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   LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11   

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https://dejure.org/2011,48019
LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11 (https://dejure.org/2011,48019)
LG Bonn, Entscheidung vom 21.09.2011 - 5 S 140/11 (https://dejure.org/2011,48019)
LG Bonn, Entscheidung vom 21. September 2011 - 5 S 140/11 (https://dejure.org/2011,48019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Rahmen des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall auf der Grundlage des Luganer Übereinkommens vom 30.09.2007; Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer am Gericht seines Wohnsitzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Rahmen des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall auf der Grundlage des Luganer Übereinkommens vom 30.09.2007; Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer am Gericht seines Wohnsitzes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

    Auszug aus LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11
    Zwar ist dieses Übereinkommen für die T erst am 01.01.2011 in Kraft getreten, nachdem es für die EU-Staaten bereits am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, maßgeblich für die Anwendung ist nach Art. 63 Abs. 1 LugÜ 2007 jedoch das Inkrafttreten in Deutschland als Ursprungsstaat im Sinne der Vorschrift (vgl. auch BGH, Urt. v. 31.05.2011, VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 ff. = juris Rn. 16, für eine Klage gegen zwei Ter Gesellschaften: "Das LugÜ 2007 ist im Streitfall noch nicht anwendbar, da die Klage erhoben wurde, bevor dieses Übereinkommen am 01.01.2010 für die Europäische Gemeinschaft in Kraft trat.").

    (4) Die hier vorgenommene Auslegung der Art. 9 und 11 LugÜ 2007 widerspricht schließlich auch nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2011 (BGH, Urt. v. 31.05.2011, VI ZR 154/10, WM 2011, 1324 ff. = juris Rn. 17).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11
    Die oben aufgeführten Vorschriften der EuGVVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.12.2007, C-463/09 - FBTO/Jack Odenbreit -, NJW 2008, 819 ff.), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH, Urt. v. 06.05.2008, VI ZR 200/05, NJW 2008, 2343 f. = juris Rn. 13), dahingehend auszulegen, dass der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch am Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen kann.
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen

    Auszug aus LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11
    Die oben aufgeführten Vorschriften der EuGVVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.12.2007, C-463/09 - FBTO/Jack Odenbreit -, NJW 2008, 819 ff.), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH, Urt. v. 06.05.2008, VI ZR 200/05, NJW 2008, 2343 f. = juris Rn. 13), dahingehend auszulegen, dass der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch am Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen kann.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11
    § 545 Abs. 2 ZPO hindert die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte durch das Revisionsgericht nicht (BGH, Urt. v. 28.11.2002, III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 ff. = juris Rn. 9 ff.).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11
    Die oben aufgeführten Vorschriften der EuGVVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.12.2007, C-463/09 - FBTO/Jack Odenbreit -, NJW 2008, 819 ff.), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH, Urt. v. 06.05.2008, VI ZR 200/05, NJW 2008, 2343 f. = juris Rn. 13), dahingehend auszulegen, dass der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch am Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen kann.
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften

    Auszug aus LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11
    (3) Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.09.2007, 14 W 31/07, NJW-RR 2008, 373 f. = juris Rn. 5) vermag die Beklagte nichts für sich herzuleiten.
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