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   LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08 KfH AktG   

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https://dejure.org/2011,72781
LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08 KfH AktG (https://dejure.org/2011,72781)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2011 - 31 O 190/08 KfH AktG (https://dejure.org/2011,72781)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30. September 2011 - 31 O 190/08 KfH AktG (https://dejure.org/2011,72781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vornahme eines Fungibilitätsabschlags bei der Ermittlung des Unternehmenswerts zur Festsetzung eines angemessenen Umtauschverhältnisses i.R.d. Verschmelzung von börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen mit wenigen Anteilseignern

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51 [vgl. Anl. AG 8]; Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30, m.w.N.).

    Maßgebend ist dabei die Relation der Unternehmenswerte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30-33; Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51; Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 64-72, je m.w.N.).

    Diese Methode ist als geeignet zur Unternehmensbewertung anerkannt, sowohl in der Betriebswirtschaft als auch in der zivil- und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 52 m.w.N.), was auch die Antragsteller nicht in Zweifel ziehen.

    Das Umtauschverhältnis ist angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht, wobei es jeweils nicht um den Wert des Anteils als verkehrsfähigem Gut, sondern um den Anteil am jeweiligen Unternehmenswert nach Maßgabe der Beteiligungsquote geht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30-33; Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51; Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 64-72, je m.w.N.).

    Der Grundsatz, dass die echte Verhandlungssituation bei der Verschmelzung zuvor voneinander unabhängiger Unternehmen und die Billigung des Verhandlungsergebnisses durch die jeweiligen Hauptversammlungsmehrheiten eine erhöhte Gewähr für die Angemessenheit des Verhandlungsergebnissen bietet und das Umtauschverhältnis deshalb im Gerichtsverfahren einer nur eingeschränkten Prüfung unterliegt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 75 ff; Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 43 ff), ist nicht ohne Weiteres auf die Fusion von Unternehmen übertragbar, die demselben Konzern angehören (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06. Juris Rn. 59).

    Das mag sich dann wiederum anders darstellen, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat und die Verhandlungsführer der beteiligten Unternehmen wie Vorstände unabhängiger Unternehmen agiert haben (so etwa LG Frankfurt NZG 2009, 553; offen gelassen von OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 59).

    Diese Veränderung in der Handelbarkeit der im Umtausch erlangten Anteile rechtfertigt keine bare Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 145 ff, 151 ff).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51 [vgl. Anl. AG 8]; Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30, m.w.N.).

    Maßgebend ist dabei die Relation der Unternehmenswerte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30-33; Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51; Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 64-72, je m.w.N.).

    Das Umtauschverhältnis ist angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht, wobei es jeweils nicht um den Wert des Anteils als verkehrsfähigem Gut, sondern um den Anteil am jeweiligen Unternehmenswert nach Maßgabe der Beteiligungsquote geht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30-33; Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51; Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 64-72, je m.w.N.).

    Der Grundsatz, dass die echte Verhandlungssituation bei der Verschmelzung zuvor voneinander unabhängiger Unternehmen und die Billigung des Verhandlungsergebnisses durch die jeweiligen Hauptversammlungsmehrheiten eine erhöhte Gewähr für die Angemessenheit des Verhandlungsergebnissen bietet und das Umtauschverhältnis deshalb im Gerichtsverfahren einer nur eingeschränkten Prüfung unterliegt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 75 ff; Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 43 ff), ist nicht ohne Weiteres auf die Fusion von Unternehmen übertragbar, die demselben Konzern angehören (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06. Juris Rn. 59).

    Es kommt nicht darauf an, dass ohnehin fraglich ist, ob aus Börsenkursen abgeleitete Anteilswerte überhaupt herangezogen werden können, wenn nicht alle an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen börsennotiert waren (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 142).

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Da die Beeinträchtigung durch ein unangemessenes Umtauschverhältnis eintritt, wenn die Verschmelzung wirksam wird, also bei der Eintragung, kommt es nach dem vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes maßgeblichen Verfahrensrecht für die Antragsberechtigung in einem Spruchverfahren, das auf eine bare Zuzahlung gerichtet ist, maßgeblich auf diesen Zeitpunkt an (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.11.2001, 19 W 2/00; DAV-Handelsrechtsausschuss NZG 2003, 316, 317; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 3 Rn. 17; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 59).

    Maßgebend ist dabei die Relation der Unternehmenswerte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30-33; Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51; Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 64-72, je m.w.N.).

    Das Umtauschverhältnis ist angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht, wobei es jeweils nicht um den Wert des Anteils als verkehrsfähigem Gut, sondern um den Anteil am jeweiligen Unternehmenswert nach Maßgabe der Beteiligungsquote geht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30-33; Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51; Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 64-72, je m.w.N.).

    Der Grundsatz, dass die echte Verhandlungssituation bei der Verschmelzung zuvor voneinander unabhängiger Unternehmen und die Billigung des Verhandlungsergebnisses durch die jeweiligen Hauptversammlungsmehrheiten eine erhöhte Gewähr für die Angemessenheit des Verhandlungsergebnissen bietet und das Umtauschverhältnis deshalb im Gerichtsverfahren einer nur eingeschränkten Prüfung unterliegt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 75 ff; Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 43 ff), ist nicht ohne Weiteres auf die Fusion von Unternehmen übertragbar, die demselben Konzern angehören (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06. Juris Rn. 59).

