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   FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13   

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FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13 (https://dejure.org/2015,52178)
FG München, Entscheidung vom 27.07.2015 - 10 K 3179/13 (https://dejure.org/2015,52178)
FG München, Entscheidung vom 27. Juli 2015 - 10 K 3179/13 (https://dejure.org/2015,52178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei einem rechtswirksamen Zustandekommen des vermittelten Geschäfts; Bewertung von selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht vermittelten Verkäufen einer sehr großen Anzahl von Aktien als ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei einem rechtswirksamen Zustandekommen des vermittelten Geschäfts; Bewertung von selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht vermittelten Verkäufen einer sehr großen Anzahl von Aktien als ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurechnung von Einkünften und Reduzierung des Beweismaßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • FG München, 22.06.2005 - 10 K 4445/03

    Bindungswirkung von Entscheidungen im Einspruchsverfahren gegen Dritte und

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Mit Urteil vom 22. Juni 2005 (Az.: 10 K 4445/03) hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 (für den Beigeladenen) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2003 als unzulässig abgewiesen.

    Außerdem wird wegen des weiteren Sachverhalts auf die Sitzungsniederschriften der Termine der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang am 22. Juni 2005 und im zweiten Rechtsgang am 22. November 2012 und am 11. Dezember 2012 und die Senats-Urteile vom 22. Juni 2005 (10 K 4445/03) und vom 11. Dezember 2012 (10 K 2168/09) verwiesen.

    Ein anderer Tag des Treffens erscheint dem Senat auch nicht wahrscheinlich, weil der Kläger im Übrigen selbst vorgetragen hat, dass der Beigeladene sonst stets Treffen in dem fraglichen Zeitraum mit dem Kläger bestritten hat (Klageschrift vom 13. Februar 2004, Seite 7; FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 51).

    Dies steht nach Überzeugung des Senats zum einen aufgrund des vom Kläger vorgelegten Kontoauszugs für das Girokonto der KF fest (Klageschriftsatz vom 13. Februar 2004, Anlage K1; FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 59).

    Der Senat ist jedoch nach der Aussage des Zeugen NM von der Geldübergabe in Höhe von 214.000 DM an diesem Tag deshalb überzeugt, weil der Zeuge NM auf den Vorhalt des Gedächtnisprotokolls des Klägers über deren Gespräch am 6. Februar 2004 (FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 90) und den Vorhalt seiner Zeugenaussage im zweiten Rechtsgang (Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012, FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255271, i.B. 257-259) ausgeführt hat, dass wenn er damals gesagt habe, dass das mit der Geldübergabe so gewesen sein kann, dann stehe er auch noch heute dazu.

    Denn die Aufzeichnungen des Klägers in den Excel-Dateien über die Provisionen aus den Aktienverkäufen für die Verkäufe Nr. 1 bis Nr. 5 (Anlage K2 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 60) stimmen zahlenmäßig sehr gut mit der vom Kläger vorgetragenen Provisionsverteilungsabsprache zwischen den drei Beteiligten überein.

    Somit ergeben auch die Aufzeichnungen des Klägers in den Excel-Dateien über die Provisionen aus den Aktienverkäufen für die Verkäufe Nr. 1 bis Nr. 5 (Anlage K2 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 60) in der Summe einen Anspruch des Beigeladenen aufgrund der Vereinbarung in Höhe von 141.919,91 DM (wenn man allein auf die vertragliche Vereinbarung abstellt).

    Außerdem ergeben auch die Aufzeichnungen des Klägers in den Excel-Dateien über die Provisionen des Beigeladenen aus den Aktienverkäufen für die Verkäufe Nr. 6 bis Nr. 9 (Anlage K3 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 61) in der Zeit vom 10. Februar bis 11. Februar 2000 einen aufgrund der Vereinbarung begründeten Provisionsanspruch in Höhe von 290.440,76 DM.

    ee) Der erkennende Senat ist nach den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen aufgrund der Beweisaufnahme auch der Auffassung, dass die Berechnungen des Klägers in den Excel-Dateien zu den Aktienverkäufen Nr. 1 bis Nr. 9 sehr gut mit den vom Kläger nachgewiesenen Barabhebungen vom Girokonto der KF bei der S-Bank (Konto-Nummer [...]) zusammenpassen (Anlage K1 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 59).

