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   EuGH - C-494/18   

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EuGH - C-494/18 (https://dejure.org/9999,102926)
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    In den verbundenen Rechtssachen C-453/18 und C-494/18.

    XY (C-494/18).

    Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2018 und vom 18. Juni 2019 sind die Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 verbunden worden.

    Mit der ersten und der zweiten Frage in den Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-494/18 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 1896/2006 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es einem "Gericht" im Sinne dieser Verordnung, das im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens befasst wird, ermöglichen, vom Gläubiger weitere Angaben zu den Vertragsklauseln, die zur Begründung der fraglichen Forderung geltend gemacht werden, zu verlangen, um von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen, und dass sie folglich nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die zu diesem Zweck beigebrachte ergänzende Unterlagen für unzulässig erklären.

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in den Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 sowie auf die dritte Frage in der Rechtssache C-494/18 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 1896/2006 sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es einem "Gericht" im Sinne dieser Verordnung, das im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens befasst wird, ermöglichen, vom Gläubiger weitere Angaben zu den Vertragsklauseln, die zur Begründung der fraglichen Forderung geltend gemacht werden, zu verlangen, um von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen, und dass sie folglich nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die zu diesem Zweck beigebrachte ergänzende Unterlagen für unzulässig erklären.

    In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage in den Rechtssachen C-453/18 und C-494/18 sowie auf die dritte Frage in der Rechtssache C-494/18 ist diese vierte Frage nicht zu beantworten.

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