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   EuGH - 79/80   

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EuGH - 79/80 (https://dejure.org/9999,93832)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.875

    Versagung einer Aufenthaltsrlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Der Begriff der Ausreise in § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise (Kluth in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 37. Ed., Stand 1.1.2023, AufenthG, § 25 Rn. 128 m.V.a. BT-Drs. 15/420, 79/80; BVerwG, U.v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris).
  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.870

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Der Begriff der Ausreise in § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst sowohl die zwangsweise Rückführung als auch die freiwillige Ausreise (Kluth in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 37. Ed., Stand 1.1.2023, AufenthG, § 25 Rn. 128 m.V.a. BT-Drs. 15/420, 79/80; BVerwG, U.v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2015 - L 1 KR 298/13

    Cutter - Editor - Bildgestalter

    Ob die Klägerin bei einer anderen vertraglichen Gestaltung unter den Kreis der an der Entstehung von Rundfunk- oder Fernsehsendungen mitwirkenden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. BVerfGE 59, 231- juris-Rdnr. 79/80) programmgestaltenden, Mitarbeitern fiele, kann hier dahingestellt bleiben.
  • OLG Koblenz, 15.01.2004 - 5 U 1565/02

    Voraussetzungen der Eigentumsvermutung; Kollision der Rechte des derzeitigen und

    Von diesem mit einem Kaufoptionsvertrag verbundenen Mietvertrag (vgl. Palandt/Weidenkaf, BGB , 63. Aufl., Einführung vor § 535 Rn. 30; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band I, S. 79/80) leitete die Beklagte ihr Besitzrecht als Mieterin ab, war also Fremdbesitzerin (vgl. Staudinger/Bund, BGB , Neubearb. 2000, § 872 Rn. 6).
  • BDH, 04.04.1962 - II D 96/61

    Rechtsmittel

    Diese Verfolgung ist unabhängig davon, ob im bayerischen Diensthoheitsbereich kraft Gesetzes gewisse Folgen an das Verlassen des bayerischen Staatsgebietes geknüpft wurden, ebenso wie es gleichgültig wäre, wenn im Landesbeamtenverhältnis wegen des Mißverhaltens eine Disziplinarstrafe verhängt worden wäre (vgl. auch BDH 2, 59, 79/80).
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