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   FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08   

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FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08 (https://dejure.org/2009,17840)
FG München, Entscheidung vom 11.02.2009 - 8 K 2914/08 (https://dejure.org/2009,17840)
FG München, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 8 K 2914/08 (https://dejure.org/2009,17840)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezeichnung einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft; Rechtsnatur des Auftrags zur Durchführung einer Außenprüfung; Voraussetzungen für die Durchführung einer Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bezeichnung einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft - Rechtsnatur des Auftrags zur Durchführung einer Außenprüfung - Voraussetzungen für die Durchführung einer Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • BFH, 10.12.1987 - IV R 77/86

    Die Prüfungsanordnung kann von einem nach § 195 Satz 2 AO mit der Durchführung

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Das auf Grund dieser Vorschrift beauftragte Finanzamt darf auf Grund eines zulässigerweise erteilten innerdienstlichen Auftrags auch die Prüfungsanordnung erlassen (BFH, Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595).

    Der insoweit erteilte Auftrag ist ein innerdienstlicher Auftrag und kein eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 118 Satz 1 AO (BFH, Urteil in BStBl II 1988, 322 ; Beschluss vom 17. Juli 2008 VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874 ).

    Es handelt sich um die Mitwirkungsmaßnahme einer anderen Behörde, die zum Erlass der Prüfungsanordnung erforderlich ist und im Rahmen der Anfechtung dieses Verwaltungsaktes auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann (BFH, Urteil in BStBl II 1988, 322 ).

    Ob ein innerdienstlicher Auftrag nach § 195 S. 2 AO erteilt wird, ist eine Ermessensentscheidung der für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde (BFH, Urteil in BStBl II 1988, 322 ; BFH, Beschluss vom 22. Juni 1995 X S 5/95, BFH/NV 1995, 1082).

    Die für die Übertragung der Prüfung auf eine andere Finanzbehörde maßgeblichen Gründe müssen dem Steuerpflichtigen - wenn sie ihm nicht bereits bekannt oder zumindest ohne Weiteres erkennbar sind - in der Prüfungsanordnung oder spätestens in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf mitgeteilt werden (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1988, 322 ; BFH, Beschluss vom 27. März 2002 IX B 49/00, BFH/NV 2002, 1013 ).

  • BFH, 11.12.1991 - I R 66/90

    Adressierung und Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung durch die Steuerfahndung an

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Entsprechendes wurde vom Bundesfinanzhof gerade für nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften bereits mit Urteil vom 11. Dezember 1991 ( I R 66/90, BStBl II 1992, 595 vgl. dort Ziff. II. 1. der Gründe) entschieden.

    Das auf Grund dieser Vorschrift beauftragte Finanzamt darf auf Grund eines zulässigerweise erteilten innerdienstlichen Auftrags auch die Prüfungsanordnung erlassen (BFH, Urteile vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 und vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BStBl II 1992, 595).

    Die Vorschriften über die Außenprüfung können ihren Zweck, die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen umfassend zu ermitteln, nur dann vollständig erfüllen, wenn der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt Prüfungsgegenstand sein kann (vgl. BFH, Urteile vom 11. Dezember 1991, I R 66/90 BStBl II 1992, 595; vom 23. Februar 2005, XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218 ).

  • BFH, 17.07.2008 - VI B 40/08

    Richtiger Antragsgegner bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Mit Beschluss vom 17. Juli 2008 VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874 lehnte dieser den Aussetzungsantrag der Klägerin als unzulässig ab.

    Mit Beschluss vom 17. Juli 2008 VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874 hatte dann der BFH klargestellt, dass Rechtsbehelfs- und Aussetzungsverfahren wegen Prüfungsanordnungen gegen das Finanzamt zu richten sind, welches die Prüfungsanordnung erlassen hat.

    Der insoweit erteilte Auftrag ist ein innerdienstlicher Auftrag und kein eigenständiger, anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 118 Satz 1 AO (BFH, Urteil in BStBl II 1988, 322 ; Beschluss vom 17. Juli 2008 VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874 ).

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO ), dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (BFH, Urteil vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 ; BFH, Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 ).

    Denn es muss angegeben werden, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 ).

    Es reicht allerdings aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH, Urteile vom 30. September 1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749 und in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 ; vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 ).

  • BFH, 10.12.1987 - IV R 53/86

    Überprüfbarkeit einer Prüfungsanordnung durch das Finanzamt

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Er muss deshalb den zu prüfenden Steuerpflichtigen sowie den sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang erkennen lassen; ein eigener Entscheidungsspielraum steht dem beauftragten Finanzamt insoweit nicht zu (vgl. BFH, Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 53/86, BFH/NV 1988, 752).

    In Bezug auf den sachlichen Prüfungsumfang bedeutet dies, dass auch die zu prüfenden Steuerarten bezeichnet werden müssen (BFH, Urteil in BFH/NV 1988, 752).

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 21/04

    Betriebsstätten-FA - örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Auf den Streitfall könne das Urteil des BFH vom 23. Februar 2005, XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218 jedoch keine Anwendung finden, denn das Finanzamt habe vorab zu entscheiden, ob eine Lohnsteuerprüfung in Ermangelung von Arbeitgeberunterlagen überhaupt durchgeführt werden dürfe.

    Die Vorschriften über die Außenprüfung können ihren Zweck, die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen umfassend zu ermitteln, nur dann vollständig erfüllen, wenn der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt Prüfungsgegenstand sein kann (vgl. BFH, Urteile vom 11. Dezember 1991, I R 66/90 BStBl II 1992, 595; vom 23. Februar 2005, XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218 ).

