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   LSG Bayern, 21.02.2013 - L 18 SO 85/10   

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https://dejure.org/2013,10419
LSG Bayern, 21.02.2013 - L 18 SO 85/10 (https://dejure.org/2013,10419)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.02.2013 - L 18 SO 85/10 (https://dejure.org/2013,10419)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - L 18 SO 85/10 (https://dejure.org/2013,10419)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger; Beiladung des Hilfebedürftigen im Erstattungsstreit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2013 - L 18 SO 85/10
    Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.08.2011 (BSG vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R) darlegt, sind ambulante betreute Wohnmöglichkeiten im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII im Gesetz nicht näher definiert, die Auslegung hat sich allerdings an dem Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (d.h. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) zu orientieren.
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2013 - L 18 SO 85/10
    Einer Beiladung der Versicherten bedarf es im Rahmen eines Erstattungsstreits nach dem SGB X nicht, wenn sie ihre Leistungen erhalten haben und sie diese weder nochmals fordern können noch in Betracht kommt, dass sie deren Wert zu erstatten haben (BSG vom 10.05.2005, B 1 KR 20/04 R).
  • BSG, 02.07.1965 - 5 RKn 20/63
    Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2013 - L 18 SO 85/10
    24 Die auf Verpflichtung zur Kostenerstattung nur dem Grunde nach gerichtete Klage war in Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Erstattungsansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen sind, statthaft und zulässig, denn bei öffentlichen Trägern, die der Gesetzbindung der Verwaltung unterliegen, kann davon ausgegangen werden, dass sie ein rechtskräftiges Urteil befolgen und eine Vollstreckung der Entscheidung deshalb nicht erforderlich ist, so dass es unschädlich ist, dass der Urteilstenor nicht vollstreckungsfähig ist, weil ohne weitere Ermittlungen nicht bestimmt werden kann, welchen Betrag der Beklagte schuldet (vgl. BSG vom 02.07.1965, 5 RKn 20/63).
  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14

    Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen

    Der Kläger hielt sich für die gewährten Sozialhilfeleistungen sachlich nicht für zuständig und wandte sich am 06.06.2013 und 13.08.2013 unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21.02.2013, Az. L 18 SO 85/10 an den Beklagten.

    Nach der Rechtsprechung des LSG (vgl. Urteil vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10) sei Voraussetzung, aber auch auseichend, dass überhaupt - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht würden.

    Der Senat kann an dieser Stelle daher offenlassen, ob er der vom 18. Senat im Urteil vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10 vertretenen Rechtsansicht zur Zulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrages im Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträgern folgt, weil die Berufung des Beklagten ohnehin erfolgreich ist.

    Der Kläger hat hier erstmals ab 01.07.2012 mit Bescheid vom 04.07.2013 Leistungen der ambulanten Pflege nach § 61 ff SGB XII bewilligt und diese vorsorglich bereits am 06.06.2013 und 13.08.2013 beim Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des LSG vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10 zur Erstattung angemeldet.

    Der Rechtsprechung des 18. Senats des Bayer. LSG (Urteil vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10) ist daher beizupflichten.

  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 312/14

    Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen

    Die Definition des betreuten Wohnens des Verbandes der bayer. Bezirke vom 21.04.2010, wonach bei Maßnahmen der Freizeitgestaltung keine ambulant betreute Wohnform vorliege, widerspreche der Rechtsprechung des LSG (Urteil vom 21.03.2013, L 18 SO 85/10).

    Soweit der Kläger erstinstanzlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15.10.2014 abweichend von seinem ursprünglich bezifferten Leistungsantrag und seiner Feststellungsklage bei Klageerhebung am 20.06.2013 ausschließlich einen unbezifferten Leistungsantrag gerichtet auf die Erstattung der ab dem 01.01.2009 für den Beigeladenen zu 1) erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege gestellt hat, hat das SG hierüber im Wege eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG entschieden und dieses unter Berufung auf eine Entscheidung des LSG vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10 als zulässig angesehen.

    Am 22.05.2013 hat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des LSG vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10 erneut seinen Erstattungsanspruch angemeldet und um Fallübernahme gebeten.

    Der Rechtsprechung des 18. Senats des Bayer. LSG (Urteil vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10) ist daher beizupflichten.

