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   LG Frankfurt/Main, 21.12.2012 - 2-07 O 262/09   

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https://dejure.org/2012,83459
LG Frankfurt/Main, 21.12.2012 - 2-07 O 262/09 (https://dejure.org/2012,83459)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2-07 O 262/09 (https://dejure.org/2012,83459)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. Dezember 2012 - 2-07 O 262/09 (https://dejure.org/2012,83459)
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  • BGH, 07.02.1968 - VIII ZR 179/65

    Schutzbereich des Miet- oder Leihvertrages

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.12.2012 - 7 O 262/09
    Ein solches Nichtbetreiben liegt vor, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch faktisch in Stillstand gerät (vgl. BGH NJW 1968, 694).
  • BGH, 23.06.1993 - XII ZR 12/92

    Verjährung des Zahlungsanspruches auf Zugewinnausgleich auch bei Klage wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.12.2012 - 7 O 262/09
    Es handelt sich demnach um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH NJW 1993, 2439), so dass eine verjährungsrechtliche Auswirkung des Urteils der 31. Zivilkammer auf die vorliegend verfolgten Ansprüche ausscheidet.
  • BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.12.2012 - 7 O 262/09
    Denn ein Nachlassschuldner, der zugleich Miterbe ist, braucht bei der Kündigung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht mitzuwirken (vgl. BGH Urteil vom 26.02.1953 - IV ZR 207/52 - m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 08.03.2012 - 3 U 48/11
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.12.2012 - 7 O 262/09
    Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes gemäß den Beschlüssen vom 21.11.2011 und 8.3.2012 an (Az.: 3 U 48/11 - Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.3.2012, Bl. 483 ff. d. A.) und macht sich die dortige Begründung zu Eigen.
  • RG, 18.11.1941 - VI 30/41

    Ist eine Klagezurücknahme und infolgedessen keine Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 21.12.2012 - 7 O 262/09
    Ein Prozess kann auch nur teilweise nicht betrieben werden, was regelmäßig anzunehmen ist, wenn ein früher gestellter Antrag nicht wiederholt wird (vgl. RGZ 168, 56).
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