Rechtsprechung
EuGH, 21.12.2023 - C-421/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
DOBELES AUTOBUSU PARKS u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Art. 1 Abs. 1 - Art. 2a Abs. 2 - Art. 3 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Auftrag für öffentliche Personenverkehrsdienste mit ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Verkehr; Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße; Verordnung (EG) Nr. 1370/2007; Art. 1 Abs. 1; Art. 2a Abs. 2; Art. 3 Abs. 1; Art. 4 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1; Auftrag für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen; ...
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Ausgleichsregelung muss nicht sämtliche Kosten decken!
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
DOBELES AUTOBUSU PARKS u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
DOBELES AUTOBUSU PARKS u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-421/22
- EuGH, 21.12.2023 - C-421/22
Papierfundstellen
- NZBau 2024, 294
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 08.09.2022 - C-614/20
Lux Express Estonia
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-421/22
Diese Bestimmung stellt somit den Grundsatz auf, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die damit verbundenen Ausgleichsleistungen im Rahmen eines solchen Auftrags festzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia, C-614/20, EU:C:2022:641, Rn. 52).In diesem Fall ist die zuständige Behörde verpflichtet, dem betreffenden Betreiber des öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia, C-614/20, EU:C:2022:641, Rn. 53 bis 55 und 92).
Was zweitens das mit der Verordnung Nr. 1370/2007 verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit dieser Verordnung, wie sich u. a. aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2a Abs. 2 und Nr. 7 ihres Anhangs im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 7, 27 und 34 ergibt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung festgelegt werden sollen, um unter fairen Wettbewerbsbedingungen die Erbringung eines öffentlichen Personenverkehrsdiensts zu gewährleisten, der effizient und zugleich finanziell rentabel ist, um eine hohe Qualität dieses Dienstes zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia, C-614/20, EU:C:2022:641, Rn. 69 und 70).
- EuGH, 24.10.2019 - C-515/18
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Attribution directe d'un …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-421/22
Mit diesen soll ein Rechtsrahmen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen und/oder ausschließlichen Rechten für die Kosten, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, geschaffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Direktvergabe eines Auftrags für öffentliche Verkehrsdienste], C-515/18, EU:C:2019:893, Rn. 31).Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Direktvergabe eines Auftrags für öffentliche Verkehrsdienste], C-515/18, U:C:2019:893, Rn. 23).
- EuGH, 27.10.2016 - C-292/15
Hörmann Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-421/22
Die Verordnung Nr. 1370/2007 enthält somit Sonderregeln zu Modalitäten für das Tätigwerden bei allgemeinen Systemen zur Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, Hörmann Reisen, C-292/15, EU:C:2016:817, Rn. 45).
- EuGH, 25.01.2024 - C-390/22
Obshtina Pomorie
Die Verordnung Nr. 1370/2007 enthält somit Sonderregeln zu Modalitäten für das Tätigwerden im Bereich allgemeiner Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge, mit denen ein Rechtsrahmen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen und/oder ausschließlichen Rechten für die Kosten, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, geschaffen werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C-421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Bestimmung stellt somit den Grundsatz auf, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die damit verbundenen Ausgleichsleistungen im Rahmen eines solchen Auftrags festzulegen sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C-421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zwar ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007, dass die zuständigen Behörden, soweit es ihnen obliegt, die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung, die einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes geschuldet wird, festzulegen, bei der Gestaltung einer Ausgleichsregelung notwendigerweise über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C-421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 42), der jedoch durch Satz 2 dieses Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und die detaillierten Vorschriften im Anhang dieser Verordnung eng begrenzt ist, wenn die Ausgleichsleistung wie im Ausgangsverfahren im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren gewährt wird.
Insoweit kann diese Regelung aufgrund der Unsicherheit infolge fehlender Transparenz in Bezug auf den Betrag der zu zahlenden Ausgleichsleistung das mit der Verordnung Nr. 1370/2007 verfolgte Ziel beeinträchtigen, das, wie aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darin besteht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung festzulegen, um unter fairen Wettbewerbsbedingungen die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste zu gewährleisten, die effizient und zugleich finanziell rentabel sind, um eine hohe Qualität dieser Dienste zu erreichen (Urteil vom 21. Dezember 2023, DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a., C-421/22, EU:C:2023:1028, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).