  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00

    Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Die Klägerin habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 1. Juli 2002 II ZR 380/00, NJW 2002, 3539 ) ihre ausländische Rechtspersönlichkeit verloren und sei als eine nach deutschem Recht rechtsfähige Personengesellschaft zu betrachten.

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 II ZR 380/00 NJW 2002, 3539 ) ändert hieran nichts.

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO ), dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (BFH, Urteil vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 ; BFH, Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 ).

    Es reicht allerdings aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH, Urteile vom 30. September 1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749 und in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 ; vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 ).

  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Macht ein Kläger - wie im Streitfall - mit der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO geltend, das Finanzamt habe über seinen Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden, erledigt sich das Klageverfahren nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, wenn das Finanzamt dem Einspruch ganz oder teilweise nicht stattgibt; denn dadurch hat das FA nicht, wie § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO voraussetzt, den "beantragten" Verwaltungsakt erlassen (vgl. BFH, Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925 ; BFH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107 ; vom 21. August 1974 I B 27/74, BFHE 113, 345 , BStBl II 1975, 38 , BFH, Urteil vom 19. April 2007, V R 48/04 BFH/NV 2007, 2035 ).

    Wird bei einer Klage nach § 46 Abs. 1 FGO während des Klageverfahrens der Einspruch zurückgewiesen, so wird das Klageverfahren fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre (BFH, Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107 ).

  • BFH, 23.06.1992 - IX R 182/87

    Körperschaftssteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG München, 11.02.2009 - 8 K 2914/08
    Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht für den Fall, dass die Klägerin ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegt haben sollte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 1992, 972 ).
  • BFH, 23.08.2000 - X R 27/98

    Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 179/79

    Zur Zulässigkeit von Außenprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO und § 193 Abs. 2 Nr. 2

  • BFH, 01.10.1970 - V R 49/70

    Leasinggeber - Selbstverbrauch - Grundmietzeit - Betriebsgewöhnliche

  • BFH, 10.06.1992 - I R 142/90

    Prüfungszeitraum bei Umstufung vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb

  • BFH, 15.12.1989 - VI R 151/86

    Keine Hemmung der Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch

  • BFH, 02.09.1988 - III R 280/84

    Außenprüfung - Auswahl - Besonderer Anlaß

  • BFH, 10.04.1990 - VIII R 415/83

    1. Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage im

  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes

  • BFH, 10.02.1983 - IV R 104/79

    Erweiterung einer Außenprüfung - Prüfungszeitraum - Begründung der Erweiterung

  • BFH, 02.09.2008 - X R 9/08

    Ergänzungsprüfungsanordnung bzw. Erweiterungsprüfungsanordnung als selbständiger

  • BFH, 18.10.1994 - IX R 128/92

    Eine Außenprüfung kann mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen

  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 45/88

    Eine Prüfungsanordnung kann auch dann nach § 193 Abs. 1 AO 1977 erlassen werden,

  • BFH, 15.05.2007 - I B 10/07

    Festsetzungsverjährung; Außenprüfung

  • BFH, 13.03.1987 - III R 236/83

    1. Anordnung einer Außenprüfung auch nach endgültiger Steuerfestsetzung zulässig

  • BFH, 27.03.2002 - XI B 49/00

    Begründung einer Prüfungsanordnung

  • BFH, 06.12.1978 - I R 131/75

    Erweiterung einer Betriebsprüfung - Betriebsprüfung - Prüfungsfeststellung

  • BFH, 30.06.1989 - III R 8/88

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung aus besonderem Anlass

  • BFH, 09.11.1994 - XI R 16/94

    Ermessensnichtgebrauch der Anordnung einer Außenprüfung

  • BFH, 17.09.1997 - II R 15/95
  • BFH, 22.06.1995 - X S 5/95

    Verwertung der durch Außenprüfung erlangten Ergebnisse

  • BFH, 18.12.1974 - I R 161/73

    Ermessen - Ermessensverletzung - Kapitalgesellschaft - Ausländischer Sitz -

  • BFH, 26.03.1981 - VII R 3/79
  • BFH, 06.07.1994 - II R 126/91

    Anforderungen an inhaltliche hinreichende Bestimmtheit eines Änderungsbescheides

  • FG Saarland, 27.05.2008 - 2 K 2115/04

    Hemmung des Fristablaufs aufgrund einer Außenprüfung

  • BFH, 24.02.1966 - V 115/63

    Vertrieb von im Ausland hergestellter Ware im Inland durch einen ausländischen

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

  • BFH, 30.09.1988 - III R 218/84

    Erfordernis jeweils einer Prüfungsanordnung zur Durchführung einer Außenprüfung

  • BFH, 21.08.1974 - I B 27/74

    Vorverfahren - Antrag - Erledigung - Untätigkeitsklage

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 3 K 1461/15

    Ermessensgerechte Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung an

    Die Vorschriften über die Außenprüfung können ihren Zweck, die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen umfassend zu ermitteln, nur dann vollständig erfüllen, wenn der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt Prüfungsgegenstand sein kann (vgl. BFH-Entscheidungen vom 21. März 1997 IV B 62/96, BFH/NV 1997, 633 und vom 23. Februar 2005 XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218; näher zum Ganzen FG München, Urteil vom 11. Februar 2006 8 K 2914/08, juris, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; zu den Begriffen des inländischen Arbeitgebers gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG sowie des ausländischen Verleihers gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vgl. ferner Schmidt/Krüger, a.a.O., § 38 Rn. 3 f.).
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