  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14

    Kostenerstattung bei Leistungen des erstbefassten Rehabilitationsträgers trotz

    Bei gleichzeitiger Erbringung mehrerer Leistungen der Sozialhilfe in der Form des betreuten Wohnens genügt zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bereits ein geringfügiger Anteil an Eingliederungshilfe, damit der überörtliche Träger zuständig ist (Art. 82 Abs. 2 AGSG .Bayern); Anschluss an das Urteil des Bayer. Landessozialgericht vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10.

    Entscheidend sei, dass überhaupt - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht würden (vgl. BayLSG Urteil vom 21.2.2013, L 18 SO 85/10).

    Der Rechtsprechung des 18. Senats des Bayer. LSG (Urteil vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10) ist daher beizupflichten.

  • LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 221/14

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern untereinander bei betreutem Wohnen

    Der Rechtsprechung des 18. Senats des Bayer. LSG (Urteil vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10) ist daher beizupflichten.
  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 128/14

    Ambulante Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in Wohnungen

    Es ist deshalb nicht relevant, ob für die Annahme von Art. 82 Abs. 2 BayAGSG ein bestimmter Umfang von Leistungen der Eingliederungshilfe vorherrschen muss (vgl. hierzu Urteil des LSG vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10).
  • SG Landshut, 27.08.2015 - S 11 SO 22/13

    Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

    Auch mit der nunmehr begehrten Verdoppelung der vom Beigeladenen bisher geleisteten Hilfe auf dann 800 EUR monatlich wird in erster Linie mit bewahrendem Charakter vornehmlich unter Ausweitung von Pflegeleistungen der Zweck der Sicherung der Existenz durch regelmäßig wiederkehrende notwendige Hilfen verfolgt, so dass von einer Maßnahme der Hilfe zur Pflege auszugehen ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2012 - L 2 SO 72/12 ER-B, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1996 - 6 S 494/93, Rz. 34; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Juni 2015, § 53 SGB XII Rz. 32; vgl. aber auch BayLSG, Urteil vom 21.02.2013 - L 18 SO 85/10, zweifelhaft).
  • SG München, 15.10.2014 - S 48 SO 325/13

    Zahlung von Leistungen der Hilfe zur Pflege bzgl. Zuständigkeit

    Somit sei, nach den Vorgaben des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in seinem Urteil vom 21.02.2013 (L 18 SO 85/10) die "Allzuständigkeit" des überörtlichen Sozialhilfeträgers gegeben.

    Die als ("echte") Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte (vgl. dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 41) und auch sonst zulässige Klage, welche sich auf den Erlass eines Grundurteils gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG richtet (zur Zulässigkeit eines solchen Antrags siehe Bayerisches LSG, Urteil vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10 in: juris), ist nicht begründet.

    Das Bayerische LSG hat insoweit die Auffassung vertreten, dass sich die Bedeutung dieses Begriffs "sowohl aus seinem Wortlaut als auch aus der gesellschaftlichen Realität" ergebe, "ohne dass hier Auslegungsschwierigkeiten bestünden" (Urteil vom 21.02.2013, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 18.06.2014 - L 8 SO 215/13
    Im Übrigen ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten auch aus § 35 SGB XII. Denn durch das betreute Einzelwohnung als Eingliederungshilfe sei auch eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für weitere Einzelleistungen gegeben (unter Hinweis auf das Urteil des Bayer. LSG vom 21.02.2013, Az.: L 18 SO 85/10).
  • LSG Bayern, 25.08.2014 - L 8 SO 190/14

    Heranziehungsverordnung des Bezirks Oberbayern, teilstationäre Betreuung,

    Wie umstritten die Rechtslage ist zeigt sich auch in dem Urteil des Bayerisches LSG vom 21.02.2013 - L 18 SO 85/10.
  • LSG Bayern, 15.04.2014 - L 8 SO 215/13

    Höhe KdU betreutes Wohnen

    Im Übrigen ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten auch aus § 35 SGB XII. Denn durch das betreute Einzelwohnung als Eingliederungshilfe sei auch eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für weitere Einzelleistungen gegeben (unter Hinweis auf das Urteil des Bayer. LSG vom 21.02.2013, Az.: L 18 SO 85/10).
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