Rechtsprechung
EuGH, 18.12.1986 - 312/85 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Villa Banfi / Regione Toscana
LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - STRUKTURREFORM - MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE - RICHTLINIE 72/159 - NICHTANERKENNUNG BESTIMMTER ARTEN JURISTISCHER PERSONEN ALS HAUPTBERUFLICH TÄTIGE BETRIEBSINHABER WEGEN IHRER RECHTSFORM - UNZULÄSSIGKEIT
- EU-Kommission
Villa Banfi / Regione Toscana
- Wolters Kluwer
Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe; Berechtigung zur Vorlage von Entwicklungsplänen; Ausschluss vom Geltungsbereich einer Richtlinie allein auf Grund der gewählten Rechtsform; Der Begriff des hauptberuflich tätigen Inhabers eines landwirtschaftlichen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - STRUKTURREFORM - MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE - RICHTLINIE 72/159 - NICHTANERKENNUNG BESTIMMTER ARTEN JURISTISCHER PERSONEN ALS HAUPTBERUFLICH TÄTIGE BETRIEBSINHABER WEGEN IHRER RECHTSFORM - UNZULÄSSIGKEIT
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1986 - 312/85
- EuGH, 18.12.1986 - 312/85
Wird zitiert von ... (7)
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-164/96
Regione Piemonte gegen Saiagricola SpA. - Verordnung (EWG) Nr. 797/85 - …
20 Im oben angeführten Urteil Villa Banfi(20) haben Sie entschieden:.Wie der Gerichtshof festgestellt hat (Urteil Villa Banfi, a. a. O., Randnr. 10), verstieße eine derartige Ungleichbehandlung im übrigen gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, das die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten haben."(21).
Sie sind dieser Analyse in Ihren Urteilen Villa Banfi und Tenuta il Bosco gefolgt, indem Sie entschieden haben, daß die Mitgliedstaaten keinen Spielraum haben, um bestimmten Kategorien von juristischen Personen nur wegen ihrer Rechtsform die Vergünstigungen nach der Richtlinie 72/159 - und später nach der Verordnung Nr. 797/85 - zu versagen.
(3) - Urteile vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85 (Villa Banfi, Slg. 1986, 4039) und vom 15. Oktober 1992 in der Rechtssache C-162/91 (Tenuta il Bosco, Slg. 1992, I-5279).
Es ist darauf hinzuweisen, daß der italienische Gesetzgeber diese Änderung vor dem oben angeführten Urteil Villa Banfi vorgenommen hat.
(27) - Urteil Villa Banfi, a. a. O., Randnr. 10, und Urteil Tenuta il Bosco, a. a. O., Randnr. 16.
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1992 - C-162/91
Tenuta il Bosco Srl gegen Ministero delle finanze dello Stato. - Begriff des …
Sie haben nämlich im Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85(6) entschieden, daß dieser Artikel dahin auszulegen sei, daß er es den Mitgliedstaaten untersage, bestimmte Arten juristischer Personen allein wegen ihrer Rechtsform vom Geltungsbereich der Richtlinie auszuschließen.Wie ich ausgeführt habe, gibt Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung den Mitgliedstaaten auf, den Begriff des hauptberuflich tätigen Betriebsinhabers zu definieren; er hat dabei fast denselben Wortlaut wie Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, der Gegenstand Ihrer Entscheidung in der Rechtssache 312/85 (Villa Banfi) war.
(6) - Villa Banfi, Slg. 1986, 4039.
- EuGH, 06.11.1997 - C-164/96
Saiagricola
Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt es die Gemeinschaftsregelung den Mitgliedstaaten, die den Inhalt des Begriffes "hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber" zu konkretisieren haben, nicht, dessen Anwendungsbereich auf natürliche Personen zu beschränken (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85, Villa Banfi, Slg. 1986, 4039, und vom 15. Oktober 1992 in der Rechtssache C-162/91, Tenuta il Bosco, Slg. 1992, I-5279).Daher läßt die Gemeinschaftsregelung den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit, die Anwendung der mit der Richtlinie 72/159 und später der Verordnung Nr. 797/85 geschaffenen Regelung Betrieben, die deren Voraussetzungen erfüllen, nur wegen ihrer Rechtsform zu versagen (vgl. Urteile Villa Banfi, a. a. O., Randnr. 9, und Tenuta il Bosco, a. a. O., Randnr. 14).
- EuGH, 15.10.1992 - C-162/91
Tenuta in Bosco / Ministero delle finanze dello Stato
8 In seinem Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85 (Villa Banfi, Slg. 1986, 4039, Randnr. 11) hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/159 es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, bei der Festlegung der Kriterien, aufgrund deren andere als natürliche Personen als hauptberuflich tätige Betriebsinhaber anzusehen sind, bestimmte Arten juristischer Personen allein wegen ihrer Rechtsform vom Geltungsbereich der Richtlinie auszuschließen.16 Wie der Gerichtshof festgestellt hat (Urteil Villa Banfi, a. a. O., Randnr. 10), verstieße eine derartige Ungleichbehandlung im übrigen gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, das die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten haben.
- EuGH, 24.02.1988 - 8/87
Andrianou-Gizinou / Griechenland
Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85 ( Villa Banfi, Slg . 1986, 4039 ) ausgesprochen hat, gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen, das die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik beachten müssen . - Generalanwalt beim EuGH, 17.11.1988 - 128/87
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - …
25. Bedarf es unter diesen Umständen noch einer Prüfung der Frage, wie die Ministerialverordnung die örtlichen Organisationen definiert, über die einzelne Ölbauern in den Erzeugerorganisationen vertreten werden können? Das scheint mir nicht unerläßlich zu sein, da das Problem der Anerkennung nur die eigentlichen Erzeugerorganisationen betrifft und nicht die "Organisationen zur Erzeugung oder Verwertung von Oliven und Olivenöl, in denen ausschließlich Ölbauern zusammengeschlossen sind" und aus denen sich gemäß Artikel 20 c Absatz 1 2 ·- Siehe das Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85, SpA Villa Banfi/Rcgion Toskana u. a., Slg. 1986, 4039, sowie das Urteil vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 8/87, Vereinigte Baumwollerzeugcr, Slg. 1988, 1001. - Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 8/87
Baumwollerzeugergemeinschaft "Omada Paragogon Vamvakiou Andrianou-Gizinou & Sia …
Sie liefe im übrigen Ihrer Rechtsprechung zuwider: siehe hinsichtlich des Begriffs "hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber" das Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85 (Villa Banfi/Region Toskana, Slg. 1986, 4039, Randnr. 10).