    Denn in der zweiten Tabelle in der Anlage K2 hat der Kläger aus den ersten fünf Aktiengeschäften, die bis zum 31. Januar 2000 abgewickelt wurden, einen Anteil für den Beigeladenen in Höhe von 213.918,91 DM errechnet (Anlage K2 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 60) und am 8. Februar 2000 wurden vom Girokonto der KF 214.000 DM abgehoben.

    Außerdem wurde in der Tabelle in der Anlage K3 vom Kläger für die vier Aktiengeschäfte am 10. und 11. Februar 2000 ein Anteil für den Beigeladenen von 290.440,76 DM errechnet (Anlage K3 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 61) und am 25. Februar 2000 wurden vom Girokonto der KF 290.440 DM abgehoben.

    Damit deckt sich der Inhalt dieser E-Mail auch mit dem Inhalt der Excel-Datei über die Berechnungen der Provisionsanteile des Beigeladenen (Anlage K2 zur Klagebegründung vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 60).

    aa) Die Behauptung des Klägers, dass der Beigeladene mit dem damaligen Aufsichtsratsmitglied der S-AG [...] ZY über Verkaufspreise von Aktien und Umplatzierungen gesprochen oder verhandelt hat (Schriftsatz vom 13. Februar 2004, Seite 8 f.; FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 52 f.) ist nach Auffassung des Senats nicht bewiesen.

    bb) Auch der Beigeladene selbst hat in seiner Stellungnahme vom 4. November 2002 auf Seite 35 (Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 68; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 358) behauptet, dass er an den Verkäufen nur insoweit beteiligt war, als er den Aufsichtsrat der S-AG sowie die beteiligten Banken von der Verkaufsabsicht der X-GmbH informierte und von ZY Details zu den Verkäufen erfragte.

    cc) Der erkennende Senat ist außerdem der Auffassung, dass auch die vorgelegte schriftliche Bestätigung des FV vom 28. Januar 2004 (Anlage K6 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. Februar 2004; FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 64) zwar keinen Beweis für die Behauptungen des Klägers über eine Beteiligung des Beigeladenen an den Aktienverkäufen Nr. 1 bis Nr. 9 erbringt.

    Zum einen wusste der Beigeladene nach seinem eigenen Vorbringen in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das sich die A-NV aus ihrer Beteiligung an der S-AG zurückziehen will (Schriftsatz vom 4. November 2002, Seite 34; Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 67; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 357) und ihre Aktien verkaufen wollte.

    So steht nach Auffassung des Senats nach dem Vorbringen des Beigeladenen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach seinem Schriftsatz vom 4. November 2002 (Seite 34; Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 67; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 357) auch fest, dass der Beigeladene ein Interesse daran hatte, dass die Aktienverkäufe kostenneutral nicht über die Börse oder den XETRA-Handel erfolgen sollten, sondern über den jeweiligen Handelsraum der S-Bank an institutionelle Anleger.

  • FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09

    Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Feststellungslast

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az.: 10 K 2168/09) hat das FG die Klage des Klägers wegen der Einkommensteuer 2000 als unbegründet abgewiesen.

    Außerdem wird wegen des weiteren Sachverhalts auf die Sitzungsniederschriften der Termine der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang am 22. Juni 2005 und im zweiten Rechtsgang am 22. November 2012 und am 11. Dezember 2012 und die Senats-Urteile vom 22. Juni 2005 (10 K 4445/03) und vom 11. Dezember 2012 (10 K 2168/09) verwiesen.

    Außerdem steht für den Senat aufgrund der Aussage der Polizisten in der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang am 22. November 2012 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255) zur vollen Überzeugung auch fest, dass sich die E-Mail mit dem Text "[...] macht zweimal Kasse" in den polizeilichen Ermittlungsakten befunden hat und von der Polizei bei Durchsuchungsaktionen beschlagnahmt wurde.

    Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift (Seite 10) hat der Polizeibeamte [...] (PP2) erklärt, dass ihm diese E-Mail bekannt vorkommt (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 264) und der Polizeibeamte [...] (PP1) hat erklärt (Seite 14), dass er sich ebenfalls an diese E-Mail erinnern kann (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 268).

    Der Senat ist jedoch nach der Aussage des Zeugen NM von der Geldübergabe in Höhe von 214.000 DM an diesem Tag deshalb überzeugt, weil der Zeuge NM auf den Vorhalt des Gedächtnisprotokolls des Klägers über deren Gespräch am 6. Februar 2004 (FG-Akte 10 K 4445/03, Bl 90) und den Vorhalt seiner Zeugenaussage im zweiten Rechtsgang (Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012, FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255271, i.B. 257-259) ausgeführt hat, dass wenn er damals gesagt habe, dass das mit der Geldübergabe so gewesen sein kann, dann stehe er auch noch heute dazu.

