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   FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 127/13 F   

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https://dejure.org/2015,41267
FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 127/13 F (https://dejure.org/2015,41267)
FG Münster, Entscheidung vom 26.11.2015 - 3 K 127/13 F (https://dejure.org/2015,41267)
FG Münster, Entscheidung vom 26. November 2015 - 3 K 127/13 F (https://dejure.org/2015,41267)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei gemeinschaftlicher Tierhaltung durch eine Tierhaltungsgemeinschaft ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Land- und Forstwirtschaft - Minderung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 Abs. 2a BewG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Minderung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 Abs. 2a BewG bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.03.2015 - II R 23/13

    Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 127/13
    Sie verweist dazu insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.03.2015 II R 23/13 (BFHE 249, 247).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 09.03.2015 II R 23/13, BFHE 249, 247, und vom 16.12.2009 II R 45/07, BStBl. II 2011, 808), der der erkennende Senat folgt, ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i. S. d. § 34 Abs. 6a BewG i. V. m. § 51a BewG nicht nur dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt, sondern auch dann, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des für ihre Zwecke genutzten Grund und Bodens ist, ihr dieser aber für Zwecke der Einheitsbewertung gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist.

  • BFH, 16.12.2009 - II R 45/07

    Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 127/13
    Unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 II R 45/07 (BStBl. II 2011, 808) ermittelte er den Zuschlag für die Tierhaltung ausgehend von einem Wert in Höhe von 500 DM pro Vieheinheit für die erklärten ... Vieheinheiten (R 2.20 und Tabelle L 30 Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - BewRL) und halbierte diesen Wert unter Anwendung des § 41 Abs. 2a BewG.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 09.03.2015 II R 23/13, BFHE 249, 247, und vom 16.12.2009 II R 45/07, BStBl. II 2011, 808), der der erkennende Senat folgt, ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i. S. d. § 34 Abs. 6a BewG i. V. m. § 51a BewG nicht nur dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt, sondern auch dann, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des für ihre Zwecke genutzten Grund und Bodens ist, ihr dieser aber für Zwecke der Einheitsbewertung gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist.

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