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EuGH, 27.09.1988 - 113/87 |
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Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei unrichtiger Durchführung des Gemeinschaftsrechts; Schadenersatz wegen nicht gezahlter Beihilfen ohne Zustimmung der Gemeinschaftsorgane; Zuständigkeit des ...
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- EuGH, 19.09.1985 - 192/83
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 113/87
Die Verordnung Nr. 381/86, durch die den griechischen Unternehmen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die ihnen infolge eines technischen Fehlers der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 192/83 für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1615/83 nicht gezahlt worden war, steht einer Klage der betroffenen Unternehmen gegen den griechischen Staat auf Ersatz des Schadens nicht entgegen, der über die nach dieser Verordnung rückwirkend gezahlten Beträge hinausgeht.Die Verordnung Nr. 381/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die zusätzliche Zahlung einer Produktionsbeihilfe für bestimmte Grössen von Verpackungen, die aus griechischen Tomaten im Wirtschaftsjahr 1983/84 gewonnene Tomatenkonzentrate enthalten, durch die den griechischen Unternehmen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die ihnen infolge eines technischen Fehlers der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 192/83 ( Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2802 ) für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1615/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Festsetzung der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zu multiplizieren war, nicht gezahlt worden war, steht einer Klage der betroffenen Unternehmen gegen den griechischen Staat auf Ersatz des Schadens nicht entgegen, der über die nach dieser Verordnung rückwirkend gezahlten Beträge hinausgeht.