Rechtsprechung
EuGH, 16.10.2008 - C-136/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome und der Berufsausbildungen - Beruf des Fluglotsen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome und der Berufsausbildungen - Beruf des Fluglotsen
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome und der Berufsausbildungen - Beruf des Fluglotsen
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome und der Berufsausbildungen - Beruf des Fluglotsen“
- Wolters Kluwer
Vertragspflichtverletzung aufgrund der Unterlassung des Erlasses von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf den Beruf eines Fluglotsen durch die spanische Regierung; Unvereinbarkeit der geregelten Voraussetzungen des Mitgliedstaats Spanien für den Zugang zum ...
- Judicialis
Richtlinie 89/48/EWG; ; Richtlinie 92/51/EWG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome und beruflichen Befähigungsnachweise - Beruf des Fluglotsen
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 7. März 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Spanien
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16), und ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 14.10.2004 - C-55/03
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-136/07
Der Gerichtshof wies diese Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Spanien (C-55/03), als unzulässig ab, weil die Formulierung der Rügen und die Abgrenzung des Streitgegenstands, wie sie die Kommission in ihrer Klageschrift vorgenommen hatte, nicht klar und kohärent waren und daher den Gerichtshof daran hinderten, in der Sache über die Klage zu entscheiden.Nach dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien im Anschluss an dieses Urteil Kommission/Spanien, der insbesondere das ergänzende Mahnschreiben vom 21. März 2005, die Antwort des Königreichs Spanien vom 23. Mai 2005, das zweite ergänzende Mahnschreiben vom 19. Dezember 2005 und die Antwort des Königreichs Spanien vom 20. Februar 2006 umfasste, gab die Kommission am 4. Juli 2006 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte das Königreich Spanien auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Richtlinien 89/48 und 92/51 binnen zwei Monaten ab Eingang dieser Stellungnahme nachzukommen.
- EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN …
Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-136/07
Zum Vorbringen des Königreichs Spanien, dass der Beruf des Fluglotsen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/48 und 92/51 falle, weil es sich nicht um einen "reglementierten Beruf" handele, da es kein "Diplom" im Sinne dieser Richtlinien gebe, das zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtige, ist festzustellen, dass der Begriff des reglementierten Berufs im Sinne dieser Richtlinien ein Begriff des Gemeinschaftsrechts ist und dass sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 89/48 sowie in Art. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 92/51 ergibt, dass ein Beruf dann als reglementiert anzusehen ist, wenn sich der Zugang zu der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder deren Ausübung nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften richtet, mit denen eine Regelung aufgestellt wird, die bewirkt, dass diese berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und denjenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, der Zugang zu dieser Tätigkeit versagt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2003, Morgenbesser, C-313/01, Slg. 2003, I-13467, Randnr. 49). - EuGH, 19.01.2006 - C-330/03
Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos - Freizügigkeit der …
Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-136/07
Allenfalls können es diese Unterschiede, wenn sie wesentlich sind, rechtfertigen, dass der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller verlangt, dass er einer der beiden im jeweiligen Art. 4 der Richtlinien vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nachkommt (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 89/48 Urteil vom 19. Januar 2006, Colegio, C-330/03, Slg. 2006, I-801, Randnr. 19). - EuGH, 09.09.2003 - C-285/01
VON EINEM GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DER BEANTRAGT, IN DIE ÖFFENTLICHE …
Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-136/07
Ferner ist der Umstand, dass ein "Diplom" nicht aus einem einzigen Dokument besteht, sondern sich aus Befähigungsnachweisen, Prüfungszeugnissen oder anderen Dokumenten insgesamt zusammensetzt, unerheblich, da die wesentliche Funktion dieses Diploms unabhängig von seiner Form in der Feststellung besteht, dass der Betroffene erfolgreich einen bestimmten Studiengang absolviert hat, der ihm die erforderlichen beruflichen Qualifikationen für den Zugang zu einem in dem betreffenden Mitgliedstaat reglementierten Beruf oder zu dessen Ausübung vermittelt (vgl. in diesem Sinne zur Qualifikation der Feststellung des Bestehens des die Ausbildung abschließenden Examens als "Diplom" im Sinne der Richtlinie 89/48 Urteil vom 9. September 2003, Burbaud, C-285/01, Slg. 2003, I-8219, Randnr. 52). - EuGH, 08.05.2008 - C-39/07
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-136/07
Auch wenn diese Richtlinien das Recht auf Zugang zu reglementierten Berufen vorsehen, erlauben sie nämlich gemäß ihrem jeweiligen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dem Aufnahmemitgliedstaat, von dem Antragsteller, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, die Absolvierung eines dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung zu verlangen, vor allem, wenn sich dessen bisherige Ausbildung auf Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Diplom abgedeckt werden, oder wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil des reglementierten Berufs im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers sind, und dieser Unterschied zwischen den beruflichen Tätigkeiten in den beiden betroffenen Mitgliedstaaten in einer unterschiedlichen besonderen Ausbildung zum Ausdruck kommt (vgl. zur Richtlinie 89/48 Urteil vom 8. Mai 2008, Kommission/Spanien, C-39/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39).