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   EuGH - C-583/17   

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EuGH - C-583/17 (https://dejure.org/9999,99056)
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    In den verbundenen Rechtssachen C-582/17 und C-583/17.

    (C-583/17).

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2017 sind die Rechtssachen C-582/17 und C-583/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seiner Frage in der Rechtssache C-582/17 und seinen Fragen in der Rechtssache C-583/17, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, diesen Mitgliedstaat sodann verlassen und anschließend in einem zweiten Mitgliedstaat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sich im Rahmen eines in diesem zweiten Mitgliedstaat nach Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung angestrengten Rechtsbehelfs gegen eine ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf das in Art. 9 der Verordnung niedergelegte Zuständigkeitskriterium berufen kann.

    Nach alledem ist auf die Frage in der Rechtssache C-582/17 und die Fragen in der Rechtssache C-583/17 zu antworten, dass die Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann diesen Mitgliedstaat verlassen und in einem zweiten Mitgliedstaat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,.

  • VG Aachen, 06.03.2020 - 9 K 3086/18

    Gegenseitiges Vertrauen; Rechtsschutz; systemische Mängel; Überstellung;

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 49, oder in der Phase der materiellen Antragsprüfung (Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO) oder wurde bereits abgelehnt (Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO).

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 54 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 77.

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, http://curia.europa.eu, Rn. 81 ff.

  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2760/18

    Bulgarien; Rücküberstellung nach der Verordnung EU Nr. 604/2013; systemische

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 51 f., 58 f., 80.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 58 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 77.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 81 ff.

  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2963/18

    Irak: Dublin Bulgarien: keine systemischen Mängel für Familie mit älteren

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. juris, Rn. 51 f., 58 f., 80. Denn eine solche Prüfung soll nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Dublin-III- VO grundsätzlich nur einmal durch den Mitgliedstaat der ersten Antragstellung erfol gen.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 58 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 77.

    Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 81 ff.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-582/17

    H. - (Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung

    Laut Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-582/17 gleicht der Sachverhalt im Wesentlichen dem in der Rechtssache C-583/17.

    Daher gäben die Gründe für das Vorabentscheidungsersuchen die im Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-583/17 wieder.

    25 In der Rechtssache H. (C-582/17) ist die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts mit der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache R. (C-583/17) identisch.

  • VG Aachen, 12.09.2022 - 6 L 551/22
    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 46 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 77.

  • VG Aachen, 28.09.2022 - 6 L 498/22

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Kroatien

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 46 ff.

    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, juris, Rn. 77.

  • VG Ansbach, 06.10.2021 - AN 17 S 21.50050

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

    Diese Rechtsprechung, wonach es bei der Zuständigkeitsbestimmung des Erstdublin-Verfahrens verbleibt, wird durch die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 2. April 2020 gestützt (C-582/17, C-583/17 - juris), wonach im Wiederaufnahmeverfahren der ersuchende Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht verpflichtet ist, anhand der in Kapitel III der Dublin-III-VO niedergelegten Kriterien zu bestimmen, ob der ersuchte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist (vgl. hierzu auch: VG Ansbach, B.v. 20.8.2021 - AN 17 S 20.50405 - juris; VG Frankfurt, B.v. 1.3.2021 - VG 10 L 33/21.A - juris Rn. 5; VG München, B.v. 27.11.2020 - M 1 S 20.50531 - juris Rn. 20; VG Aachen, U.v. 6.3.2020 - 9 K 3086/18.A - juris Rn. 22 ff.).

    Dies gilt ohne Einschränkungen dann, wenn ein Fall nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO in dem ersuchten Mitgliedstaat bereits abgeschlossen ist, vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17, C-583/17 - juris Rn. 65 ff., 77. Sofern ein Fall des Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung im Mitgliedstaat der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, gebietet eine (unions-)grundrechtskonforme Auslegung der Dublin-III-VO es dem ersuchenden Mitgliedstaat demgegenüber ausnahmsweise zu prüfen, ob die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 10 Dublin-III-VO nach Maßgabe der durch die betroffene Person übermittelten Gesichtspunkte offensichtlich dazu führen, dass der ersuchende Mitgliedstaat und nicht der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist, vgl. EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17, C-583/17 - juris Rn. 83.

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 1 K 2645/19
    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, a.a.O., Rn. 46 ff., insb.
  • VG Aachen, 29.03.2023 - 1 K 1866/19
    Rs. C-582/17 und C-583/17 -, a.a.O., Rn. 46 ff., insb.
  • VG Trier, 18.11.2020 - 7 K 2540/20

    Indien, Dublin-Verfahren, Überstellung nach Finnland: Klage abgewiesen.

  • VG Stuttgart, 13.04.2022 - A 8 K 1530/22

    Afghanistan: Dublin: Zuständigkeit Polens; Keine systemischen, allgemeinen oder

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