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   EuGH, 23.11.1976 - 28/76   

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https://dejure.org/1976,1007
EuGH, 23.11.1976 - 28/76 (https://dejure.org/1976,1007)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.1976 - 28/76 (https://dejure.org/1976,1007)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 1976 - 28/76 (https://dejure.org/1976,1007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Milac / Hauptzollamt Freiburg

    1 . LANDWIRTSCHAFT - LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE - HANDEL - MITGLIEDSTAATEN - DRITTLÄNDER - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - ÄNDERUNG - ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Milac / Hauptzollamt Freiburg

  • Judicialis

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 ART. 1; ; VERORDNUNG NR. 725/74; ; EWG-VERTRAG ART. 40 ABS. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE - HANDEL - MITGLIEDSTAATEN - DRITTLÄNDER - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - ÄNDERUNG - ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION - GRENZEN - [VERORDNUNG [EWG] NR. 974/71 - VERORDNUNG [EWG] NR. 725/74]

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 13.07.1978 - 8/78

    Milac / Hauptzollamt Freiburg

    vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 725/74 der Kommission vom 29. März 1974 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 89, S. 1) und über die Auslegung des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 28/76 erläßt.

    Der Sachverhalt des Ausgangsstreits ist identisch mit demjenigen in der Rechtssache 28/76 (Milac, Slg. 1976, 1639); er läßt sich wie folgt zusammenfassen: Die Firma Milac führte zwischen dem 26. Juni und dem 14. August 1974 vier Sendungen ungezuckerten Vollmilchpulvers mit einem Fettgehalt zwischen 9, 6 und 24, 5 Gewichtshundertteilen in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 2, 5 kg Gewicht aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein.

    Rechtssache 28/76 - die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 725/74 für den weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens in der Weise bindend festgestellt, daß nicht mehr zu prüfen ist, ob die Verordnung gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verstößt?.

    Es zeige sich also auch an dieser Stelle wieder, daß der richtige Weg, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen, darin bestehen dürfte, das Urteil in der Rechtssache 28/76 durch alle sachdienlich erscheinenden Feststellungen zur Frage der Diskriminierung zu ergänzen.

    Die Erklärungen der Firma Milac in der Rechtssache 28/76 wurden ihrem Antrag gemäß zu den Akten dieser Rechtssache genommen.

    3 Im Rahmen desselben Ausgangsverfahrens hatte das Finanzgericht mit Beschluß vom 3. Dezember 1975 nach Artikel 177 des Vertrages zwei Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung und zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 725/74 (Rechtssache 28/76, Milac) gestellt.

    Der Gerichtshof hatte aus den im Urteil vom 23. November 1976 (Rechtssache 28/76, Slg. 1976, 1639) angeführten Gründen die erste Frage wie folgt beantwortet:.

    8 Nach Auffassung des Finanzgerichts ist es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auch erheblich, ob die fragliche Verordnung unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages ergangen ist; es hat dem Gerichtshof daher die folgenden Fragen gestellt: 1. Wurde durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 1976 - Rechtssache 28/76 - die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 725/74 für den weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens in der Weise bindend festgestellt, daß nicht mehr zu prüfen ist, ob die Verordnung gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verstößt? Bei Verneinung der ersten Frage : 2. Begründet Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag individuelle Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben?.

    Ebenso hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache 28/76 ausgeführt, die Frage der Vereinbarkeit der Einführung unterschiedlicher Interventionspreise mit dem System der Milchmarktordnung stehe in jenem Verfahren nicht zur Vorabentscheidung; von der Zulässigkeit unterschiedlicher Interventionspreise könne ausgegangen werden.

    ³o In der Rechtssache 28/76 hatte die Klägerin im Ausgangsverfahren vorgetragen, die Verordnung Nr. 725/74 müsse dahin ausgelegt werden, daß die Anwendung des Berichtigungsbetrages der Verordnung Nr. 663/74 des Rates in allen Fällen, zumindest bei Milchpulver der Tarifstelle 04.02 A II b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs, geboten erscheine.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1986 - 10/85

    Milac GmbH, Groß- und Außenhandel gegen Hauptzollamt Lörrach. -

    Dazu läßt sich verweisen auf die von der Kommission vorgelegten, sich auf die Jahre 1976 bis 1983 beziehenden 1 - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 28/76, Mike GmbH, Groß- und Außenhandel/HZA Freiburg, Slg. 1976, 1639.

    - Urteil vom 13. Juli 1978 in der Rechtssache 8/78, Mike GmbH, Groß- und Außenhandel/HZA Freiburg, Slg. 1978, 1721.

    - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 28/76, Mike GmbH, Groß- und Außcnhandcl/HZA Freiburg, Slg. 1976, 1639.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1978 - 80/77

    Société Les Commissionnaires Réunis SARL gegen Receveur des douanes ; SARL Les

    (In diesem Zusammenhang möchte ich auf meine Schlußanträge in den Rechtssachen 28/76, Milac/Hauptzollamt Freiburg, Slg. 1976, 1639, 1665 und 109/76, Blottner/ Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, Slg. 1977, 1141, 1154, verweisen.) Seitens der französischen Regierung wurde (in der mündlichen Verhandlung) weiter vorgetragen, die Erklärung könne rechtliche Wirkung nach dem Grundsatz des Urteils 81/72 (Kommission/Rat, Slg. 1973, 575) haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1980 - 136/79

    National Panasonic (UK) Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wie ich bereits in der Rechtssache 28/76 (Milac/Hauptzollamt Freiburg, Slg. 1976, 1639, 1665) ausgeführt habe, einigen sich die Mitglieder des Rates auf einen Text, ohne daß sie dabei notwendigerweise dieselben Vorstellungen von seiner Bedeutung haben.
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