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   EuGH, 20.12.2019 - C-646/19 P(R)   

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https://dejure.org/2019,44699
EuGH, 20.12.2019 - C-646/19 P(R) (https://dejure.org/2019,44699)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2019 - C-646/19 P(R) (https://dejure.org/2019,44699)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - C-646/19 P(R) (https://dejure.org/2019,44699)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/ Parlament

    Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Mitglieder des Europäischen Parlaments - Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments - Art. 12 - Prüfung der Befugnisse - Entscheidung des Parlaments, ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Carles Puigdemont und die Gretchenfrage der Immunität

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 01.07.2019 - T-388/19

    Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/ Parlament

    Auszug aus EuGH, 20.12.2019 - C-646/19
    Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juli 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (T-388/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:467), wird aufgehoben.
  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    Institutionelles Recht

    Die Kläger haben gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, das unter der Rechtssachennummer C-646/19 P(R) in das Register eingetragen worden ist.

    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C-646/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1149), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs den Beschluss vom 1. Juli 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (T-388/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:467), aufgehoben, die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Mit Beschluss vom 19. März 2020, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (T-388/19 R-RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:114), hat der Präsident des Gerichts nach Zurückverweisung an das Gericht im Anschluss an den oben in Rn. 40 angeführten Beschluss vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C-646/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1149), den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Kenntnisnahme vom 13. Januar 2020 für erledigt erklärt und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Überdies hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es angesichts der Rechtsunsicherheit über den Status der Kläger nach dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C-502/19, EU:C:2019:1115), und dem Beschluss vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C-646/19 P[R]), nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1149), entschieden habe, den Klägern auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung zu gestatten, ihr Amt anzutreten und ihre Sitze im Parlament einzunehmen, ohne jedoch eine Prüfung ihrer Mandate vorzunehmen, da hierfür die vorherige offizielle Mitteilung ihrer Wahl durch die nationalen Behörden erforderlich gewesen sei.

    Drittens ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen auch das Vorbringen der Kläger als ins Leere gehend zurückzuweisen, wonach die Vizepräsidentin des Gerichtshofs in Rn. 74 des Beschlusses vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C-646/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1149), entschieden habe, dass die Erfüllung jeglicher Formalität, die auf das Ergebnis der Auszählung der von den Wählern abgegebenen Stimmen nachfolge, nicht Bestandteil des Wahlverfahrens sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vizepräsidentin des Gerichtshofs in Rn. 74 des Beschlusses vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C-646/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1149), die Auffassung vertreten hat, dass es, da die Wahl der Mitglieder des Parlaments gemäß Art. 14 Abs. 3 EUV, Art. 223 Abs. 1 AEUV, Art. 39 der Charta sowie Art. 1 des Wahlakts dem Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahl unterliege, auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rechtsakt, durch den das Wahlverfahren für die Mitglieder des Parlaments abgeschlossen werde, derjenige sei, der die Ergebnisse der Auszählung der von den Wählern abgegebenen Stimmen enthalte, so dass die Erfüllung jeder nachfolgenden, durch das innerstaatliche Recht vorgeschriebenen Formalität nicht Bestandteil dieses Wahlverfahrens sei.

    Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Parlaments ihre eigenen Kosten sowie die Kosten aufzuerlegen, die dem Parlament vor dem Gericht im vorliegenden Verfahren sowie in den Rechtssachen T-388/19 R und T-388/19 R-RENV sowie vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-646/19 P(R) entstanden sind.

    Herr Carles Puigdemont i Casamajó und Herr Antoni Comín i Oliveres tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments einschließlich der Kosten im Rahmen der Rechtssachen T - 388/19 R, C - 646/19 P(R) und T - 388/19 R-RENV.

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament, C-646/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1149, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-600/22

    Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/ Parlament - Rechtsmittel -

    12 C-646/19 P(R), EU:C:2019:1149.

    35 Beschluss vom 20. Dezember 2019, C-646/19 P(R), EU:C:2019:1149.

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