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   EuGH, 20.04.1978 - 134/77   

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https://dejure.org/1978,1055
EuGH, 20.04.1978 - 134/77 (https://dejure.org/1978,1055)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.1978 - 134/77 (https://dejure.org/1978,1055)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 1978 - 134/77 (https://dejure.org/1978,1055)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ragazzoni

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENBEIHILFEN - IN EINEM MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGTER ARBEITNEHMER - IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNENDE FAMILIENANGEHÖRIGE - AUSÜBUNG EINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT DURCH DEN EHEGATTEN DES ARBEITNEHMERS IM WOHNLAND - ...

  • EU-Kommission

    Ragazzoni

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf innerhalb der Gemeinschaften zuwandernden und abwandernden Arbeitnehmer und deren Familien; Anspruch auf Familienbeihilfen; Anspruch der Familienangehörigen ...

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 76

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 76
    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENBEIHILFEN - IN EINEM MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGTER ARBEITNEHMER - IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNENDE FAMILIENANGEHÖRIGE - AUSÜBUNG EINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT DURCH DEN EHEGATTEN DES ARBEITNEHMERS IM WOHNLAND - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern; Anspruch auf Familienbeihilfen; Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Wohnland der Familienangehörigen; Aussetzung des Anspruchs auf die Familienleistungen oder Familienbeihilfen

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.06.1970 - 3/70

    Caisse de compensation pour allocations familiales des charbonnages du couchant

    Auszug aus EuGH, 20.04.1978 - 134/77
    Der Gerichtshof habe im Urteil 3/70 vom 17. Juni 1970 (Di Bella, Slg. 1970, 415) entschieden, daß die Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer nicht so auszulegen seien, daß einem Wanderarbeitnehmer Leistungen entzogen würden, auf die er wegen seines Wohnortes Anspruch.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird (vgl. entsprechend zu einer früheren Fassung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 20. April 1978, Ragazzoni, 134/77, Slg. 1978, 963, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76

    Im Urteil Ragazzoni (134/77, EU:C:1978:88) hat der Gerichtshof erläutert, dass Art. 76 Abs. 1 eine Ausnahme von dem in Art. 73 der Verordnung niedergelegten Grundsatz sei und nur auf eine Einschränkung der Kumulierungsmöglichkeit abziele(14).

    17 - Ich halte fest, dass der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils Schwemmer (EU:C:2010:605) darauf hingewiesen hat, dass er es in den Urteilen Ragazzoni (EU:C:1978:88), Salzano (EU:C:1984:343), Ferraioli (EU:C:1986:168) und Kracht (EU:C:1990:279) für die Beantwortung der Fragen in den betreffenden Verfahren für unerheblich befunden hat, aus welchen Gründen kein Antrag gestellt worden war.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Familienbeihilfen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats "bestehend" gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet oder gearbeitet hat, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht, so dass die betreffenden Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats geschuldet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 20. April 1978, Ragazzoni, 134/77, Slg. 1978, 963, Randnr. 8, und vom 13. November 1984, Salzano, 191/83, Slg. 1984, 3741, Randnr. 7).
  • EuGH, 13.11.1984 - 191/83

    Salzano

    Ansonsten sei die Auslegung zu berücksichtigen, die die Artikel 77, 78 und 79 der Verordnung Nr. 1408/71 in den Rechtssachen 100/78 (Rossi, Slg. 1978, 963) und 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915) durch den Gerichtshof erfahren hätten.
  • EuGH, 19.02.1981 - 104/80

    Beeck

    Deshalb sei Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 als Ausnahme von dem genannten Prinzip unter Berücksichtigung der Artikel 3, 48 und 51 des Vertrages dahin auszulegen, daß er "nur auf eine Einschränkung der Kumulierungsmöglichkeit abzielt" (Urteil vom 20. April 1978, Rechtssache 134/77, Ragazzoni, Slg. 1978, 963).
  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

    In dem Urteil in jener Rechtssache vom 20. April 1978 (Slg. 1978, 963) werde Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1992 - C-119/91

    Una McMenamin gegen Adjudication Officer. - Soziale Sicherheit -

    (51) ° Urteile vom 13. November 1984 in der Rechtssache 191/83 (Salzano, Slg. 1984, 3741, Randnr. 10 und 11) und vom 20. April 1978 in der Rechtssache 134/77 (Raggazzoni, Slg. 1978, 963, Randnr. 12).
  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - 3 V 2447/11

    Ernstliche Zweifel an der Versagung eines Anspruchs auf Differenzkindergeld für

    Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird (vgl. entsprechend zu einer früheren Fassung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 20. April 1978, Ragazzoni, 134/77, Slg. 1978, 963, Randnrn. 8 bis 11, vom 13. November 1984, Salzano, 191/83, Slg. 1984, 3741, Randnrn. 7 und 10, vom 23. April 1986, Ferraioli, 153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 14, und Kracht, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.1990 - C-117/89

    Klaus Jürgen Kracht gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Soziale Sicherheit -

    In beiden Fällen - also sowohl dann, wenn die Beihilfen nicht beantragt werden, als auch dann, wenn sie nicht erneut beantragt werden - sind nicht alle Voraussetzungen des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, für die tatsächli- 5 - Zuvor hatte der Gerichtshof bereits in dem Urteil vom 20. April 1978 in der Rechtssache 134/77 (Ragazzoni, Sig. 1978, 963) ausgeführt, daß die in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aussetzung nur erfolgen könne, wenn der Ehegatte in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnten, "alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates für die Ausübung des Anspruchs aufgestellten Voraussetzungen" erfülle (Randnrn. 7/11, Hervorhebung durch mich), ohne jedoch klarzustellen, ob damit sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen gemeint waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1982 - 149/82

    Stephanie Robards gegen Insurance Officer. - Soziale Sicherheit -

    Sie selbst haben diesen Grundsatz im Urteil vom 20. April 1978 in der Rechtssache 134/77 (Ragazzoni/"Assubel", Slg. S. 963, Randnummern 7/11 und 12 der Entscheidungsgründe) aufgestellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1979 - 100/78

    Claudino Rossi gegen Caisse de compensation pour allocations familiales des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 143/79

    Margaret Walsh gegen National Insurance Officer. - Soziale Sicherheit -

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