime que l'interprétation du droit de l'Union sollicitée par la juridiction de renvoi peut être clairement déduite de l'arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478).

    À cet égard, la Cour a notamment jugé dans l'arrêt du 15 juin 2023, Bank M. (Conséquences de l'annulation du contrat) (C-520/21, EU:C:2023:478) :.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    27 Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. (Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags) (C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    15 Vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. (Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags) (C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 52).
  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

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