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EuGH, 28.10.1982 - 18/82 |
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
M.A.S. und M.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen …
74 Vgl. Urteil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) 18/82 vom 2. Februar 1982, Rn. 4 der Begründung: "il diritto alla tutela giurisdizionale si colloca al dichiarato livello di principio supremo solo nel suo nucleo più ristretto ed essenziale" e "tale qualifica non può certo estendersi ai vari istituti in cui esso concretamente si estrinseca e secondo le mutevoli esigenze [in cui] storicamente si attegia" (freie Übersetzung: "Das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz hat den Rang eines obersten Grundsatzes nur hinsichtlich seines engsten und wesentlichsten Kerns", und "diese Qualifikation kann sicher nicht auf die verschiedenen Institute erstreckt werden, in denen sich dieses Recht konkret manifestieren oder nach Maßgabe der unterschiedlichen historischen Anforderungen ausprägen kann").77 Es scheint, als habe die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die Einleitung des sogenannten "Controlimiti"-Verfahrens in zwei Situationen gerechtfertigt, nämlich zum einen im Fall eines Konflikts zwischen einer Norm des nationalen Rechts und dem Concordato (Konkordat) (Urteil 18/82 vom 2. Februar 1982) und zum anderen im Fall eines Konflikts zwischen einer Norm des nationalen Rechts und dem internationalen Recht (Urteil 238/2014 vom 22. Oktober 2014).
- BVerwG, 07.05.1984 - 4 B 56.84
Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung des Vorliegens von Verfahrensfehlern …
Rechtsfragen der Verwirkung sind übrigens auch zuvor im Prozeß erörtert worden: So haben sich insbesondere die Kläger mit eingehenden Rechtsausführungen dagegen gewendet, daß eine Verwirkung ihrer Rechte in Betracht gezogen werde (vgl. z.B. den Schriftsatz vom 25. Oktober 1983 in der Sache 7 A 2015 - 18/82, Seite 20 f.).