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   EuGH, 18.10.2018 - C-662/17   

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EuGH, 18.10.2018 - C-662/17 (https://dejure.org/2018,33377)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2018 - C-662/17 (https://dejure.org/2018,33377)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - C-662/17 (https://dejure.org/2018,33377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    E. G.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 2 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 2 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 2 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    E. G.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 2 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird - ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 78
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-662/17
    Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von der den Mitgliedstaaten in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 auferlegten Verpflichtung vor, ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen jede einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 28).

    Diese Pflicht der Mitgliedstaaten, ein solches Recht auf einen Rechtsbehelf vorzusehen, entspricht ferner dem Recht gemäß Art. 47 ("Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht") der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 30).

    Folglich sind die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, zu bestimmen (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).

    Dieser Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte besteht aus mehreren Elementen, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus EuGH, 18.10.2018 - C-662/17
    Aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Flüchtlingen (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 32).
  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

    Die Pflicht der Mitgliedstaaten, ein solches Recht auf einen Rechtsbehelf vorzusehen, entspricht dem Recht gemäß Art. 47 ("Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht") der Charta, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G., C-662/17, EU:C:2018:847, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G., C-662/17, EU:C:2018:847, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    9 Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G. (C-662/17, EU:C:2018:847, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G. (C-662/17, EU:C:2018:847, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2020 - C-651/19

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Rejet d'une demande

    Die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G., C-662/17, EU:C:2018:847, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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