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   EuGH, 29.02.2024 - C-724/22   

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EuGH, 29.02.2024 - C-724/22 (https://dejure.org/2024,3302)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.2024 - C-724/22 (https://dejure.org/2024,3302)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - C-724/22 (https://dejure.org/2024,3302)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Investcapital

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts - Vertrag über einen revolvierenden Kredit - Mahnverfahren - Im Rahmen dieses Verfahrens von Amts wegen vorgenommene ...

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  • EuGH, 17.05.2022 - C-600/19

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass im Unterschied zu den Situationen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen seien, die geänderte Zivilprozessordnung nunmehr vorsehe, dass die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen des Mahnverfahrens von Amts wegen geprüft werde.

    Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, es sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren, in dem das Gericht verpflichtet war, bei der Eröffnung dieses Verfahrens von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, ohne dass diese Prüfung in den nachfolgenden Abschnitten dieses Verfahrens durchgeführt werden konnte, entschieden hat, dass der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz nur dann gewährleistet wäre, wenn das nationale Gericht in seiner Entscheidung, mit der die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, ausdrücklich darauf hinwiese, dass es die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Titels, auf der das Hypothekenvollstreckungsverfahren beruht, von Amts wegen geprüft hat, dass diese - zumindest summarisch begründete - Prüfung kein Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel ergeben hat und dass der Verbraucher die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nicht mehr geltend machen kann, wenn er nicht innerhalb der vom nationalen Recht gesetzten Frist Einspruch einlegt (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 51).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, der allein von den Fragen des vorlegenden Gerichts betroffen ist, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelangt das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis, dass es mangels einer wirksamen Prüfung im Stadium des Mahnverfahrens selbst die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Kreditvertrags prüfen muss, muss es die Möglichkeit haben, eine zu diesem Zweck erforderliche Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren], C-335/21, EU:C:2022:720,Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass im Unterschied zu den Situationen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen seien, die geänderte Zivilprozessordnung nunmehr vorsehe, dass die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen des Mahnverfahrens von Amts wegen geprüft werde.

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, kann die Einhaltung dieses Grundsatzes nämlich nur dann garantiert werden, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die in dem von diesen Verfahren betroffenen Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Die Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem kann daher nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. März 2020, Lintner, C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne diese Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-200/21

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Um auf die zweiten Teile dieser Fragen zu antworten, ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne diese Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2023 - C-231/23

    Eurobank Bulgaria

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Was insbesondere die Begründung betrifft, die dem Gericht obliegt, das die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln geprüft hat, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Begründung es dem mit einer nachfolgenden Klage befassten Gericht ermöglichen muss, zum einen die Klauseln oder Teile von Klauseln, die im Rahmen eines ersten Verfahrens anhand der Richtlinie 93/13 überprüft wurden, und zum anderen die - wenn auch nur summarisch dargestellten - Gründe, aus denen das mit dem ersten Verfahren befasste Gericht diese Klauseln oder Teile von Klauseln für nicht missbräuchlich gehalten hat, zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Dezember 2023, Eurobank Bulgaria, C-231/23, EU:C:2023:1008, Rn. 34).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Was die Präklusion aufgrund des Ablaufs bestimmter Verfahrensfristen betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass angemessene Ausschlussfristen, die im Interesse der Rechtssicherheit festgesetzt werden, nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn diese Fristen faktisch ausreichend sind, um den Betroffenen zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-724/22
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Richtlinie 93/13 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten verpflichten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 2015, BBVA, C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 19, und vom 31. März 2022, Lombard Lízing, C-472/20, EU:C:2022:242, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in

  • EuGH, 29.06.2023 - C-756/21

    International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-699/18

    BRD Groupe Societé Générale

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