Rechtsprechung
EuGH, 21.05.2010 - C-167/10 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Palomba
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 2. April 2010 - Andrea Palomba/Ministero dell'Interno
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 16.02.2012 - C-164/10
Ferazzoli
Auszug aus EuGH, 21.05.2010 - C-167/10
Les affaires C-164/10 à C-176/10 sont jointes aux fins de la procédure écrite et orale ainsi que de l'arrêt.
- VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456
Ungültigkeit einer Tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Inland; Verstoß gegen …
Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-167/10 -DAR 2012, 192, Rn. 72).Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Rn. 75 des Urteils des EuGH vom 1. März 2012 (Akyüz, C-167/10 -DAR 2012, 192 ), auf die in der Rn. 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (…a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können es die nationalen Gerichte insbesondere berücksichtigen, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH v. 1.3.2012, Akyüz, C-167/10 - DAR 2012, 192, Rn. 75 Satz 2).
Die Funktion der "Umstände des ... anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des EuGH vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 75) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, kann nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - zfs 2012, 416).
- VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407
Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein; …
Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH v. 1.3.2012, Akyüz, C-167/10 - DAR 2012, 192, RdNr. 72).Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können es die nationalen Gerichte insbesondere berücksichtigen, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH v. 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75 Satz 2).
Dass das Ermittlungsergebnis der tschechischen Polizei durch einen deutschen Mitarbeiter des Gemeinsamen Zentrums übermittelt wurde, ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 71) unschädlich.
- VGH Bayern, 24.05.2012 - 11 B 11.1763
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen kann das Gericht des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, Rechtssache C-167/10, RdNr. 75 Satz 1).