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   LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23   

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https://dejure.org/2023,34231
LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23 (https://dejure.org/2023,34231)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2023 - 22 S 2/23 (https://dejure.org/2023,34231)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Oktober 2023 - 22 S 2/23 (https://dejure.org/2023,34231)
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Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Stellt Enteisung von Flugzeugen außergewöhnlichen Umstand dar?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können als "außergewöhnliche Umstände" i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO nur Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23.03.2021 - C-28/20 Airhelp/SAS, NJW-RR 2021, 560, 561 Rn. 23).

    Denn der EuGH definiert den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" ausdrücklich dahingehend, dass hierunter externe Ereignisse fallen, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten zurückgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2021 - C-28/20 Airhelp/SAS, NJW-RR 2021, 560, 561 Rn. 39 ff.).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
    a) Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.04.2019 - C-501/17 Germanwings/Pauels, NJW-RR 2019, 562 Rn. 19; Urteil vom 11.06.2020 - C-74/19 LE/Transportes Aéreos Portugueses, NJW-RR 2020, 871, 872 Rn. 36).

    Denn es sollen keine Anreize für die Luftfahrtunternehmen geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen - wie etwa die Enteisung eines Flugzeugs - zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als deren Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 04.04.2019 - C-501/17 Germanwings/Pauels, NJW-RR 2019, 562 Rn. 28).

  • AG Düsseldorf, 18.11.2022 - 37 C 119/22

    Enteisung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2022 - 37 C 119/22 - abgeändert.

    In der Berufungsinstanz beantragt die Beklagte, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2022 (Az.: 37 C 119/22) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
    a) Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.04.2019 - C-501/17 Germanwings/Pauels, NJW-RR 2019, 562 Rn. 19; Urteil vom 11.06.2020 - C-74/19 LE/Transportes Aéreos Portugueses, NJW-RR 2020, 871, 872 Rn. 36).
  • BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 15/10

    Zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
    Demnach können Wetterverhältnisse, die zu Annullierungen oder Verspätungen führen, außergewöhnliche Umstände im Sinne der genannten Vorschrift darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010 - Xa ZR 15/10, RRa 2011, 33, 36 Rn. 28).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
    Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen, muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt (vgl. EuGH, Eglitis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 31); dies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Konstellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13 Rn. 22).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
    Da mit kleineren Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewissen Zeitreserve zwischen zwei Flügen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-294/10 Eglitis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 28).
  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
    Deshalb sei die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14 Rn. 19).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-308/21

    SATA International - Azores Airlines (Défaillance du système de ravitaillement en

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23
    Ein technisches Problem, das bei einem in Zusammenarbeit mit dem Personal des betreffenden Luftfahrunternehmens durchgeführten Betankungsvorgang aufgetreten sei, könne daher ein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung dieser Tätigkeit sei (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C-308/21 Rn. 22).
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