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   EuGH - C-513/11   

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EuGH - C-513/11 (https://dejure.org/9999,41105)
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Wird zitiert von ... (9)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 9 Sa 917/16

    Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses -

    Ob diese Auslegung auch aufgrund europarechtlicher Vorgaben geboten wäre, kann dahingestellt bleiben (vgl. zur Frage eines erforderlichen Arbeitsantritts - allerdings ausgehend von der Richtlinie 96/34/EG - EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-512/11 und C-513/11, C-512/11, C-513/11 -, juris; vgl. im Übrigen zu nationalen Regelungsspielräumen zu Lohnersatzleistungen im Falle schwangerschaftsbedingt unterbleibender Arbeitsleistung ErfK/Schlachter MuSchG § 11 Rn. 6 m.w.N.).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

    In den verbundenen Rechtssachen C-512/11 und C-513/11.

    Nokia Siemens Networks Oy (C-513/11).

    Zwischen dem Teknologiateollisuus ry und dem Ylemmät Toimihenkilöt (YTN) ry wurde ein Tarifvertrag geschlossen, der für den Zeitraum 2. Juli 2007 bis 30. April 2010 galt (im Folgenden: Tarifvertrag für den Sektor der Technologieindustrie) und dem die Parteien in der Rechtssache C-513/11 unterlagen.

    Aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-513/11 wie auch aus den von TSN und Nokia Siemens beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, dass § 8 des Tarifvertrags für den Sektor der Technologieindustrie in ständiger Praxis in dem Sinne angewandt wird, dass eine Arbeitnehmerin während eines Mutterschaftsurlaubs nur dann Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn sie unmittelbar von der Arbeit oder einem bezahlten Urlaub in den Mutterschaftsurlaub wechselt.

    Rechtssache C-513/11.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. November 2011 sind die Rechtssachen C-512/11 und C-513/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • LAG Hamm, 31.01.2018 - 5 Sa 625/17

    Europarechtskonformität der Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Inanspruchnahme von

    Vielmehr bezeichnet der EuGH selbst den Zweck der Richtlinie zur Elternzeit gerade damit, es Personen, die gerade Eltern geworden sind, zu ermöglichen, ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen, um sich ihren familiären Verpflichtungen zu widmen, und die Rückkehr auf den früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-512/11 und C-513/11, a.a.O., Rz. 39).
  • LAG Hamm, 30.05.2018 - 5 Sa 1516/17

    Zulässigkeit der Kürzung des Urlaubsanspruch bei Inanspruchnahme von Elternzeit

    Vielmehr bezeichnet der EuGH selbst den Zweck der Richtlinie zur Elternzeit gerade damit, es Personen, die gerade Eltern geworden sind, zu ermöglichen, ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen, um sich ihren familiären Verpflichtungen zu widmen, und die Rückkehr auf den früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-512/11 und C-513/11, a.a.O., Rz. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Mutterschaftsurlaub -

    Nach § 8 des in der Rechtssache C-513/11 zwischen den Parteien anwendbaren Tarifvertrags für die höheren Angestellten der Technologieindustrie wird für den Mutterschaftsurlaub das volle Entgelt für drei Monate gezahlt.

    Dem Vorabentscheidungsersuchen C-513/11 liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin, Jenni Novamo, arbeitet seit dem 6. Juni 2005 bei der Gesellschaft Nokia Siemens Networks Oy. Sie ging am 8. März 2008 in Mutterschaftsurlaub und teilte später mit, dass sie für die Zeit vom 19. März 2009 bis 4. April 2011 Erziehungsurlaub nehmen werde.

    14 - In der Rechtssache C-513/11 heißt es in der Vorlagefrage nicht explizit, dass es um einen unbezahlten Erziehungsurlaub geht, dies ergibt sich aber aus dem Vorlagebeschluss.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl liegt allein darin, dass ein Bürger sich

    41 - Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass derzeit mehrere Rechtssachen beim Gerichtshof anhängig sind, die Vorlagen des Työtuomioistuin (finnisches Arbeitsgericht) betreffen, ein Gericht, das seinem Statut nach dem Arbetsdomstol und dem Arbejdsret ähnlich ist, nämlich die Rechtssache AKT (C-533/13) und die verbundenen Rechtssachen Ylemmät Toimihenkilöt YTN und Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN (C-513/11 und C-512/11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-363/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl lässt sich für Eltern eines im Rahmen

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den beim Gerichtshof anhängigen verbundenen Rechtssachen Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN (C-512/11 und C-513/11, Nrn. 47 und 48).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN

    Les affaires C-512/11 et C-513/11 sont jointes aux fins de la procédure écrite et orale ainsi que de l'arrêt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-65/14

    Rosselle - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Sicherheit und

    24 - Urteile Boyle u. a. (EU:C:1998:506, Rn. 36) und Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN (C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 36).
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