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   EuGH, 30.03.2023 - C-556/21   

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EuGH, 30.03.2023 - C-556/21 (https://dejure.org/2023,5916)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2023 - C-556/21 (https://dejure.org/2023,5916)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2023 - C-556/21 (https://dejure.org/2023,5916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en appel)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 27 - Rechtsbehelf gegen eine gegenüber einem Asylbewerber ergangene Überstellungsentscheidung - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verordnung (EU) Nr. 604/2013; Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; Art. 27; Rechtsbehelf gegen eine gegenüber einem Asylbewerber ergangene Überstellungsentscheidung; Art. ...

  • doev.de PDF

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid - Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung; Überstellungsfrist; Aussetzung der Frist zur Durchführung der Überstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 27 - Rechtsbehelf gegen eine gegenüber einem Asylbewerber ergangene Überstellungsentscheidung - ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-556/21
    Insoweit geht zwar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung hervor, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte; er hatte aber nicht die Absicht, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern, und hat zur Gewährleistung dieses Schutzes vorgesehen, dass die Durchführung dieser Entscheidungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 88, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 40 und 60).

    27 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung verlangt daher von den Mitgliedstaaten, den betroffenen Personen die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu bieten, der zur Aussetzung der Durchführung der gegen sie ergangenen Überstellungsentscheidung führen kann (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 41).

    Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten entweder - erstens - vorzusehen, dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der die Entscheidung getroffen hat, oder - zweitens, dass die Überstellung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung für eine angemessene Frist, innerhalb deren ein Gericht feststellt, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gewährt wird, automatisch ausgesetzt wird, oder aber - drittens -, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung einzureichen (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 42).

    Im Übrigen ergänzt Art. 27 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung diese Vorschrift, indem er die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorzusehen, dass die zuständigen Behörden von Amts wegen beschließen können, die Durchführung der Überstellungsentscheidung auszusetzen, wenn sich deren Aussetzung weder kraft Gesetzes noch aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt und die im Zusammenhang mit der Durchführung gegebenen Umstände erkennen lassen, dass der betroffenen Person, um ihr einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, zu gestatten ist, sich bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung weiterhin im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, der diese Entscheidung getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 54 und 61).

    Sollte die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 und 4 der Dublin-III-Verordnung erfolgen, so ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Verordnung, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft, sondern abweichend ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 44 und 49).

    Durch eine solche Regelung wird somit die Verwirklichung der mit der Dublin-III-Verordnung verfolgten Ziele gefördert, die - wie sich aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung ergibt - darin bestehen, eine auf objektiven und sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betroffenen Personen gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel einzuführen, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen und so den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58, und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 56).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-556/21
    Schließlich ist - da die Dublin-III-Verordnung allgemein weder eine Regelung in Bezug auf die Möglichkeit der Einlegung einer Berufung gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung enthält noch ausdrücklich eine etwaige Berufung regelt - davon auszugehen, dass der Schutz, den Art. 27 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 18 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt ist und nicht die Einführung mehrerer Rechtszüge verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 33).

    Aufgrund dessen und in Ermangelung einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, über die etwaige Einführung eines zweiten Rechtszugs zur Anfechtung eines Urteils über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls die Verfahrensmodalitäten für diesen zweiten Rechtszug einschließlich des etwaigen Erlasses einstweiliger Anordnungen zu regeln, wobei diese Modalitäten jedoch, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 34 und 35, sowie vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 42).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-556/21
    Durch eine solche Regelung wird somit die Verwirklichung der mit der Dublin-III-Verordnung verfolgten Ziele gefördert, die - wie sich aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung ergibt - darin bestehen, eine auf objektiven und sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betroffenen Personen gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel einzuführen, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen und so den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58, und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 56).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-556/21
    Diese Fristen tragen entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden, und sie zeugen von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung nicht zu gefährden, wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70).
  • EuGH, 14.01.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-556/21
    Insoweit geht zwar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung hervor, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte; er hatte aber nicht die Absicht, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern, und hat zur Gewährleistung dieses Schutzes vorgesehen, dass die Durchführung dieser Entscheidungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C-322/19 und C-385/19, EU:C:2021:11, Rn. 88, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 40 und 60).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

    Auszug aus EuGH, 30.03.2023 - C-556/21
    Aufgrund dessen und in Ermangelung einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, über die etwaige Einführung eines zweiten Rechtszugs zur Anfechtung eines Urteils über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls die Verfahrensmodalitäten für diesen zweiten Rechtszug einschließlich des etwaigen Erlasses einstweiliger Anordnungen zu regeln, wobei diese Modalitäten jedoch, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 34 und 35, sowie vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 42).
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