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   EuGH, 25.04.2024 - C-301/22   

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https://dejure.org/2024,8484
EuGH, 25.04.2024 - C-301/22 (https://dejure.org/2024,8484)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2024 - C-301/22 (https://dejure.org/2024,8484)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2024 - C-301/22 (https://dejure.org/2024,8484)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sweetman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines Vorhabens zu ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Nach Ansicht des High Court (Hohes Gericht) stelle sich insbesondere im Licht der Erwägungen des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), die zentrale Frage nach der Auslegung der Richtlinie 2000/60, nämlich ob alle Wasserkörper unabhängig von ihrer Größe Gegenstand einer Analyse ihrer Merkmale und einer Einstufung ihres Zustands nach dieser Richtlinie sein müssten, damit ein Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens, das einen Oberflächenwasserkörper betreffe, in der Lage sei, das geplante Vorhaben unter Bezugnahme auf die Begriffe "Verschlechterung" und "guter Zustand" der Oberflächengewässer zu beurteilen.

    Schließlich werden in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Umweltziele aufgeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 35, 36 und 38).

    Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii - vorbehaltlich der Anwendung von Ziff. iii dieser Bestimmung in Bezug auf künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper - alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39).

    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, mehrfach ausdrücklich entschieden, dass diese Pflicht in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich bleibt und für "jeden Typ" und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50, vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64, und vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 25).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, mehrfach ausdrücklich entschieden, dass diese Pflicht in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich bleibt und für "jeden Typ" und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50, vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64, und vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 25).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, mehrfach ausdrücklich entschieden, dass diese Pflicht in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich bleibt und für "jeden Typ" und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50, vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64, und vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 25).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/60, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die vom Unionsgesetzgeber angestrebten qualitativen Ziele erreichen, nämlich die Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands der Oberflächengewässer, eine Reihe von Bestimmungen, darunter die Art. 5 und 8 sowie die Anhänge II und V, enthält und damit ein komplexes, mehrere detailliert geregelte Abschnitte umfassendes Verfahren schafft, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der für ihr Hoheitsgebiet festgestellten Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-369/20 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Leibnitz

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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