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LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17 |
Volltextveröffentlichung
- drik.de
Deutsche Wohnen SE: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 5 O 63/17
- OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
- BGH, 23.07.2019 - II ZB 20/18
- LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17
- OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20
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- OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens einschließlich der des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu Az. 21 W 29/18 hat die Antragsgegnerin zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Hiergegen haben der Antragsteller und die weitere Beteiligte durch Beitritt zum Verfahren Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Az. 21 W 29/18 eingelegt.
Über den Antrag war nach Aufhebung der den Antrag bereits zurückweisenden Entscheidung durch Kammerbeschluss vom 23.11.2017 durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.8.2018 im Beschwerdeverfahren zum Az. 21 W 29/18 und Zurückverweisung an das Landgericht erneut zu entscheiden.
- BGH, 23.07.2019 - II ZB 20/18
Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE im Statusverfahren bei Anwendbarkeit …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zum Az. II ZB 20/18 eingelegt.Die kraft Vereinbarung gem. § 21 SEBG, wirksamer Beschlussfassung eines Verhandlungsgremiums über die Nichtaufnahme von Verhandlungen zur Mitbestimmung oder deren Abbruch nach §§ 15, 16 Abs. 2 SEBG (vgl. BHG Beschluss vom 27.3.2019 - II ZB 20/18 - im vorangegangenen Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.8.2018 -) führt zur Nichtanwendung der gesetzlichen Auffangregelung nach §§ 34-38 SEBG und ist daher für die Mitbestimmung vorrangig.
- BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17
Zwar ist der weiteren Beteiligten zuzugeben, bei der Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl nach § 9 MitbestG nicht nur der Personalbestand der Vergangenheit sondern auch auf auch die künftigen aufgrund konkrete Unternehmerentscheidung erwarteten Entwicklung der Beschäftigten einzubeziehen sind, wobei dies jedoch verlangt, dass die Beschäftigtenzahl nach der Personalplanung des Unternehmens als für längere Zeit gesichert angesehen werden kann (vgl. BAG NZA 2016, 559; OLG Düsseldorf BeckRS 1994, 9503). - OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18
Sixt SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17
Dabei kann dahingestellt blieben, ob dieser Beschluss mangels fristgerechter Anfechtung vor dem Arbeitsgericht gem. § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG auch materiell-rechtlich Wirksamkeit für das vorliegenden Statusverfahren entfaltet (ablehnend OLG München, Beschluss vom 26.3.2020 - 31 Wx 278/18 - mwN zum Streitstand) oder nur alle prozeduralen und wahlbezogenen Fragen den Arbeitsgerichten, d.h. auch die Frage der ordnungsmäßen Unterrichtung von etwaigen Tochtergesellschaften vorbehalten sind. - LG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 5 O 63/17
Deutsche Wohnen AG: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich - Statusantrag …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17
3-05 O 63/17.