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   EuGH - C-164/13   

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EuGH - C-164/13 (https://dejure.org/9999,44550)
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Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17, RL 77/388/EWG Art 18 Abs 1 Buchstabe a, RL 77/388/EWG Art 28c Teil A
    Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuerhinterziehung; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Turbu.com Mobile Phone's

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    Innergemeinschaftliche Lieferung, Mehrwertsteuerhinterziehung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    In den verbundenen Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13.

    Turbu.com Mobile Phone's BV (C-164/13).

    Rechtssache C-164/13.

    Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

    Nach Ansicht der Kommission sind die Vorlagefragen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 unzulässig, da sie als hypothetisch anzusehen seien.

    Dies ist bei den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 der Fall.

    Somit sind die in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 gestellten Vorlagefragen für unzulässig zu erklären.

    Die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 sind unzulässig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Mehrwertsteuer - Übergangsregelung für

    Rechtssache C-164/13.

    Die Vorabentscheidungsersuchen sind bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 18. März (C-131/13) bzw. am 2. April 2013 (C-163/13 und C-164/13) eingegangen.

    Die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

    Nach Ansicht der Kommission sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 unzulässig, da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Ausgangsverfahren noch nicht als feststehend betrachtet werden könnten und die gestellten Fragen hypothetischer Natur seien.

    Diesbezüglich stelle ich fest, dass den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 zufolge das vorlegende Gericht alle Kassationsgründe für begründet erklärt hat, sei es, weil die behaupteten Tatsachen nicht erwiesen seien, sei es, weil dem angefochtenen Urteil ein Begründungsmangel anhafte.

    In der Rechtssache C-164/13 ist den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge sogar das Vorliegen einer Hinterziehung nicht mit rechtlich hinreichender Sicherheit festgestellt und die Beteiligung von TMP an der Hinterziehung von der Steuerverwaltung in zweiter Instanz nicht geltend gemacht worden.

    Erstens bin ich deshalb der Ansicht, dass die Fragen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 hypothetischer Natur sind.

    Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 für unzulässig erklären muss.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 für unzulässig zu erklären und auf die in der Rechtssache C-131/13 gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:.

    9 - Nach der genauen Formulierung der Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

  • EuGH, 27.10.2022 - C-641/21

    Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit Umsätzen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen im Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455), entschieden habe, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des Rechts auf Befreiung einer solchen Lieferung von der Mehrwertsteuer, des Rechts auf Vorsteuerabzug und des Rechts auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte zu versagen sind.

    Zum anderen beruhe diese Frage auf Erwägungen, die in Analogie zum Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455), angestellt worden seien; aufgrund der Unterschiede zwischen den Umständen des Ausgangsrechtsstreits und denen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, könne diesen Erwägungen aber nicht gefolgt werden.

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit Climate Corporation im Übrigen bezweifelt, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455), auf einen Fall wie den des Ausgangsrechtsstreits entsprechend übertragen werden können, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen von der Beantwortung der Vorlagefrage in der Sache abhängig ist.

    Hierzu geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 43, sowie vom 15. September 2022, HA.EN., C-227/21, EU:C:2022:687, Rn. 27).

    Dies gilt nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einer Steuerhinterziehung beteiligte, die vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Stufe der Leistungskette begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 51 und 52, vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54, vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 42, sowie vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 49 und 50).

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