Rechtsprechung
   LG Berlin, 22.06.2023 - 64 S 280/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16556
LG Berlin, 22.06.2023 - 64 S 280/22 (https://dejure.org/2023,16556)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2023 - 64 S 280/22 (https://dejure.org/2023,16556)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - 64 S 280/22 (https://dejure.org/2023,16556)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Begründungsanforderungen für das Bedürfnis der anteiligen Untervermietung einer Wohnung während einer mehrmonatigen "Workation"

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Untervermietung für eine "Workation"

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untervermietungswunsch wegen "Workation" muss konkret begründet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zustimmung zur Untervermietung wegen mehrmonatiger Workation setzt Darlegung der konkreten Pläne voraus - Angabe des Aufenthaltsorts und Zeitpunkt der Rückkehr

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berechtigtes Interesse an Untervermietung bedarf detaillierter Darlegung! (IMR 2023, 497)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05

    Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2023 - 64 S 280/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als berechtigt "jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht" (vgl. BGH - VIII ZR 4/05 -, Urt. v. 23.11.2005, GE 2006, 249 f., Rn. 8 m. V. a.BGHZ 92, 213, 219, zitiert nach juris).
  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2023 - 64 S 280/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als berechtigt "jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht" (vgl. BGH - VIII ZR 4/05 -, Urt. v. 23.11.2005, GE 2006, 249 f., Rn. 8 m. V. a.BGHZ 92, 213, 219, zitiert nach juris).

Redaktioneller Hinweis

  • Die Berufung ist nach Zustellung des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.

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