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   KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15   

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KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15 (https://dejure.org/2016,35179)
KAG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2016 - I MAVO 17/15 (https://dejure.org/2016,35179)
KAG Hamburg, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - I MAVO 17/15 (https://dejure.org/2016,35179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Drittbezogener Personaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen - Leiharbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 14, NZA 2012, 1433; BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17, NJW 2013, 3672), weil sich aus ihr am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben.

    9 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17, NJW 2013, 3672).

    Wesentlich ist, inwiefern Weisungsrechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Auftragnehmer in einen seitens des Bestellers organisierten Produktionsprozess eingegliedert ist (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - juris Rn. 17, NJW 2013, 3672).

    Damit liegt ein Arbeitsverhältnis nahe (vgl. auch BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17, NJW 2013, 3672).

    10 33 bb) Ein fest abgrenzbares Werk lässt sich ebenfalls nicht feststellen, was gegen die Annahme eines Werkvertrages spricht (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - juris Rn. 20, NJW 2013, 3672).

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    25 a) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, juris Rn. 26; vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03,.

    Arbeitnehmerüberlassung ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Mitarbeiter und Entleiher gekennzeichnet (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, juris Rn. 27).

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Mitarbeiter ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, juris Rn. 27; vgl. auch BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07, juris Rn. 14).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, juris Rn. 27; vgl. auch BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07, juris Rn. 14).

    28 Der so ermittelte Wille bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, Rn. 28, juris; vgl. auch BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06, juris Rn. 35; vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - juris Rn. 42).

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    7 AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13; vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121).

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Mitarbeiter ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, juris Rn. 27; vgl. auch BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07, juris Rn. 14).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, juris Rn. 27; vgl. auch BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07, juris Rn. 14).

    28 Der so ermittelte Wille bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, Rn. 28, juris; vgl. auch BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06, juris Rn. 35; vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - juris Rn. 42).

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    25 a) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, juris Rn. 26; vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03,.

    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03, AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13).

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    Darauf hat auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil zur Streikfreiheit beim "dritten Weg" ausdrücklich abgestellt (BAG vom 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - juris Rn. 119).
  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 499/11

    Ehrenamtliche Tätigkeit - Telefonseelsorge

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 14, NZA 2012, 1433; BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17, NJW 2013, 3672), weil sich aus ihr am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben.
  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 38/07

    Mitbestimmung bei Abteilungswechsel

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    19 a) Nach ständiger Rechtsprechung zur Mitbestimmung können das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts (sogar) unabhängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Parteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger in der Einrichtung auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann (vgl. etwa BAG vom 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - juris Rn. 18; vom 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - juris Rn. 17).
  • BGH, 08.10.2015 - III ZR 93/15

    Vertrag über die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege eines

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    Bei pflegerischen Hilfsleistungen handelt es sich nach allgemeinem Verständnis um typische Dienstleistungen (vgl. BGH vom 8. Oktober 2015 - III ZR 93/15 - juris Rn. 10).
  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 71/12

    Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - Jobcenter

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    19 a) Nach ständiger Rechtsprechung zur Mitbestimmung können das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts (sogar) unabhängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Parteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger in der Einrichtung auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann (vgl. etwa BAG vom 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - juris Rn. 18; vom 17. Juni 2008 - 1 ABR 38/07 - juris Rn. 17).
  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.02.2016 - I MAVO 17/15
    28 Der so ermittelte Wille bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, Rn. 28, juris; vgl. auch BAG vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07, juris Rn. 15; vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06, juris Rn. 35; vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - juris Rn. 42).
  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 487/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

  • KAGH, 25.11.2016 - M 6/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes in Hamburg vom 24. Februar 2016 - I MAVO 17/15 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Feststellungsausspruch aufgehoben.
  • KAG Augsburg, 11.11.2021 - 1 MV 19/21

    Anfechtung einer Wahl zur Mitarbeitervertretung - Feststellung des

    Ein solcher liegt dann vor, wenn der Betreffende zwar aufgrund eines (formalen) Dienst- oder Werkvertrages seines Arbeitgebers mit dem Einsatzunternehmen tätig wird; dabei jedoch eine Eingliederung zum arbeitstechnischen Betriebszweck geschieht und die arbeitsbezogenen Weisungen von den Verantwortlichen des Einsatzbetriebes erfolgen (vgl. BAG v.25.09.2013, 10 AZR 282/12, KAG Hamburg v. 24.02.2016, I MAVO 17/15).
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