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   LG Bonn, 13.06.2012 - 16 O 107/10   

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https://dejure.org/2012,54325
LG Bonn, 13.06.2012 - 16 O 107/10 (https://dejure.org/2012,54325)
LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2012 - 16 O 107/10 (https://dejure.org/2012,54325)
LG Bonn, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - 16 O 107/10 (https://dejure.org/2012,54325)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Global-Finanz -, Eintragung als VM in das Versicherungsvermittlerregister, Statusänderung, Abgrenzung HV / HM, Buchauszug, erforderliche Angaben, Erfüllung des Buchauszuges, Anspruch auf Neuerstellung / Ergänzung, Anspruch auf Stellung von Software, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 12.04.2013 - 19 U 101/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Software-Pauschale in den Allgemeinen

    Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2012 (16 O 107/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts C2 vom 13.06.2012 (16 O 107/10) die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 3., 4. und 5. abzuweisen und im Wege der Widerklage.

    Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und - im Wege der Anschlussberufung - das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2012 (16 O 107/10) aufzuheben, soweit im Hinblick auf die nachfolgend zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellten Anträge zum Nachteil des Klägers entschieden wurde.

    Insofern wird beantragt, nach Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 13.06.2012 (16 O 107/10) wie folgt zu entscheiden:.

  • LG Bonn, 13.06.2012 - 16 O 4/11

    Anspruch eines Handelsvertreters gegen Unternehmer auf Buchauszug über alle

    In der - ausweislich des weiteren vor der Kammer geführten Rechtsstreits (16 O 107/10) - auch gegenüber dem Handelsvertreter und Zeugen L2 weitgehend inhaltsgleich getroffenen Vereinbarung verpflichtet sich der Kläger im Falle der Zuwiderhandlung gegen das dortige Abwerbeverbot zur Zahlung einer Vertragsstrafe "pro Einzelfall unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs".
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