    Allerdings wäre auch bei Annahme einer echten Verhandlungssituation fraglich, ob die Festlegung auf die Anwendung eines einheitlichen Kapitalisierungszinssatzes als eine reine Entscheidung zur anzuwendenden Bewertungsmethode zu betrachten wäre oder ob eine - sonst gebotene - Berücksichtigung eines unterschiedlichen Fungibilitätsrisikos auch die tatsächliche Frage des richtigen Wertes für die einzelnen Parameter des Kapitalisierungszinssatzes berührt (vgl. zur unterschiedlichen Reichweite der Prüfung OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Rn. 97 und 100).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Diese von den Bewertungsgutachtern in Abstimmung mit den Unternehmensführungen vorgenommene Plananpassung (BG Tz. 68) mit dem Ziel, eine Vergleichbarkeit der Prämissen herzustellen (BG a.a.O.) und zu Ansätzen zu gelangen, die angesichts der erwarteten Marktentwicklung vertretbar waren, war deshalb zulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 131).

    Die Zinsstrukturkurvenmethode ist nach neuerer Rechtsprechung etwa des Oberlandesgerichts Stuttgart auch rückwirkend unabhängig davon heranzuziehen ist, ob diese Methode nach der zum Zeitpunkt der Bewertung aktuellen Fassung des von Wirtschaftsprüfern regelmäßig angewandten IDW Standards S 1 schon vorgesehen war (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 165 ff).

    Anstelle der Marktrisikoprämie von 5 % - zur Ermittlung des Risikozuschlags nach dem sog. CAPM (vgl. hierzu etwa OLG Stuttgart durch Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff) - wäre an einen niedrigeren Wert von wenigstens 4, 5 % (jeweils vor Steuern) zu denken, wie ihn das OLG Stuttgart in ständiger Rechtsprechung ansetzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 230 ff; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 226 ff).

    Auch der Betafaktor zur Berücksichtigung des unternehmensindividuellen Risikos (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 208 m.w.N.), der hier mangels statistischer Signifikanz des eigenen Betas zu Recht aus den Beta-Werten einer Peer-Group abgeleitet wurde (GA S. 83), ist mit dem Wert 0, 8 nach den Feststellungen des Sachverständigen eher an der oberen Grenze einer von ihm für vertretbar erachteten Bandbreite angesetzt (GA S. 83).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Der nach der Rechtsprechung einschlägige Wert aus einem Referenzzeitraum von 3 Monaten vor dieser Bekanntgabe des Verschmelzungsvorhabens (vgl. BGH NZG 2010, 939 - Stollwerck) und des Erwerbsangebots betrug 427, 37 EUR (GA S. 129).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Anstelle der Marktrisikoprämie von 5 % - zur Ermittlung des Risikozuschlags nach dem sog. CAPM (vgl. hierzu etwa OLG Stuttgart durch Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff) - wäre an einen niedrigeren Wert von wenigstens 4, 5 % (jeweils vor Steuern) zu denken, wie ihn das OLG Stuttgart in ständiger Rechtsprechung ansetzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 230 ff; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 226 ff).
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Das mag sich dann wiederum anders darstellen, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat und die Verhandlungsführer der beteiligten Unternehmen wie Vorstände unabhängiger Unternehmen agiert haben (so etwa LG Frankfurt NZG 2009, 553; offen gelassen von OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 59).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Vielmehr folgt aus diesem Grundsatz, dass bei der Bewertung eines konzernzugehörigen Unternehmens auch die Einbindung in den Konzern und gegebenenfalls auch eine Einflussnahme auf die Planung durch den Konzern mit zu berücksichtigen ist und etwaige Wertauswirkungen hieraus nicht zu eliminieren sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 101; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, Juris Rn. 28).
  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Aus denselben Gründen ist eine Veräußerung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger nach Antragstellung unerheblich, die zudem entsprechend § 265 ZPO auf das Verfahren ohnehin keinen Einfluss hätte (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, ZIP 2008, 2020, Beschluss vom 19.03.2008, 20 W 3/06, Juris Rn. 22; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
    Auszug aus LG Stuttgart, 30.09.2011 - 31 O 190/08
    Vielmehr folgt aus diesem Grundsatz, dass bei der Bewertung eines konzernzugehörigen Unternehmens auch die Einbindung in den Konzern und gegebenenfalls auch eine Einflussnahme auf die Planung durch den Konzern mit zu berücksichtigen ist und etwaige Wertauswirkungen hieraus nicht zu eliminieren sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 101; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, Juris Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 19 W 2/00

    Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • OLG Frankfurt, 12.08.2002 - 20 W 233/02

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Spruchverfahren bei

  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 20 W 2/09

    Antrag des Minderheitsaktionärs auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung:

  • OLG Frankfurt, 20.04.2012 - 21 W 31/11

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Das Landgericht hat - in Absprache mit dem Landgericht Stuttgart, das in dem dortigen Parallelverfahren die Angemessenheit der Verschmelzungsrelation mit Blick auf die in O2 belegene D unter dem Aktenzeichen 31 O 190/08 KfH AktG zu entscheiden hatte -, den Sachverständigen SV1 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird.
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