Rechtsprechung
LG Karlsruhe, 15.02.2016 - 20 S 118/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
Unfallregulierung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
LG Karlsruhe weist die eintrittspflichtige Versicherung mit Hinweis vom 15.02.2016 - 20 S 118/15 - auf die bestehende Rechtslage hin, wonach der örtliche Markt für Restwertgebote maßgeblich ist und nicht der von der Versicherung gewünschte Internetsondermarkt für Restwerte.
Kurzfassungen/Presse
- vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)
Geschädigter muss nicht auf Restwertangebot warten
Besprechungen u.ä.
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
LG Karlsruhe weist die eintrittspflichtige Versicherung mit Hinweis vom 15.02.2016 - 20 S 118/15 - auf die bestehende Rechtslage hin, wonach der örtliche Markt für Restwertgebote maßgeblich ist und nicht der von der Versicherung gewünschte Internetsondermarkt für Restwerte.
Verfahrensgang
- AG Pforzheim, 06.05.2015 - 2 C 121/15
- LG Karlsruhe, 15.02.2016 - 20 S 118/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht …
Auszug aus LG Karlsruhe, 15.02.2016 - 20 S 118/15
Zwar erfüllte es nach dem Beklagtenvorlrag grundsätzlich die formalen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Annahmelähigkeit von Restwertangeboten stellt (bindend: kostenlose Abholung: Barzahlung, vgl. dazu BGH, NJW 2010, 2722). - BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf
Auszug aus LG Karlsruhe, 15.02.2016 - 20 S 118/15
Danach muss der Geschädigte den Haftpflichtversicherer nicht über den beabsichtigien Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung höherer Angebote Gelegenheit geben, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach & 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalls abstellt; nur dies entspricht dem geselzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Her des Restiulionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (…BGH, NW 2011, 6867 Rn. 11 E; NJW 2005, 3134, 3135; VersAt 1993, 769, je mwN).