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   EuGH, 25.11.2020 - C-303/19   

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https://dejure.org/2020,37230
EuGH, 25.11.2020 - C-303/19 (https://dejure.org/2020,37230)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - C-303/19 (https://dejure.org/2020,37230)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - C-303/19 (https://dejure.org/2020,37230)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les résidents de longue durée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Art. 11 - Recht auf Gleichbehandlung - Soziale Sicherheit - Regelung eines Mitgliedstaats, die bei der Bestimmung des Anspruchs auf ...

  • doev.de PDF

    INPS - Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-303/19
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40).
  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-303/19
    Diese Ausnahmen können deshalb nur dann geltend gemacht werden, wenn die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie diese Ausnahmen in Anspruch nehmen wollten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87, sowie vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C 449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-303/19
    Zweitens ist in Bezug auf den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109 vorab darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1998, Nilsson u. a., C-162/97, EU:C:1998:554, Rn. 54, sowie vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 76).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-162/97

    Nilsson u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-303/19
    Zweitens ist in Bezug auf den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109 vorab darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1998, Nilsson u. a., C-162/97, EU:C:1998:554, Rn. 54, sowie vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 76).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-557/17

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-303/19
    Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlaubt es dem Begünstigten somit, in den von Art. 11 der Richtlinie 2003/109 genannten Bereichen und unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen eine Gleichbehandlung zu erfahren (Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 63).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-303/19
    Diese Ausnahmen können deshalb nur dann geltend gemacht werden, wenn die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie diese Ausnahmen in Anspruch nehmen wollten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87, sowie vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C 449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-303/19
    Ebenso wenig können nach ständiger Rechtsprechung die vom INPS und der italienischen Regierung geltend gemachten etwaigen Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Situation der Begünstigten im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienzulage, wenn sich die Familienangehörigen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten, eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

    12 Vgl. Urteil vom 25. November 2020, VR (Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte) (C-303/19, EU:C:2020:958, Rn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 25. November 2020, VR (Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte) (C-303/19, EU:C:2020:958, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-112/22

    CU (Assistance sociale - Discrimination indirecte) - Vorlage zur

    11 Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, insbesondere Rn. 75), und vom 25. November 2020, 1stituto nazionale della previdenza sociale (Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte) (C-303/19, EU:C:2020:958, insbesondere Rn. 34).

    14 Urteil vom 25. November 2020, 1stituto nazionale della previdenza sociale (Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte) (C-303/19, EU:C:2020:958, Rn. 34).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-165/20

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge sind die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 31, und vom 25. November 2020, 1stituto nazionale della previdenza sociale [Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte], C-303/19, EU:C:2020:958, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

    A

    10 Urteil vom 25. November 2020, 1stituto nazionale della previdenza sociale (Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte) (C-303/19, EU:C:2020:958, Rn. 26).

    Ferner ist zum Wortlaut des zehnten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 2201/2003 festzustellen, dass den Erwägungsgründen eines Unionsrechtsakts nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit fehlt, sondern dass sie auch weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 25. November 2020, 1stituto nazionale della previdenza sociale [Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte], C-303/19, EU:C:2020:958, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-608/21

    Politseyski organ pri 02 RU SDVR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    20 Vgl. Urteil vom 25. November 2020, 1stituto nazionale della previdenza sociale (Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte) (C-303/19, EU:C:2020:958, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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