    Dass sich aus den in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung am 22. November 2012 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255 ff., 263 ff.) im zweiten Rechtsgang protokollierten Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten PP1 und PP2 dieser Umstand nicht bestätigen lässt, fällt demgegenüber nach Auffassung des Senats nicht ins Gewicht.

    Zu der Auffassung, dass sich dieser E-Mail-Verkehr in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befunden hat und damit aus einer Zeit stammt, als der Kläger die Aktiengeschäfte auch tatsächlich durchgeführt hat, ist der Senat aufgrund der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. November 2012 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 255 ff., 263 ff.) im zweiten Rechtsgang protokollierten Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten gelangt.

    bb) Und auch der Polizeibeamte PP2 konnte sich ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012 (Seite 12; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 266) nicht daran erinnern, dass es Erkenntnisse zu einem direkten Kontakt zwischen dem Beigeladenen und FV gab.

    Ebenso hat auch der Zeuge Polizeibeamte PP1 nach seiner in der Sitzungsniederschrift vom 22. November 2012 protokollierten Zeugenaussage ausgesagt, dass er keine Unterlagen zu Verträgen zwischen diesen drei Personen in Händen hatte (Seite 14; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 268) und ihm kein Ermittlungsergebnis zu einem Treffen zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und FV bekannt ist (Seite 14; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 268).

    Die schriftliche Zeugenaussage des ZY im zweiten Rechtsgang (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 139), die in vorliegendem Verfahren als Urkundenbeweis verwertet werden kann, hat dieses Vorbringen des Klägers widerlegt.

    bb) Auch der Beigeladene selbst hat in seiner Stellungnahme vom 4. November 2002 auf Seite 35 (Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 68; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 358) behauptet, dass er an den Verkäufen nur insoweit beteiligt war, als er den Aufsichtsrat der S-AG sowie die beteiligten Banken von der Verkaufsabsicht der X-GmbH informierte und von ZY Details zu den Verkäufen erfragte.

    Zum einen wusste der Beigeladene nach seinem eigenen Vorbringen in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das sich die A-NV aus ihrer Beteiligung an der S-AG zurückziehen will (Schriftsatz vom 4. November 2002, Seite 34; Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 67; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 357) und ihre Aktien verkaufen wollte.

    So steht nach Auffassung des Senats nach dem Vorbringen des Beigeladenen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach seinem Schriftsatz vom 4. November 2002 (Seite 34; Anlage K8 zum Kläger-Schriftsatz vom 13. Februar 2004, FG-Akte 10 K 4445/03 Bl 67; FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 357) auch fest, dass der Beigeladene ein Interesse daran hatte, dass die Aktienverkäufe kostenneutral nicht über die Börse oder den XETRA-Handel erfolgen sollten, sondern über den jeweiligen Handelsraum der S-Bank an institutionelle Anleger.

    Da nach dem Bericht zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [... B-Stadt] vom 18. April 2002 (FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 219 ff., Bl 221; ebenso FA-Akte "Berichte Staatsanwaltschaft + Kripo" Bl 21) die Anzeige wegen Geldwäsche gegen KF von der S-Bank erst am 20. November 2000 erstattet wurde, der zuständige Revisor der S-Bank von einem Beamten des LKA (zuständig für Finanzermittlungen) erst am 22. Januar 2001 vernommen wurde, und erst im Juli 2001 die Ermittlungen dem LKA wegen der entdeckten Wertpapiertransaktionen mit Aktien der S-AG zugewiesen worden sind, folgert der Senat, dass der Beigeladene nicht mehr im Streitjahr, sondern frühestens zum 31. Dezember 2001 mit quantifizierbaren Steuernachforderungen rechnen konnte.

    Zwar hat nach Aktenlage der Beigeladene in dem -gegen ihn und den Kläger und weitere Personen geführten - strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Rechtsanwälte beschäftigt; Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen war jedoch nach dem Vorbringen der Anwälte des Beigeladenen die Anstiftung zum Kursbetrug sowie verbotener Insiderhandel in Mittäterschaft (Stellungnahme des Beigeladenen vom 4. November 2002, FG-Akte 10 K 2168/09, Bl 325), nicht der Erwerb von Provisionsansprüchen durch den Beigeladenen.

