Rechtsprechung
   EuGH, 29.02.2024 - C-392/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3306
EuGH, 29.02.2024 - C-392/22 (https://dejure.org/2024,3306)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.2024 - C-392/22 (https://dejure.org/2024,3306)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - C-392/22 (https://dejure.org/2024,3306)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,3306) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Aus Rn. 82 des Urteils vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218), und aus dem 32. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung gehe hervor, dass die Erfüllung der Verpflichtungen eines Mitgliedstaats aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem weder auf den Zeitraum nach der Überstellung eines Antragstellers noch auf Art. 4 der Charta beschränkt sei.

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte sich herausstellen, dass dies der Fall ist, könnten diese Mängel im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen systemischen Schwachstellen gleichgesetzt werden können, als "systemisch" eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90).

    Insoweit wird es zum einen zu prüfen haben, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens im Fall einer Überstellung tatsächlich Gefahr liefe, erneut an die Grenze zwischen Polen und Belarus verbracht und dort, gegebenenfalls nach einer Inhaftnahme an einer Grenzübergangsstelle, im Wege eines Pushbacks nach Belarus zurückgeschoben zu werden, und zum anderen, ob solche Maßnahmen oder Praktiken ihn einer Situation extremer materieller Not aussetzen würden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und ihn damit in eine solch schwerwiegende Lage versetzt, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85 und 87 sowie 91 bis 93).

    Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten unabhängig von der Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers gehalten sind, einen Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für internationalen Schutz beantragende Personen in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94, sowie vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85).

  • EuGH, 30.11.2023 - C-228/21

    Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH - C-254/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH - C-297/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH - C-328/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH - C-315/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die deren Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht in Haft genommen werden, wenn eine weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 78).

  • EuGH - C-39/21 (anhängig)

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention)

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die deren Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht in Haft genommen werden, wenn eine weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 78).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten unabhängig von der Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers gehalten sind, einen Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für internationalen Schutz beantragende Personen in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94, sowie vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Bestimmung, die den Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes betrifft, stellt eine der Grundlagen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar und gehört zu den Rechtsvorschriften der Union, die das in Art. 18 der Charta verankerte Grundrecht auf Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, sofern die entsprechenden unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, konkretisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 192).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

  • EuGH, 22.06.2023 - C-823/21

    Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert

  • EuGH, 07.12.2023 - C-140/22

    mBank (Déclaration du consommateur)

  • EuGH, 15.04.2011 - C-613/10

    Debiasi

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht