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   EuGH, 20.10.2022 - C-374/21   

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EuGH, 20.10.2022 - C-374/21 (https://dejure.org/2022,30179)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2022 - C-374/21 (https://dejure.org/2022,30179)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - C-374/21 (https://dejure.org/2022,30179)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    IFAP

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Eigenmittel der Europäischen Union - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Art. 4 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95; Eigenmittel der Europäischen Union; Schutz der finanziellen Interessen der Union; Verfolgung von Unregelmäßigkeiten; Art. 4; Erlass ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Eigenmittel der Europäischen Union - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Art. 4 - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.04.2022 - C-447/20

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-374/21
    Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof diese Frage im Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265), bereits beantwortet hat.

    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 53).

    Hinsichtlich des Äquivalenzgrundsatzes ergibt sich aus dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 54), dass, vorbehaltlich der Prüfungen, die dem Gericht oblagen, das den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung angerufen hat, eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 58 Abs. 1 des Código do Processo nos Tribunais Administrativos (Verwaltungsprozessordnung), der eine Frist von drei Monaten für die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung wie des in den Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Rückforderungsbescheids vorsieht, diesem Grundsatz nicht zuwiderläuft.

    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 55).

    Unter diesem Vorbehalt steht es den Mitgliedstaaten frei, längere oder kürzere Fristen vorzusehen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 56).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Vorschriften wie Art. 58 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Verwaltungsprozessordnung, die vorsehen, dass der Adressat einer Verwaltungsentscheidung wie des im Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Rückforderungsbescheids über eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung verfügt, um diese Entscheidung anzufechten, dem Effektivitätsgrundsatz nicht zuwiderzulaufen scheinen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 57).

    Außerdem stellt der Beginn ab der Bekanntgabe der Handlung sicher, dass sich der Betreffende nicht in einer Situation wiederfindet, in der diese Frist abgelaufen ist, ohne dass er Kenntnis von ihrem Erlass hatte (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 58).

    Insbesondere kann eine solche Pflicht für sich genommen die Ausübung der von der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 59).

    Gleichwohl gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 60).

    In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 61), dass vorbehaltlich der Prüfungen, die das Gericht vornehmen muss, das den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, um Vorabentscheidung ersucht hat, insbesondere nicht ersichtlich ist, dass die in den Rn. 26, 29 und 31 des vorliegenden Beschlusses genannten Vorschriften des portugiesischen Rechts es den Adressaten einer Verwaltungsentscheidung nicht ermöglichen, das Gericht, das für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen eine solche Entscheidung zuständig ist, genau zu bestimmen.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, erfasst Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 allerdings sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung als auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erlassen werden können (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 83).

    Daraus folgt, dass solche Entscheidungen unbeschadet der Möglichkeit, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung behalten, nach dem Ablauf der in Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Artikels festgelegten Frist nicht mehr vollstreckt werden können (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 85).

    Gegebenenfalls kann sich ihr Adressat also gegen Vollstreckungsverfahren wehren (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 86).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass das eventuelle Fehlen eines vom Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfsgrundes in einem solchen Fall den Adressaten eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge insoweit nicht daran hindern kann, sich auf den Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Vollstreckungsfrist oder der gegebenenfalls längeren Vollstreckungsfrist nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung zu berufen, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 87 und 91).

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf die Frage zu geben, ob sich die subsidiär haftenden Personen gegen die Zwangsvollstreckung eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge nach dem Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist wehren können, ist es daher nicht erforderlich, zu klären, ob der Ablauf dieser Frist auch die Verjährung der Schuld, die Gegenstand dieses Bescheids ist, bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 92).

    Was den Beginn der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist betrifft, geht aus der Prüfung des Anwendungsbereichs des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung sowie aus seinem Wortlaut hervor, dass diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Maßnahme oder eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, rechtskräftig wird (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 95).

    Diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten jedoch keinen Gestaltungsspielraum ein und steht damit einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Vollstreckungsfrist bereits mit dem Erlass eines Bescheids, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, zu laufen beginnt, bevor dieser bestandskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 98).

    In Anbetracht der Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes muss diese Bestimmung in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 101 und 102).

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht eindeutig ist, die Bezugnahme in dieser Bestimmung auf eine Entscheidung, die rechtskräftig wird, jedoch für eine Auslegung spricht, wonach diese Bestimmung die letzte Entscheidung betrifft, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergeht und die Pflicht, zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzuzahlen, oder die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion rechtskräftig und damit unanfechtbar macht (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 103).

    Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine Entscheidung betrifft, die entweder mit dem Ablauf von im nationalen Recht vorgesehenen angemessenen Rechtsbehelfsfristen oder mit der Erschöpfung des Rechtswegs rechtskräftig wird (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 104).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits über die Frage entschieden, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des portugiesischen Rechts entgegensteht, nach der die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Vollstreckungsfrist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, unterbrochen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 110).

    Er hat hierzu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 genannten Vollstreckungsfrist behalten, dass sie aber dennoch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit beachten müssen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 113 bis 115).

    Anhand dieser Grundsätze hat der Gerichtshof festgestellt, dass vorbehaltlich der Prüfungen, die dem vorlegenden Gericht in den Ausgangsverfahren oblagen, die dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265), zugrunde lagen, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Vollstreckungsfrist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, unterbrochen wird (Urteil vom 7. April 2022, IFAP, C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 117 bis 120).

    Überdies ergibt sich aus dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rn. 108), dass das Gericht, das den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, um Vorabentscheidung ersucht hat, auf die Frage, welche Modalitäten der Aussetzung der Vollstreckungsfrist das portugiesische Recht in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorsieht, bestätigt hat, dass "sich ... aus dem im vorliegenden Fall anwendbaren Zivilrecht ergibt, dass es keine Gründe für die Aussetzung dieser Frist gibt".

  • EuGH, 11.11.2021 - C-214/20

    Der Gerichtshof erläutert die Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-374/21
    Außerdem macht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 11. November 2021, Dublin City Council, C-214/20, EU:C:2021:909, Rn. 28).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Calin

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-374/21
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es dem Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof alle Angaben zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-102/21

    Autonome Provinz Bozen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-374/21
    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin liegt, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 7. April 2022, Autonome Provinz Bozen, C-102/21 und C-103/21, EU:C:2022:272, Rn. 57).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-89/20

    INTER CONSULTING

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-374/21
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof über eine Vorlagefrage nicht zu entscheiden vermag, wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Beschluss vom 1. Oktober 2020, 1nter Consulting, C-89/20, EU:C:2020:771, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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