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   FG Rheinland-Pfalz, 10.09.1997 - 1 K 2656/96   

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FG Rheinland-Pfalz, 10.09.1997 - 1 K 2656/96 (https://dejure.org/1997,35506)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.09.1997 - 1 K 2656/96 (https://dejure.org/1997,35506)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. September 1997 - 1 K 2656/96 (https://dejure.org/1997,35506)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.11.1975 - IV R 192/71

    Instandhaltungs- und Versicherungskosten als Miet- und Pachtzinsen i. S. des § 8

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.09.1997 - 1 K 2656/96
    Denn ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB eine Leistung an sich von dem Überlassenden zu tragen, wird sie aber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vom Mieter/Pächter übernommen, so sind dessen diesbezüglichen Aufwendungen wirtschaftlich als Teil der Gegenleistung (Miet- oder Pachtzins) für die Überlassung der Miet- oder Pachtsache zu werten ( BFH-Urteil vom 27. November 1975 - IV R 192/71 , BStBl II 1976, 220; Glanegger/Güroff GewStG. 3. Aufl., § 8 Nr. 7 Anm. 14 m.w.N.).

    Es kann aber keinen Unterschied machen, ob die Versicherungsprämien in den laufenden Miet- oder Pachtzinszahlungen enthalten sind oder ob sie - wie hier - gesondert erhoben werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. November 1975, a.a.O., S. 222 re. Spalte).

  • BGH, 02.11.1982 - VI ZR 131/81

    Kraftfahrzeugpark - § 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.09.1997 - 1 K 2656/96
    Außerdem muß sich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs auf dem Grundstück befinden (BGH-Urteil vom 2. November 1982, BGHZ 85, 234 = NJW 1983, 746 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2001 - 3 K 123/97

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende

    Das Gericht kann dem vertraglich für die beweglichen Anlagegüter vereinbarten Pachtzins und dem Anteil an der Umsatzpacht kein von der Klägerin getragenes zusätzliches Entgelt für die Überlassung der betrieblichen Wirtschaftsgüter hinzurechnen, weil das FA dazu keinen Sachverhalt vorgetragen hat und sich aus den vorliegenden Unterlagen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für diese Wirtschaftgüter der Klägerin im Streitjahr Erhaltungsaufwand entstanden ist, der nach dem gesetzlichen Typus des Pachtvertrags bei dem vorliegenden Sachverhalt dem Verpächter zur Last gefallen wäre (vgl. Entscheidungen des BFH vom 27. November 1975 IV R 192/71, BFHE 117, 474 , BStBl. II 1976, 220, und vom 23. September 1998 I B 34/98, BFH/NV 1999, 515 , und des FG Rheinland-Pfalz 10. September 1997 1 K 2656/96 n.v. juris-Dokument).
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