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   LG Berlin, 20.06.2023 - 534 Qs 97/23   

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https://dejure.org/2023,18324
LG Berlin, 20.06.2023 - 534 Qs 97/23 (https://dejure.org/2023,18324)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2023 - 534 Qs 97/23 (https://dejure.org/2023,18324)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - 534 Qs 97/23 (https://dejure.org/2023,18324)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Bestellung

Papierfundstellen

  • NStZ 2024, 63
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2023 - 534 Qs 97/23
    Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren wird in der Rechtsprechung überwiegend und mit überzeugender Argumentation als rechtswidrig angesehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 1989 -1 StR 627/88 in StV 1989, 378 und vom 19. Dezember 1996 - 1 StR 76/96 in NStZ 1997, 299 f; Kammergericht, Beschlüsse vom 9. März 2006 -1 AR 1407/05 - 5 Ws 563/05 - in StraFo 2006, 200 ff und vom 31. März 2014 - 4 Ws 27/14 - in NStZ-RR 2014, 279; OLG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2011 - III 2 Ws 74/11 - in NStZ-RR 2011, 325; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2007 -1 Ws 675/07 - in NJW 2007, 3796 f; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 2 Ws 174/07 - in Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 2 Ws 307/02 in StraFo 2003, 94; zustimmend Willnow in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., 2023, § 141 Rn. 4).

    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers erfolgt, sondern einzig dem Zweck dient, im öffentlichen Interesse in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren durch einen rechtskundigen Beistand sicherzustellen sowie einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. März 2006, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 39, 238, 242; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2023 - 534 Qs 97/23
    Nach alledem erachtet die Kammer die Mindermeinung für nicht vereinbar mit dem Sinn und Zweck der Regelung zur Pflichtverteidigerbestellung und hält an der gegenteiligen sowie weiterhin zu der neuen Rechtslage überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. KG, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 Ws 30 - 31/20 - in StraFo 2020, 326; OLG Hamburg StraFo 2021, 486; OLG Bremen NStZ 2021, 253) fest, dass eine nachträgliche rückwirkende Beiordnung rechtswidrig ist.
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus LG Berlin, 20.06.2023 - 534 Qs 97/23
    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers erfolgt, sondern einzig dem Zweck dient, im öffentlichen Interesse in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren durch einen rechtskundigen Beistand sicherzustellen sowie einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. März 2006, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 39, 238, 242; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • LG Limburg, 26.01.2024 - 2 Qs 4/24

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Bescher

    Auch nach der Neuregelung der §§ 140 ff. StPO durch die Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2016 (sog. "PKH-Richtlinie") und deren Umsetzung durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 verbleibt es dabei, dass eine sog. rückwirkende Beiordnung als Pflichtverteidiger ausgeschlossen ist (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2023 - 5a Ws 1/21; LG Berlin, Beschl. v. 20.06.2023 - 534 Qs 97/23; LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 12.06.2023 - 5/27 Qs 22/23, jew. zit. n. juris.).
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