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   LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21   

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https://dejure.org/2023,3262
LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21 (https://dejure.org/2023,3262)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16.02.2023 - L 10 AL 124/21 (https://dejure.org/2023,3262)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - L 10 AL 124/21 (https://dejure.org/2023,3262)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • BAYERN | RECHT

    SGB III § 26 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 2, § 137 Abs. 1, § 143
    Arbeitslosenversicherung: Einfluss arbeitsfreier Tage auf das Vorliegen zusammenhängender Arbeitsabschnitte beim Versicherungspflichtverhältnis eines Strafgefangenen

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld, Bewilligung, Berufung, Krankheit, Bescheid, Revision, Arbeitsleistung, Verfassungsbeschwerde, Gerichtsbescheid, Widerspruchsbescheid, Widerspruch, Therapie, Arbeit, Rahmenfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Leistung von Arbeitslosengeld nach Inhaftierung des Antragstellers; Anspruch auf Arbeitslosengeld bei zwischenzeitlicher stationärer Behandlung; Erfüllung der Anwartschaftszeit bezüglich der Leistung von Arbeitslosengeld

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R - genüge es, wenn man für die Erfüllung der Anwartschaftszeit in der JVA an 250 Tagen gearbeitet habe.

    Diese Tage werden vielmehr auf den ihnen zustehenden Urlaub angerechnet Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R.

    Wenn und soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BSG vom 12.09.2017, a.a.O., verweist und vorträgt, es genüge, wenn man für die Erfüllung der Anwartschaftszeit in der JVA an 250 Tagen gearbeitet habe, so wird verkannt, dass das BSG mit der Bezugnahme auf die Beitragsberechnung lediglich die Berücksichtigungsfähigkeit von Sonnabenden, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes zur alten, bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage begründet hat.

  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B

    Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen

    Auszug aus LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21
    Ebenso wenig können Tage der Strafhaft als Beitragszeit anerkannt werden, wenn einem Strafgefangenen aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen keine Arbeit zugewiesen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - juris; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - 1 BvR 288/02 -).

    Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris).

    Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein weiter Bewertungsspielraum zu (vgl. Beschluss vom 05.12.2001, a.a.O., vgl. zur nachgehenden nicht zur Entscheidung angenommen Verfassungsbeschwerde: BVerfG - Beschluss vom 04.04.2002 - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21
    Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris).

    Die vorstehend dargestellten Regelungen zum Arbeitsentgelt und zur Beitragsberechnung stellen damit auf eine tageweise Berechnung ausgehend von den tatsächlichen Arbeitstagen ab, was wiederum gesetzessystematisch dafür spricht, nur die Tage der Versicherungspflicht zu unterwerfen, an denen der jeweilige Gefangene tatsächlich - abgesehen vom gesetzlich explizit angeordneten Fall des Vorliegens von arbeitsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts, § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III - gearbeitet hat (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - juris).

  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89

    Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der

    Auszug aus LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21
    Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris).

    Dass der Gesetzgeber ein Versicherungspflichtverhältnis nicht generell für alle arbeitsfreien Tage bei einer Tätigkeit im Strafvollzug anordnet, ist auch von dem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum gedeckt (vergleiche dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990, a.a.O.).

  • SG Bayreuth, 04.08.2021 - S 16 AL 170/18

    Arbeitslosengeld, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Arbeitsentgelt,

    Auszug aus LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21
    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.08.2021 (Aktenzeichen S 16 AL 170/18) abzuändern und die Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 31.10.2018 (Geschäftszeichen 012-719A027339) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2018 (Geschäftszeichen 071.g - 719A027339 - W-42701-05968/18) zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab 01.11.2018 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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