  • BFH, 29.04.2009 - X R 16/06

    Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung -

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Auf die mit Beschluss vom 3. April 2006 (Az.: X B 124/05) zugelassene Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732).

    Mit weiterem Einkommensteuerbescheid vom 27. Februar 2006 hat das FA die Einkommensteuerfestsetzung 2000 gegenüber dem Beigeladenen erneut (nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2000) geändert und diesen Bescheid am 3. Juli 2009 dem Kläger übersandt (wie im BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 16/06 unter II.2.d der Gründe verlangt).

    Gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 AO hat sich die Finanzverwaltung nämlich die Möglichkeit geschaffen, gegenüber dem Kläger im Folgeänderungsverfahren aus dieser Feststellung die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen zu können (vgl. zum Ganzen: BFH-Urteil in BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732 unter II.2.c.bb.bbb der Gründe m. w. N.).

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Sie können aber ausnahmsweise Werbungskosten/Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; in BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).

    Mithin kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Wie die Strafe gehören auch die mit der Strafverteidigung zusammenhängenden Kosten grundsätzlich zu den Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457 m. w. N.).

    Sie können aber ausnahmsweise Werbungskosten/Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; in BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).

  • BFH, 18.09.2013 - X B 38/13

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde wegen Überraschungsentscheidung und

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (BFH-Beschluss vom 18. September 2013 X B 38/13, BFH/NV 2014, 54).

    Das Beweismaß kann sich dann auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 54; vom 7. Mai 2004 IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367; Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 Rz. 12, 28 ff. m. w. N.).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 23/10

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (BFH-Urteile vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592; vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76).
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (BFH-Urteile vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592; vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der "aufdeckungsorientierten Maßnahme" bezeichnet wird (BFH-Urteile vom 16. Februar 1996 I R 73/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592; vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13
    Denn Tonbandaufzeichnungen sind grundsätzlich nur verwertbar, wenn sie mit Kenntnis des Gesprächspartners gemacht sind; fehlt es an der Kenntnis des Gesprächspartners bei der Aufnahme, gilt dies nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Beweiserhebung und -verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel nur mit dem Einverständnis des Betroffenen - im Streitfall des Zeugen NM - (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, vor § 371 Rz. 6 und § 286 Rz. 7 und 8 m. w. N.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 7 f.; BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2002 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, NJW 2002, 3619; OLG Düsseldorf-Urteil vom 11. Januar 2001 14 U 111/00, OLGR Düsseldorf 2001, 302, juris; OLG Stuttgart-Urteil vom 18. November 2009 3 U 128/09, ITRB 2010, 54, juris).
  • BFH, 24.04.2012 - IX R 6/10

    "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat - Steuerbarkeit des

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

  • BFH, 17.03.2010 - X R 28/08

    Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen gemäß vertraglicher Vereinbarungen

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

  • BFH, 19.09.2002 - IV R 70/00

    Personalberater als Gewerbetreibender

  • OLG Stuttgart, 18.11.2009 - 3 U 128/09

    Verwertung der heimlichen Aufzeichnung eines Telefonats im Zivilprozess und

  • BFH, 02.10.1992 - III R 54/91

    Rückstellungen für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 25/05

    Versicherungsvertrag - Vermittlungsprovision

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

  • BFH, 17.07.2007 - IX R 1/06

    Provision für Versicherungsvermittlung

  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus

  • BFH, 10.11.1999 - X R 158/96

    Prozesskosten wegen einer Baugenehmigung

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

  • BFH, 23.06.2004 - VI B 107/04

    Klagebegehren: Hauptantrag - Hilfsantrag

  • BFH, 08.02.1990 - IV R 208/85

    Steuerliche Behandlung der Vermittlung von Vermögensanlagen gegen Provision als

  • BFH, 27.11.1968 - I 104/65

    Hausmakler - Gebührenanspruch - Vermittlung eines Grundstückskaufvertrags -

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2001 - 14 U 111/00

    Verwertbarkeit heimlich gefertigter Tonbandaufzeichnungen von Telefongesprächen

  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

  • BFH, 09.06.2005 - IX R 75/03

    EigZul: Verletzung der Mitwirkungspflicht - Abgeschlossenheit der Wohnung

  • BFH, 07.05.2004 - IV B 221/02

    Schätzung: ungeklärte Bareinzahlungen eines Steuerberaters

  • BFH, 22.11.2006 - II B 6/06

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

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