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LG Dortmund, 26.10.2005 - 3 O 628/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltung des § 17 BGV C 22 bei Arbeitsunfall im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kunstwerkes aus Stahl
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 26.10.2005 - 3 O 628/03
- OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00
Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
Auszug aus LG Dortmund, 26.10.2005 - 3 O 628/03
Die Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Masse verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, NJW 2001, 2092). - OLG Köln, 20.01.1998 - 15 U 51/96
Wann haftet Unternehmer nach Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft?
Auszug aus LG Dortmund, 26.10.2005 - 3 O 628/03
Damit haftet die Beklagte zu 1. wegen grober Fahrlässigkeit gegenüber der Klägerin wegen des dadurch verursachten Unfalls (vgl. hierzu auch OLG Köln, VersR 1999, 1560 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 2752). - OLG Hamm, 14.04.2000 - 9 U 3/00
Verkehrssicherungspflicht auf einem Betriebsgelände
Auszug aus LG Dortmund, 26.10.2005 - 3 O 628/03
Die sinngemäße Anwendung der §§ 618, 619 BGB (a.F.) entspricht ständiger Rechtsprechung (OLG Hamm, NZA-RR 2000, 648).