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   KAG Hamburg, 14.04.2016 - I MAVO 25/15   

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KAG Hamburg, 14.04.2016 - I MAVO 25/15 (https://dejure.org/2016,24098)
KAG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2016 - I MAVO 25/15 (https://dejure.org/2016,24098)
KAG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2016 - I MAVO 25/15 (https://dejure.org/2016,24098)
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  • BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

    Auszug aus KAG Hamburg, 14.04.2016 - I MAVO 25/15
    Verweigert der Dienstgeber, wie vorliegend, seine Zustimmung, kann die Mitarbeitervertretung die fehlende Zustimmung des Dienstgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen (vgl. BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08, zit. n. juris Rn. 18 mwN).

    18 a) Durch das Erfordernis der vorigen Zustimmung wird dem Dienstgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, der Mitarbeitervertretung seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen (vgl. BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08, zit. n. juris Rn. 27).

  • BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 12/05

    Hinzuziehung eines Sachverständigen

    Auszug aus KAG Hamburg, 14.04.2016 - I MAVO 25/15
    6 ehe sie die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als notwendig ansehen kann (vgl. BAG 16.11.2005 - 7 ABR 12/05, zit. n. juris Rn. 31).
  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus KAG Hamburg, 14.04.2016 - I MAVO 25/15
    Sie hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die sie ggfs. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn sie selbst bzw. ihre beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (vgl. BAG v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07, zit. n. juris Rn. 16).
  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

    Auszug aus KAG Hamburg, 14.04.2016 - I MAVO 25/15
    Rechtsanwaltskosten der Mitarbeitervertretung sind von dem Dienstgeber auch dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt (§ 17 Absatz 1, 2. Spiegelstrich, 2. Satzteil MAVO) und deshalb das Interesse des Dienstgebers an der Begrenzung seiner Pflicht zur Kostentragung missachtet wird (vgl. auch BAG 17.08.2005 - 7 ABR 56/04, zit. n. juris Rn. 10).
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